Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
98
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Kehrbezirke und Achornſteinfeger.

98 Gebäude- und Grund⸗Eigenthum.

In Folge Antrages der betreffenden Gemeinden hat die Königliche Regierung zu Potsdam die Einrichtung von Zwangskehrbezirken genehmigt:

1. für Coepenick, mittelſt Verfügung vom 11. November 1866 1 489,11,

2. für Nowawes mittelſt Verfügung vom 15. Auguſt 1874 1 1016/8.

Feuerſicherheitspolizeiliche Rückſichten ließen es nothwendig erſcheinen, der Einrichtung von Kehrbezirken auch für die übrigen Theile des Kreiſes Teltow näher zu treten. Es wurden deshalb im Jahre 1877 hierauf gerichtete Ver­handlungen eingeleitet.

Nach Anhörung der einzelnen Magiſträte, Gemeinde- und Guts⸗Vorſtände iſt auf Antrag des Kreis-Landrathes, Kreis-Ausſchuſſes und Kreistages von der Königlichen Regierung zu Potsdam , mittelſt Verfügung vom 11. März 1878 L 5663 die Einrichtung der, in der angeſchloſſenen Nachweiſung unter den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Kehrbezirke genehmigt worden.

Der Bezirksrath von Potsdam hat ſodann, mittelſt Verfügung vom 25. Juli 1878, B-⸗R. 1436 die Gemeinden Kietz bei Coepenick und Müggelsheim, ſowie den Forſtgutsbezirk Königliche Coepenicker Forſt, dem früher gebildeten Kehrbezirk Coepenick zugelegt.

Aus beſonderen, in den örtlichen Verhältniſſen liegenden Gründen, ſind bei Bildung der Kehrbezirke vorläufig unberückſichtigt geblieben:

1. die Gemeinden Drewitz , Klein⸗-Glienicke , Neuendorf b. P. , Rixdorf und

2. die Gutsbezirke Babelsberg , Klein⸗Glienicke und Potsdamer Forſt Teltower

Antheil. Es ſind hier beigefügt:

eine Nachweiſung über die Kehrbezirke des Kreiſes Teltow und über die beſtellten Bezirks⸗-Schornſteinfeger,

die erlaſſene Kehrlohntaxre vom 15. Juni 1878 nebſt einem hierzu er­gangenen Nachtrage.