Heft 
(2005) 2
Seite
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§ 39 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für die Studiengänge in IT- Systems Engineering. Sie gilt für alle Studieren­den, die im Bachelorstudiengang ab dem Winter­semester 2004/2005 und im Masterstudiengang ab dem Sommersemester 2005 immatrikuliert werden.

§ 40 Übergangsregelung

( 1) Studierende, die ihr Studium in einem Studien­gang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vor dem Wintersemester 2004/05 begon­nen haben, können nach diesen neuen Bestimmun­gen studieren. Voraussetzung hierfür ist eine ent­sprechende schriftliche Erklärung dem Hasso­Plattner- Institut gegenüber bis zum Ende der zwei­ten Vorlesungswoche des Sommersemesters 2005. Nach Betrachtung des Einzelfalls erfolgt die Zu­ordnung der bisher absolvierten Lehrveranstaltun­gen entsprechend der neuen Ordnung durch den Studienausschuss.

( 2) Studierende, die ihr Studium auf der Grundlage der Studienbestimmungen für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik vom 22. Januar 1999( zu­letzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Studienordnung vom 14. Juni 2001) fortsetzen, unterliegen zeitlichen Auflagen zur Beendigung ihres Studiums: Sie können ihr Studium im Bache­lorstudiengang spätestens bis zum 30. September 2008 und im Masterstudiengang spätestens bis zum 31. März 2007 nach dieser Ordnung abschließen.

Erste Satzung zur Änderung der besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie

an der Universität Potsdam

Vom 21. Oktober 2004

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.§ 13 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) hat der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 21. Oktober 2004 folgende Satzung erlassen:'

Artikel 1

Die besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Chemie an der Universität Potsdam vom 22. Mai 1997( AmBek. UP 1998 S. 168) werden wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 1 ist wie folgt zu ergänzen:

,, Spezielles Recht und Toxikologie

1 Sachkundeprüfung gemäß§ 5 der Chemika­lienverbotsverordnung"

Artikel 2

In einem Übergangszeitraum von einem Jahr vom Tage des In- Kraft- Tretens dieser Satzung an haben die Studierenden die Möglichkeit, wahlweise die Lehrveranstaltungen ,, Spezielles Recht und Gefahr­stoffrecht und, Toxikologie" mit einem Testat­schein oder der Sachkundeprüfung gemäß§ 5 der Chemikalienverbotsverordnung zu beenden.

§ 41 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für die Studiengänge in Software­systemtechnik an der Universität Potsdam vom 22. Januar 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Juni 2001, sowie die Prüfungsordnung für die Studiengänge in Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam, zuletzt geändert durch Sat­zung vom 20. Juni 2002, unbeschadet der Rege­lungen der§§ 39 und 40 außer Kraft.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universi­tät Potsdam in Kraft.

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 20. Januar 2005.

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