Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
196
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Fiſchereiĩ.

196 Ackerbau, Viehzucht, Forſtwirthſchaft.

Für die zur Verpachtung gelangenden, von Berlin und Potsdam leicht er­reichbaren Jagdreviere werden, weſentlich durch dieſen Umſtand beeinflußt, unge­

wöhnlich hohe Pachtſummen gezahlt.

Im AbſchnittGemeinde⸗-Verwaltung find hierüber nähere Angaben gemacht. Klagen über Wildſchäden kommen nur vereinzelt vor, weil der in freier Wild bahn befindliche Rothwildbeſtand nur ein geringer iſt und die großen Dam⸗ und.

Schwarzwildbeſtände eingehegt find.

Jetzt werden vom Teltower Landraths-Amte jährlich etwa 750 Jagdſcheine

ausgefertigt.

Nach der aufgeſtellten Wildabſchuß⸗Statiſtik ſind im Jahre 1885

Haarwild. Stückzahl

Rothwild

Damwild hehre Schwarzwild Haſen Füchſe Dachſe. Fiſchottern.. Baummarder Steinnarder Iltiſſe Kaninchen Wieſel

zuſammen.. 14745

Federwild. Birkwild ö Feld⸗(Reb⸗) Hühner Wachteln

Faſanen

Trappen Schnepfen(Wald⸗) Henne,,... Wild⸗Enten Droſſeln(Krammetsvögel) Reiher Kormorane Raubvögel Wild⸗Gänſe K Wilde Tauben

zuſammen..

erlegt:

Stückzahl

Im Kreiſe befinden ſich zwei Fiſcher-Gemeinden, nämlich die Gemeinden

Kietz b. Cbepenick und Kietz b. Gröben.

Aus der Gemeinde Kietz b. Coepenick ſind 31 Eigenthümer berechtigt, die ſogenannte kleine Fiſcherei mit Netzen, Porten, Flock, Bollreuſen, Garnſäcken, Aal­puppen und Quappſchnüren in folgenden Gewäſſern auszuüben:

in der Spree und ihren rechtufrigen Nebengewäſſern, im Müggel⸗, Dömeritz⸗­

Flacken⸗, Kalk⸗See, Wupatz, Werdel oder Werl , Peetz⸗ und Mellen⸗See, ſo­

wie in den Dahme⸗Gewäſſern von Coepenick bis Schmöckwitz im Langenſee ,

in der Krampe, im Seddin⸗, dem Zieten⸗ oder Zeuthener See, im Kroſſin,

Großen Zug, Babe und Mellenzug bis an das Dorf Nieder⸗Löhme, ſowie

in den Coepenicker BürgerwieſenClödenick genannt.

Außerdem ſind die Kietzer berechtigt, in der Zeit vom 26. December bis

8. Januar jeden Jahres, auf der Strecke von Grünau bis zur Stralauer Grenze und bon Coepenick bis zur Müggel die Fiſcherei mit großem Garn auszuüben.

Dieſe Berechtigung beruht auf alten Privilegien, welche von den verſchiedenen regierenden Landesherren in den Jahren 1451 bis 1713 ertheilt worden ſind.