In Ausführung des Krankenverſicherungs⸗Geſetzes vom 15. Juni 1883 haben Arbeits verdienſt und Ermittelungen darüber ſtattgefunden, auf wie hoch der ortsübliche Tagelohn gewöhn— w licher Tagearbeiter im Kreiſe anzunehmen iſt.
Bei dieſen Ermittelungen haben die Gemeindebehörden ſowie betheiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer mitgewirkt.
Auf Grund der ſtattgehabten Erhebungen hat der Königliche Regierungs⸗Präſident zu Potsdam ausweislich der Amtsblatts-Bekanntmachung vom 29. April 1884 A. Bl. S. 163— den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter wie folgt feſtgeſetzt:
1. für die Gemeinden Britz , Friedenau , Groß⸗Lichterfelde , Rixdorf , Schmargen dorf
, Schöneberg , Steglitz , Deutſch⸗Wilmers dorf, ſowie für das Gut Dahlem:
a) auf 2 Mk.— Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
)"m Ya 20/, weibliche/ /, 16 n
Or da männliche inter 16 Jahren,
. zn WO nen weibliche ö ,, für die Stadt Teltow und nachſtehende Gemeinden: Groß⸗Beeren, KleinBeeren, Diedersdorf, Ruhlsdorf, Schönow, Stahnsdorf und Zehlendorf , ſowie für die Güter: Groß⸗ -Beeren, Klein-Beeren, Diedersdorf, Düppel, Klein⸗Machnow , Ruhleben, Ruhlsdorf und Spandauer Forſt:
a) auf 2 Mk.— Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
. weibliche. J
c)—, SO gu männliche unter 16 Jahren,
h 560 weibliche ö w für die Gemeinden Buckow , Lankwitz , Lichtenrade , Mariendorf , Marienfelde , Tempelhof und Groß⸗-Ziethen , ſowie für die Güter: Haſenhaide(Teltower Antheih, Osdorf, Groß⸗Ziethen und Klein⸗Ziethen:
a auf 1 Mk. 60 Pf. für männliche Arbeiter über 16 Jahre,
p) 1 1 J weibliche/ 1 16”
. 80, männliche, unter 16 Jahren,
c),— 60, weibliche ö.
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