Staats: und Provinzial⸗Abgaben. 475
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Wohnungen, namentlich in denjenigen Ortſchaften des Kreiſes einen höheren Mieths— werth erlangt haben, welche durch Anlegung neuer Lokomotiv-Eiſenbahnen, Ein— legung neuer Züge, Erbauung von Pferde⸗-Eiſenbahnen und neuer Chauſſeen jetzt bequemer und häufiger von Berlin erreichbar ſind, ſo daß in dieſen Ortſchaften jetzt Berliner Beamte und Gewerbetreibende Wohnung nehmen können.
Die Gewerbeſteuer zerfällt in die Steuer vom ſtehenden Gewerbebetriebe und in die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. Zwecks der Veranlagung zur Gewerbeſteuer vom ſtehenden Gewerbe ſind 4 Steuer⸗Abtheilungen und 6 Klaſſen gebildet; letztere ſind bezeichnet mit A, All, B, C, H und K. Es gehören:. zur J. Steuer-Abtheilung: die größten Städte der Monarchie, zur II. Steuer-Abtheilung: die demnächſt bedeutendſten und durch Allerhöchſte Ordre bezeichneten Städte, zur III. Steuer-Abtheilung: alle übrigen Städte von über 1500 CivilEinwohnern, inſoweit nicht weitere Ausnahmen durch das Königliche Finanz⸗Miniſterium nachgelaſſen ſind, und endlich zur IV. Steuer-Abtheilung;: die nicht einer der drei erſten Abtheilungen zugewieſenen Städte und das platte Land.
Coepenick der III. Gewerbe⸗Abtheilung zugewieſen, während die ſämmtlichen übrigen Städte ſowie das platte Land der IV. Abtheilung angehörten. Seit dem 1. April 1884 ſind auch die Städte Mittenwalde und Zoſſen in die III. Abtheilung verſetzt. Veranlagt werden: zur Klaſſe AI : Handels- und Fabrikgeſchäfte von bedeutendem Umfange, zur Klaſſe All; Handels- und Fabrikgeſchäfte von mittlerem Umfange, zur Klaſſe B: Handelsgeſchäfte der geringſten Art und diejenigen Perſonen, welche den Kleinhandel mit geiſtigen Getränken und Wein als Nebengewerbe betreiben, zur Klaſſe C: die Gaſt⸗, Schank⸗ und Speiſewirthe, zur Klaſſe H: die Handwerker, welche ihr Gewerbe mit mehr als einem erwachſenen Gehülfen und Lehrlinge betreiben, indeſſen mit Ausſchluß der Bäcker, Fleiſcher und Brauer, welche je nach dem Umfange ihrer Geſchäfte in den Klaſſen AI , All oder B ſteuern, zur Klaſſe K: die Schiffer, Fracht- und Lohnfuhrleute, ſowie die Pferde— verleiher.
Die Steuer der Schiffer und Lohnfuhrleute richtet ſich reſp. nach der Trag— fähigkeit der Schiffsgefäße, der Pferdekraft der Dampfmaſchinen und nach der Zahl der Pferde.
Die aufzubringende Gewerbeſteuer wird nach Rollenbezirken beſtimmt. Einen eigenen Rollenbezirk bilden zunächſt die Gewerbetreibenden der Klaſſe Al, regierungs— bezirksweiſe; außerdem für die weiteren Klaſſen die Städte der J., II. und III. Steuer⸗Abtheilung. Die zur IV. Gewerbeſteuer-Abtheilung gehörigen Stadt— und Landgemeinden bilden einen gemeinſamen Rollenbezirk.
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Gemerbeſteuer. a) Steuer vom ſtehenden Gewerbebetriebe.
