264 Polizeiverwaltung.
Eintheilung außer Betracht gelaſſen iſt, wird wie vor Einführung der Kreisordnung von dem Königlichen Polizei⸗Präſidium in Berlin ausgeübt. Von den commiſſariſchen Amtsvorſtehern ſind ernannt: auf Lebenszeit: die Amtsvorſteher Feurig zu Schöneberg und Boddin — zu Rixdorf , auf 12 Jahre: der Amtsvorſteher Zimmermann in Steglitz . Die übrigen commiſſariſchen Amtsvorſteher ſind mit dreimonatlicher Kündigung beſtellt. Vor ihrer Beſtellung als Amts vorſteher waren: der Amtsvorſteher Feurig, Bürgermeiſter in Zoſſen , der Amtsvorſteher Boddin, Königlicher Rentmeiſter des Domainen— Polizeiamts Mühlenhof und ſpäter Königlicher Hofkammer⸗-Secretair , der Amtsvorſteher Zimmermann, Bürgermeiſter in Bernau . Wie die Amtsbezirke bezeichnet find und welche Communal⸗Verbände zu den
a einzelnen Amtsbezirken gehören, ergiebt die Anlage I. Vo
Bolten der Auf Grund der Erfahrungen der Vorjahre find die Amts— Verwaltungs koſten Amte- werwwattung. der zuſammengeſetzten Amtsbezirke für das Jahr 1885/86 wie folgt etatiſirt: 1. Remunerationen bezw. Amtsunkoſten⸗Entſchädigung der. Amts vorſteher.... 40598 Mk.— Pf. 2. für Polizei⸗Executiv⸗ Beamte,. Gefangen⸗( wärter 2C 14869 3. für Unterhaltung der Amts-Gefängniſſe incl. Verpflegung der Gefangenen 6h 38 4. zur Beſchaffung von Geſetzbüchern, Druchſachen und: für ſonſtige Büreaubedürfniſſe. J 5. ſonſtige Koſten der Polizeipflege... K ſind zuſammen 70081 Mk. 80 Pf. Als Beitrag zur Deckung dieſer Koſten ſind den Amtsverbänden aus den, dem Kreiſe zu dieſem Behufe aus Staats- und Provinzial-Fonds überwieſenen Mitteln bewilligt 25 905 Mk.— Pf. Die weiteren Koſten werden wie folgt gedeckt:. 1. Beitrag der Gemeinden und Gutsbezirke des Amts— bezirks 46 2. an Polizei⸗Executiv⸗ Strafen, ſowie aus dem Erlöſe von Confiscaten;— 3. erſtattete Polizei⸗Verwaltungskoſten|— 4. ſonſtige unvorhergeſehene Einnahmen 34 ſind zuſammen 70081 Mk. 80 Pf. Auf wie hoch ſich die Amts⸗Verwaltungskoſten für die nur einen CommunalVerband umfaſſenden Amtsbezirke ſtellen, kann nicht angegeben werden, da dieſe Koſten gemäß§ 71 der Kreisordnung mit den Koſten der Gemeinde-Verwaltung gemeinſchaftlich feſtgeſtellt werden. Dieſen Amtsbezirken wird übrigens aus den vorbezeichneten Fonds gleichfalls ein Beitrag gewährt und zwar zuſammen in Höhe von 4800 Mark.
