§ 39 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für die Studiengänge in IT- Systems Engineering. Sie gilt für alle Studierenden, die im Bachelorstudiengang ab dem Wintersemester 2004/2005 und im Masterstudiengang ab dem Sommersemester 2005 immatrikuliert werden.
§ 40 Übergangsregelung
( 1) Studierende, die ihr Studium in einem Studiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vor dem Wintersemester 2004/05 begonnen haben, können nach diesen neuen Bestimmungen studieren. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende schriftliche Erklärung dem HassoPlattner- Institut gegenüber bis zum Ende der zweiten Vorlesungswoche des Sommersemesters 2005. Nach Betrachtung des Einzelfalls erfolgt die Zuordnung der bisher absolvierten Lehrveranstaltungen entsprechend der neuen Ordnung durch den Studienausschuss.
( 2) Studierende, die ihr Studium auf der Grundlage der Studienbestimmungen für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik vom 22. Januar 1999( zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Studienordnung vom 14. Juni 2001) fortsetzen, unterliegen zeitlichen Auflagen zur Beendigung ihres Studiums: Sie können ihr Studium im Bachelorstudiengang spätestens bis zum 30. September 2008 und im Masterstudiengang spätestens bis zum 31. März 2007 nach dieser Ordnung abschließen.
Erste Satzung zur Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie
an der Universität Potsdam
Vom 21. Oktober 2004
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.§ 13 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 21. Oktober 2004 folgende Satzung erlassen:'
Artikel 1
Die besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie an der Universität Potsdam vom 22. Mai 1997( AmBek. UP 1998 S. 168) werden wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen:
,, Spezielles Recht und Toxikologie
1 Sachkundeprüfung gemäß§ 5 der Chemikalienverbotsverordnung"
Artikel 2
In einem Übergangszeitraum von einem Jahr vom Tage des In- Kraft- Tretens dieser Satzung an haben die Studierenden die Möglichkeit, wahlweise die Lehrveranstaltungen ,, Spezielles Recht und Gefahrstoffrecht“ und„, Toxikologie" mit einem Testatschein oder der Sachkundeprüfung gemäß§ 5 der Chemikalienverbotsverordnung zu beenden.
§ 41 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vom 22. Januar 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juni 2001, sowie die Prüfungsordnung für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Juni 2002, unbeschadet der Regelungen der§§ 39 und 40 außer Kraft.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Januar 2005.
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