Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
417
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a

den Etat 80/1881

weniger

Bemerkungen zum Gtat.

Nach amtlicher Auskunft des(Name der Behörde) betragen die

direkten Staatsſteuern pro 1881/82: a) in der Gemeinde N. N.: Einkommenſteuer. 60 m Klaſſenſteuer. 1200,, Grundſteuer..? 80,751 Gebäudeſteuer. 140,.

1800, M.

220, 75 halb 110,38

der Gemeinde 0. O.: Einkommenſteuer. M. Klaſſenſteer.. JJ Grundſteuer 75,264 1 186,06 Gebäudeſteuer 110,80 J halb sz.

e) im Gutsbezirk P. P.: Klaffen tener o, NM. 40, M. 8 129274) 150 37 SGebäudeftener 30, 10, halb 75,19.

2020, 75 1910,38

1086,06 993,03

190,37 M.

11519

zuſammen 3297, 18 M.

Bei Zugrundelegung dieſer Staatsſteuerbeträge entfallen Beitrage zu 1. 24. 2020,75 3297,18 ö 24. 1086,06

auf die Gemeinde N. N..

0: 3297,18

24. 190,37

das Out P. PP... 3297,18

Dagegen von dem Beitrage zu 2. . g 184,13. 1910, 38 auf die Gemeinde N. N.. 3018,60 184,13. 993,03 3018,60 184,13. 115,19

.

184,13 M.

3018,60 von dem

14,70 M.

24, M.

116,54 M. 60657

K

Erläuterungen für die Aufſtellung des Etats.

) In den Etats muß die Summe der Einnahme mit derjenigen der Ausgabe im Gleichgewicht ſtehen; um dies zu erreichen, iſt alſo zunächſt die Ausgabe feſtzuſtellen. Derjenige Betrag, um welchen fodann die ſonſtigen Einnahmen gegen die Ausgabeſumme zurück­bleiben, bildet die Gemeindebeiträge.

In dem vorliegenden Etats⸗Entwurf erhält man ſonach die Höhe des Gemeindebeitrages wie folgt:

Die Ausgabeſumme beträgt. 1668 M. Pf. Einnahmen entſtehen nach Titel J. III. 1459, 87

Zur Ausgleichung find alſo Gemeindebeiträge

erforderlich in Höhe von.... 208 M. 13 Pf.

7) Auf die richtige Vertheilung der Gemeindebeiträge unter die einzelnen, der Schulſocietät angehörenden Verbände iſt beſonderes Gewicht zu legen, weil der Etat bei etwaigen ſpäteren Beſchwerden in dieſer Beziehung als Grundlage gilt.

Hinſichtlich der Lehrer⸗Wittwen⸗ und Waiſenkaſſen⸗Beiträge bes 66 das Geſetz vom 22. December 1869(Geſ.⸗Samml. de 1870, S. 1.) im$ 4:

Die Gemeinden und ſelbſtändigen Guts⸗ oder Dominial⸗Bezirke, ſowie diejenigen Inſtitute, Kaſſen 2c, welchen die Unterhaltung einer Lehrerſtelle obliegt, find verpflichtet, einen jährlichen Bei­trag von 4 Thalernfür jede ihrer Lehrerſtellen zu der Lehrer­Wittwen⸗ und Waiſenkaſſe des Bezirks zu zahlen, welchem fie angehören. Sind mehrere Gemeinden, ſelbſtändige Guts⸗ oder Dominialbezirke zu einem Schulverbande vereinigt, oder einer Schule zugewieſen, ſo iſt der zu leiſtende Beitrag nach Maßgabe des gefammten, in den einzelnen Gemeinden, Guts⸗ oder Dominialbezirken aufkommenden Betrages der Einkommen⸗ Klaſſen­Grund⸗ und Gebäudeſteuer auf die Betreffenden zu vertheilen.

Hieraus folgt, daß der Vertheilung des Wittwenkaſſenbeitrages in allen Fällen das Geſammt⸗Staatsſteuer⸗Einkommen der be­theiligten Bezirke zu Grunde zu legen iſt, wie dies nebenſtehend geſchehen.

Die Vertheilung der Gemeindebeiträge zu den ſonſtigen Schul­unterhaltungskoſten(ad 2) auf die einzelnen Gemeinde- und bezw. Gutsbezirke erfolgt, ſofern dieſerhalb nicht durch eine beſtehende Ob­ſervanz oder rechtsgültig abgeſchloſſene Verträge etwas Anderes feſtgeſtellt iſt, nach Maßgabe der in den einzelnen Communalbezirken aufkommenden vollen Einkommen⸗ und Klaſſenſteuer, ſowie der halben Grund⸗ und Gebäudeſteuer.

Der Vertheilungsmaßſtab iſt zum Titel IV. in der KolonneBes merkungen genau anzugeben.

Im Falle der Vertheikung nach Maßgabe der Staatsſteuern würde die entſprechende Bemerkung wie nebengedacht zu lauten haben, wogegen beim Vorhandenſein einer Obſervanz 2C. das betreffende Verhältniß in entſprechender Weiſe klarzulegen ſein würde.

Von der Höhe des hiernach auf die einzelnen Communalverbände umgelegten Gemeindebeitrages ſind die betheiligten Gemeinde⸗ bezw. Gutsvorſtände rechtzeitig, d. h. mindeſtens im Laufe des Monats April j. Jahres ſchriftlich mit der Aufforderung zu benachrichtigen, den umgelegten Beitrag in monatlichen Raten praenumèerando an den Schulkaſſen⸗Rendanken abzuführen.

Das Staats⸗-Steuer⸗-Soll der einzelnen Gemeinde⸗ und Gutsbezirke wird auf bezügliches Erſuchen Seitens des Landraths⸗Amtes mit­getheilt werden.

Der Gutsherr gehört, inſofern ihm bei Schulhausbauten ze. bes ſondere Leiſtungen im Intereſſe der Schule obliegen, nicht zu den beitragspflichtigen Hausvätern. Dagegen iſt derſelbe verbunden, die Beiträge für etwaige zahlungsunfähig Guts⸗Inſaſſen zu entrichten.

Nach dem 5 46 des Zuſtändigkeits-Geſetzes vom 1. Auguſt 1883 beſchließt auf Beſchwerden und Einſprüche, betreffend die Heran­ziehung zu Abgaben und ſonſtigen nach öffentlichem Rechte zu for­dernden Leiſtungen für Schulen, welche der allgemeinen Schul­pflicht dienen, vorbehaltlich der Beſtimmungen des$ 47 a.. O. die Schulbauten betreffend, die örtliche Behörde, welche die Abgaben und Leiſtungen für die Schule ausgeſchrieben hat(Vorſtand der Schulgemeinde, Schulſocietät, Schulkommune)...

Gegen den Beſchluß findet innerhalb? Wochen die Klage im Verwaltungsſtreitverfahren ſtatt.

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