Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
358
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358 Verhältniſſe der arbeitenden Klaſſen, Abwehr der Verarmung.

in den einzelnen Gemeinde⸗ und Gutsbezirken beſchäftigt zu werden pflegen, welche Kaſſeneinrichtungen bereits beſtanden, ob und ev. unter welchen Vorausſetzungen dieſe zum Fortbeſtehen geeignet erſchienen, in welcher Weiſe die geſetzlich gebotene Verſicherung zu organiſiren und wie der ortsübliche Tagelohn zu veranſchlagen ſei, welcher die Grundlage für die Bemeſſung der Krankenunterſtützungen und der zu erhebenden Kaſſenbeiträge bildet.

Mit Rückſicht auf die beſondere Bedeutung des gedachten Geſetzes für eine große Zahl der Kreisbewohner erſchien es nothwendig, zur Herſtellung thunlichſt zweckmäßiger Einrichtungen auf dieſem Gebiete eine beſondere Thätigkeit der Auf­ſichtsbehörde eintreten zu laſſen. Dementſprechend wurden die vorerwähnten, be­ſtimmungsmäßig den Gemeinde- und Gutsvorſtänden obliegenden Feſtſtellungen in den Gemeinde- und Gutsbezirken des Kreiſes Teltow mit alleiniger Ausnahme der volkreichen Gemeindebezirke in der Nähe von Berlin unter unmittelbarer, örtlicher Mitwirkung von Beamten des Kreisausſchuſſes vorgenommen.

Von Einführung der Gemein de-Krankenverſicherung wurde durchweg abgeſehen in der Erwägung, daß dieſer Modus der Verſicherung nach den Inten­tionen des Geſetzes erſt in letzter Linie in Anwendung gebracht werden ſollte, daß in dieſem Falle den Gemeinde- bezw. Gutsvorſtänden große Mühewaltungen er wachſen wären, daß unter Umſtänden die Gemeinden, anſtatt der gleichzeitig an­geſtrebten Herabminderung der Armenpflegekoſten theilhaftig zu werden, aus eigenen Mitteln Vorſchüſſe und nicht erſtattbare Zuſchüſſe hätten leiſten müſſen und daß auch der Kreis hätte gezwungen werden können, die gemeinſame Gemeinde⸗-Kranken verſicherung unter den gleichen Befürchtungen mit einem umfangreichen beſonderen Verwaltungsapparate einzuführen. Es iſt vielmehr auf die Errichtung von Orts­Krankenkaſſen Bedacht genommen worden.

Eigene Ortskranken-Kaſſen für einzelne Ortſchaften find inſoweit errichtet, als dies nach den Vorſchriften des 5 16 des Geſetzes vom 15. Juni 1883 möglich und zuläſſig war.

Im Uebrigen ſind mehrere Gemeinden und Gutsbezirke zur Errichtung gemeinſamer Ortskranken-Kaſſen vereinigt worden.

Bei Abgrenzung dieſer Bezirke iſt auf die bezüglichen örtlichen Verhältniſſe, Lage und Verkehrs= Beziehungen der Ortſchaften zu einander, Sitz der Kaſſe, Wohnſitz der Aerzte, Domicil der Apotheken u.|. w. gebührende Rückicht genommen worden.

Betriebs-(Fabrik-, Innungs-, Knappſchafts⸗ und die einge­ſchriebenen Hülfskaſſen ſind ſoweit als thunlich neu errichtet, alte Kaſſen dagegen den Anforderungen des Geſetzes vom 15. Juni 1883 entſprechend umge­ſtaltet worden..

Zur Wahrnehmung der den Gemeinde= Behörden geſetzlich übertragenen Obliegenheiten iſt für die gemeinſamen Ortskranken⸗Kaſſen 5 43 Abſatz 4 des Geſetzes vom 15. Juni 1883 die Communal-⸗LAufſſichtsbehörde beſtimmt worden.

Die von dem Kreisausſchuſſe gemachten Vorſchläge wurden Seitens des Kreis tages unterm 15. October 1884 genehmigt und der hierauf bezügliche Beſchluß fand durch Verfügung des Königlichen Regierungs-Präſidenten zu Potsdam vom 24. Oktober 1884, J. 2374. 10. die erforderliche Beſtätigung.