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Band 4 Heft 1/2
Seite
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OTIS 4(1996) 1/2: 78-143 79

der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Darüberhinaus gehen aus$ 20 f(2) BNatSchG die Verbote des Besitzes von Tieren besonders geschützter Arten sowie der Vermarktung und des sonstigen Verkehrs hervor. Als"besonders geschützt" gelten alle Greifvogelarten einschließlich der Adler nach BNatSchG $ 20 e(3) unter Bezug auf das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), in dessen Anhang II sie als"Falconiformes" erscheinen. Weiterreichende Vorschriften gelten für"vom Aussterben bedrohte Arten". Nach$ 20 f(1) BNatSchG ist es verboten, Tiere dieser Arten"an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören", Der Status"vom Aussterben bedroht" ist ausschließlich juristisch aufzufassen und hat keinerlei Bezug zu Roten Listen, Er ergibt sich für den Seeadler aus$ 20 e(3) BNatSchG unter Bezug auf das WA, wo er im Anhang I, der international höchsten Schutzkategorie, aufgeführt ist.$ 20 e(3) regelt weiterhin, daß der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt wird, weitere Arten als"vom Aussterben bedroht" zu bezeichnen. Dies ist für Fischadler und Schreiadler im Rahmen der Bundesartenschutzverordnung(BArtSchV)$ 4 in Verbindung mit Anlage 2 geschehen, so daß die o. g. Regelungen auch für sie gelten. Auf die internationalen Handelsbeschränkungen, die sich aus dem WA-Status und der EG-Verordnung 3626/82, die das WA für die EU -Staaten in geltendes Recht umsetzt, ergeben, soll nicht näher eingegangen werden, da hierbei in Brandenburg gegenwärtig kein Problemdruck erkennbar ist. Das Brandenburgische Naturschutzgesetz(BbgNatSchG) enthält weitergehende Bestimmungen in den 88 33, 34 und 38. Nach$ 34(Nist-, Brut- und Lebensstätten) ist es verboten, Bäume mit Horsten zu besteigen oder zu fällen.$ 33(Horstschutz) beinhaltet den Schutz von Horststandorten für Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus. Die enthaltenen Regelungen haben sich nur teilweise bewährt und sind überarbeitungsbedürftig. Problematisch ist beispielsweise, daß - Fischadlerhorste in der bewirtschafteten Feldflur durch die Regelungen nicht erfaßt sind. * vor allem für Seeadlerhorste die Beschränkungen in der 300m-Zone nicht ausreichend

sind und erst ab dem 01. Februar gelten, - zwar in einem sehr großen Radius(500 m) die Nutzung jagdlicher Einrichtungen verboten ist, nicht jedoch alle anderen Formen der Jagdausübung. Von zusätzlicher Bedeutung- sowohl für den Schutz des Horstplatzes als auch des weiteren Lebensraumes- kann der rechtliche Schutz bestimmter Biotoptypen sein. Charakteristisch für den Lebensraum des Schreiadlers beispielsweise sind seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, die nach& 20 c BNatSchG auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten besonders geschützt sind. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig. Auch im BbgNatSchG($ 32) werden diese Biotope genannt, zusätzlich sind allgemein Feuchtwiesen aufgeführt. Gerade beim Schreiadler kann eine entsprechende Argumentation von praktischer Bedeutung sein, wenn z. B. der genaue Horstplatz nicht bekannt ist bzw. gewechselt wurde. Ein wichtiger Passus im Landesrecht ist der$ 42 BbgNatSchG(Artenschutzprogramme). Danach werden von der obersten Naturschutzbehörde für bestimmte bedrohte Arten oder Gruppen von bedrohten Arten Artenschutzprogramme erlassen. Diese enthalten insbesondere:

die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften,

Lebensräume und Lebensbedingungen,

die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen,

Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,

Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen.