Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
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In Ausführung des Krankenverſicherungs⸗Geſetzes vom 15. Juni 1883 haben Arbeits verdienſt und Ermittelungen darüber ſtattgefunden, auf wie hoch der ortsübliche Tagelohn gewöhn w licher Tagearbeiter im Kreiſe anzunehmen iſt.

Bei dieſen Ermittelungen haben die Gemeindebehörden ſowie betheiligte Arbeit­geber und Arbeitnehmer mitgewirkt.

Auf Grund der ſtattgehabten Erhebungen hat der Königliche Regierungs⸗Präſident zu Potsdam ausweislich der Amtsblatts-Bekanntmachung vom 29. April 1884 A. Bl. S. 163 den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter wie folgt feſtgeſetzt:

1. für die Gemeinden Britz , Friedenau , Groß⸗Lichterfelde , Rixdorf , Schmargen­ dorf

, Schöneberg , Steglitz , Deutſch⸗Wilmers dorf, ſowie für das Gut Dahlem:

a) auf 2 Mk. Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,

)"m Ya 20/, weibliche/ /, 16 n

Or da männliche inter 16 Jahren,

. zn WO nen weibliche ö ,, für die Stadt Teltow und nachſtehende Gemeinden: Groß⸗Beeren, Klein­Beeren, Diedersdorf, Ruhlsdorf, Schönow, Stahnsdorf und Zehlendorf , ſowie für die Güter: Groß⸗ -Beeren, Klein-Beeren, Diedersdorf, Düppel, Klein⸗Machnow , Ruhleben, Ruhlsdorf und Spandauer Forſt:

a) auf 2 Mk. Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,

. weibliche. J

c), SO gu männliche unter 16 Jahren,

h 560 weibliche ö w für die Gemeinden Buckow , Lankwitz , Lichtenrade , Mariendorf , Marienfelde , Tempelhof und Groß⸗-Ziethen , ſowie für die Güter: Haſenhaide(Teltower Antheih, Osdorf, Groß⸗Ziethen und Klein⸗Ziethen:

a auf 1 Mk. 60 Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,

p) 1 1 J weibliche/ 1 16

. 80, männliche, unter 16 Jahren,

c), 60, weibliche ö.

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