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° Novellierung der EU -Richtlinie zu Tierversuchen und ihre Konsequenzen für die Vogelmarkierung, * Jagdverbote in EU -Vogelschutzgebieten,
° Berichtspflicht nach Art. 9 Vogelschutzrichtlinie (siehe S. 96),
» Überarbeitung des„Taschenbuch für Vogelschutz“,
° Standards für avifaunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windkraftanlagen,
* Probleme für den Vogelschutz durch Geocaching,
* Rückblick auf die Kormoran-Winterzählung 2013 und
° Art-Aktionspläne Moorente und Wachtelkönig.
Nachdem im Jahr 2008 die„Verwaltungsvereinbarung Vogelmonitoring“(VVV) zwischen Bund und Ländern abgeschlossen wurde, werden die Treffen der LAG VSW gleichzeitig als Koordinierungstreffen für die VVV genutzt. Die Vereinbarung hat zu einer erheblichen Aufwertung des Vogelmonitorings geführt, ebenso wie die Aufnahme der„Beobachtung von Natur und Landschaft“ in das Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009 und die Auswahl von Daten des Vogelmonitorings als Schlüsselindikator für die Nachhaltigkeitsstrategie(Statistisches Bundesamt 2010) und die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt der Bundesregierung(BMU 2010).
Die LAG VSW hat sich auch der Konflikte zwischen Windkraftnutzung und Vogelschutz angenommen und bereits frühzeitig für eine aus naturschutzfachlicher Sicht geeignete Standortwahl bei der Errichtung von Windenergieanlagen(WEA) ausgesprochen. International ist seit vielen Jahren Konsens unter Wissenschaftlern und_Naturschutzpraktikern, dass die Standortwahl das wichtigste Instrument zur Reduzierung von Kollisionen ist. Das Kollisionsrisiko sinkt mit zunehmendem Abstand zu den Hauptaufenthaltsorten von Vögeln. Wie groß diese Abnahmeäist, kann nicht allgemeingültig prognostiziert werden, da es lokale und individuelle Unterschiede gibt(Nırkow 2013).
Als sog.„Helgoländer Papier“ wurden durch die LAG VSW erarbeitete Abstandsempfehlungen
Otis 20(2012)
im Jahr 2007 für den Verwaltungsvollzug zur Verfügung gestellt(LAG VSW 2007). Das ihnen zu Grunde liegende Prinzip der„geeigneten Standortwahl“ wurde nachfolgend durch mehrere OVG-Entscheidungen bestätigt. Die dynamische Entwicklung der Windenergienutzung, verstärkt durch die Reaktorkatastrophe in Fukushima und die folgende„Energiewende“ in Deutschland , veranlassten die LAG VSW, die 2007 empfohlenen Abstände anhand der mittlerweile vorliegenden neuen Fachliteratur zu überprüfen und zu aktualisieren. Dies wurde im Herbst 2012 auf Ebene der Naturschutz-Fachbehörden beendet.
Der dort erreichte Arbeitsstand ist die Grundlage für ein komplexes und aktuelles Regelwerk, das von den Vollzugsbehörden der Länder dringend benötigt wird. Dieses Regelwerk muss sowohl den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen als auch einer deutlich konturierten Rechtsprechung im Bereich des Arten- und des Gebietsschutzes Rechnung tragen. Aus diesem Grund ist der aktualisierte Entwurf für die Abstandsregelungen deutlich umfangreicher als die Vorgängerversion. Neben den überarbeiteten Abstandstabellen gibt es weiterführende Erläuterungen zu den besonders durch WEA gefährdeten Vogelarten unter Benennung der maßgeblichen Fachliteratur. Außerdem wird einführend eine Einordnung in planungs-, bau- und naturschutzrechtliche Vorgaben sowie eine Verknüpfung zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen hergestellt. Insbesondere die rechtlichen Aspekte, mit denen der aktuelle Entwurf konkrete Anknüpfungspunkte für den einzelfallbezogenen Verwaltungsvollzug schafft, veranlassten die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft„Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung“(LANA) zu einer zusätzlichen Prüfung. Dort befassen sich seit Herbst 2012 zwei ständige Ausschüsse und eine Unterarbeitsgruppe mit dem Thema. Abschließend ist die Beschlussfassung zum Entwurf der LAG VSW durch die LANA geplant(Nırkow 2013).
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) Cottbus (VG 4 K 6/10) bestätigt, dass die sig-nifikante Erhöhung des Tötungsrisikos($ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) durch Windkraftanlagen auch bei einer Art, die in Brandenburg nicht in den Tierökologischen Abstandskriterien