Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
279
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Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt. 279

In den Gemeinden Britz , Rixdorf , Steglitz , Schöneberg und Deutſch⸗Wilmers­dorf wird dagegen das Gemeinde⸗Vorſteheramt durch Berufs beamte verwaltet.

Die Ernennung der Letzteren iſt, mit Rückſicht auf die beſonders ſchwierigen Verhältniſſe dieſer Gemeinden, auf einſtimmigen Antrag der betreffenden Gemeinde­Vertretungen und unter Zuſtimmung des Kreisausſchuſſes Seitens des Kreis­landraths erfolgt.

Die Frage, welche Entſchädigung den ernannten Beamten für Wahrnehmung der Gemeinde⸗Vorſteher⸗Geſchäfte zu gewähren ſei, iſt vorher Seitens der Gemeinden mit dieſen Beamten vertragsmäßig geregelt worden.

Dem Gemeinde⸗-Vorſteher ſtehen zur Seite: 4 Schöffen in Nowawes , 3 Schöffen in Alt⸗Glienicke, Schöneiche , Sperenberg , Steglitz , Deutſch­Wilmersdorf, Königs⸗Wuſterhauſen , 2 Schöffen in den übrigen Landgemeinden des Kreiſes.

In den Gutsbezirken Klein-Kienitz, Löwenbruch, Rangsdorf , Ruhlsdorf, Teupitz , Waßmannsdorf, Deutſch⸗Wuſterhauſen, Groß⸗Ziethen, Klein⸗Ziethen und Haus Zoſſen werden auf Grund des 8 31 der Kreisordnung die Geſchäfte des Gutsvorſtehers von dem Gutsbeſitzer ſelbſt ausgeübt. In den übrigen Gutsbezirken haben die Gutsvorſteher zur Wahrnehmung dieſer Geſchäfte Stellvertreter beſtellt. Auf Grund des§ 32 Abſatz 3 der Kreisordnung iſt vom Kreisausſchuſſe die Beſtellung beſonderer Guts vorſteher⸗-Stellvertreter angeordnet worden: 1. für die zum GutsbezirkKönigl. Coepenicker Forſt gehörigen Theile: a) Schmöckwitzwerder und p) Bahnhof Grünau, ſowie

2. für die zum GutsbezirkKönigl. Spandauer Forſt gehörigen Theile: Pichelsberg und Spandauer Bock.

Seit dem Jahre 1870 ſind im Kreiſe Communal⸗Bezirks⸗Veränderungen in erheblicher Zahl vorgenommen worden..

Vielfache Veränderungen ſind für die einzelnen Communal⸗Verbände von hoher Bedeutung geweſen.

Dieſen Veränderungen ſind zum großen Theil zeitraubende und ſchwierige Verhandlungen mit den Betheiligten vorausgegangen. In den meiſten Fällen ſind die Veränderungen unter dem vollen Einverſtändniſſe der ſämmtlichen Be­theiligten vollzogen worden; nur in einzelnen Fällen hat die Durchführung der im öffentlichen Intereſſe gebotenen Veränderungen der Anwendung geſetzlicher Zwangsmaßnahmen bedurft.

Die vielfach von Amtswegen aufgenommenen Verhandlungen waren namentlich darauf gerichtet:

a) im Gemenge liegende Gemeinden zu Einem Communal⸗Bezirk zu vereinigen,

p) Gutsbezirke, welche in Folge ihrer Parzellirung und Bebauung die Eigen­

ſchaft eines ſolchen verloren hatten, aufzulöſen und mit den benachbarten

Zahl der Schöffen.

Guts vorſteher.

Communal-eſirVeränderungen. a) Am Allgemeinen.