Teil eines Werkes 
[Hauptbd.] (1887)
Entstehung
Seite
419
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Bemerkungen zum Etat. Erläuterungen für die Aufſtellung des Etats.

Monatlich postnumerando zahlbar.| 5 In die Rubrik: Lehrergehalt iſt diejenige Summe einzutragen, welche . ö.. ö dem Lehrer auf Grund der letzten Einkommens⸗Regulirung an Schul­Durch die Regierungs⸗Verfügung, Mu geldfixum ö. J Gemeindezuſchüſſen zum Lehrergehalt über­ö j ö j ö wieſen wurde. a die Verfügungen, betreffend die Einkommens­wurde das Einkommen der J. Lehrerſtelle wie folgt feſtgeſetzt: Regulirungen den Schulvorſtänden Seitens der Königl. Regierung - JJ N 0 M. mitgetheilt werden, ſo kann ein Zweifel über das dem Lehrer zur . ö. Erfüllung des Minimalgehaltes Zukommende nicht wohl obwalten; p) an Gemeindezuſchüſſen J 5 M. erforderlichenfalls würde das Königl. Landraths⸗Amt Auskunft zu .. ertheilen in der Lage fein. . Aus der Fixirung des Lehrergehaltes folgt, daß bei etwaigen Monatlich postnumerando zahlbar. k. 1. ö. den x. . ö a9 Nar fi zu Grunde gelegten Betrag die Gemeinde umſoviel ihren Zuſchuß Ingleichen wurde durch Regierungs-Verfügung vom...... erhöhen muß, ebenſo wie fie andererſeits bei etwaiger Mehreinnahme Nr.... das Einkommen der II. Lehrerſtelle auf: auf entſprechende Herabſetzung ihres Juſchuſſes Anrecht hat. Nur dann, wenn eine Lehrerſtelle gar keine Gemeindezulage empfängt, a) an Schulgeld J. kann die Gemeinde nach der Regierungs⸗Verfügung- vom 16/2. 1877, x 355 II E. 5588 auf das mehreinkommende Schulgeld keinen Anſpruch er­b) an Gemeindezuſchüſſen.-.. 60 M. heben ö. 600 M. Auch ſolche Gemeinden, welche Staatszuſchüſſe erhalten, müſſen im feſtgeſtellt. Allgemeinen für die Mindereinnahme an Schulgeld aufkommen.

Monatlich postnumerando zahlbar. Mit der Betreffenden vereinbart.

Monatlich postnumerando zahlbar. 9) Nach dem Geſetze vom 6. Juli 1335 wird die Penſion bis zum Be­

S h Nor f trage von 600 Mk. aus Staatsfonds gewährt; die über dieſen Siehe Regierungs⸗ Verfügung vom Betrag hinaus zu zahlende Penſionsſumme haben die zur Unter­haltung der Lehrer Verpflichteten zu zahlen.

10) Sofern nicht beſondere höhere und im Voraus zu überſehende Aus­gaben zu leiſten ſind, wird nach der von der Königl. Regierung aus­geſprochenen Annahme in kleinen einklaſſigen Schulen der Betrag von 15 M., in größeren von 1520 M., in zweiklaſſigen von etwa 30 M. zur Unterhaltung des Lehrapparates ausreichend ſein.

Nach den durchſchnittlichen Ausgaben der letzten 3 Jahre normirt.; Siehe Titel IV., Poſ. I der Einnahme. 11) Es wird auf die Bemerkung) Bezug genommen.

12) Die Gemeinden find verpflichtet, das zur Heizung der Schulſtube und Lehrerwohnung ſowie für den Wirthſchaftsbedarf des Lehrers er­forderliche Brennholz anzukaufen, anzufahren, ſoweit es zur Heizung der Schulſtube beſtimmt iſt, zu zerkleinern, und die Heizung der Schulſtube zu bewirken.

13) Die vorausſichtlich erforderliche Summe wird nach dem Durchſchnitt der letzten 3 Jahre zu berechnen ſein. Je nach den Verhältniſſen iſt die eine oder die andere Faſſung anzuwenden.

Die Vereinbarung eines Fixums möchte ſich empfehlen.

14) Sollte die Gemeinde die Anfuhr ſelbſt bewirken, fo iſt dies entſprechend zu vermerken.

Vorliegender Etat wird hierdurch für das Etatsjahr vom 1. April 1881 bis dahin 1882 feſtgeſtellt. N. 1 lss81.

Der Schul vorſtanmd. Der Ortsvorſtand Der Ortsvorſtand Der Hutsvorſtand von N. N. von CO. O. von P. P

Die Lehrer: Geprüft und beſtätigt

Berlin , den 18

Der Königliche Landrath des Kreiſes Weltow.