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Gebühren lächeln und wandte sich nun an den Vertreter des Angeklagten.
„Wie die Dinge liegen," sprach der Rabbiner, „brauche ich nicht zu fragen, was Sie der Forderung der Kläger entgegenzustellen haben. Denn, wenn sich alles so verhält, wie die Kläger selber einräumen, so ist sogar ihr Anspruch auf die bewilligten 20 Rubel nicht nur fraglich, sondern es scheint gewiß, daß sie die Schuldner sind und der Angeklagte der Gläubiger. Nicht auf Grund des Rechts, sondern als ganz besondere Gnade möchte ich Vorschlägen, es bei dem bisherigen zu belassen und den Klägern wie bis jetzt die 20 Rubel monatlich zu gewähren. Als Associä's können sie selbstredend, wie die Dinge liegen, einen solchen Anspruch nicht erheben; aber wohl als Angestellte, die diesen Betrag als Salair beziehen. Füglich widmen sie doch dem Geschäfte ihre ganze Zeit und Kraft und haben deshalb einen gewissen Anspruch aus Billigkeits- rüctsichten, wie er ihnen ja auch bisher gewährt würde."
Darauf entgegnete der Vertreter des dritten Kompagnons: „Die Voraussetzungen, auf Grund welcher dieser Vorschlag erfolgt, sind hier nicht zutreffend. Die beiden Herren haben nämlich bis aNhiu so gut wie gar nichts im Geschäft gearbeitet. Sie gehen den ganzen Tag ihren eigenen Geschäften und ihren Prioathändeln nach, aber um unser gemeinsames. Geschäft kümmern sie sich wenig. Eine Stunde per Tag widmen sie vielleicht täglich unserer gemeinsamen Verbindung, und auch das thun sie widerwillig und gezwungen. Deshalb ruht auch kein Segen auf unserem Thun, weil man ihnen den Mangel an Interesse für unsere Sache anmerkt. Dafür sind- übrigens zuverlässige Zeugen da, falls es von den Gegnern bestritten werden sollte."