Heft 
(2005) 2
Seite
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( 3) Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas wird durch das Prüfungsamt aktenkundig gemacht. Die von diesem Zeitpunkt an laufende Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Sie wird durch die fristge­rechte Abgabe der Masterarbeit beim Prüfungsamt des HPI gewahrt.

( 4) Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat kann ein Thema nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgeben, ohne dass dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet wird.

( 5) Versäumt eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so wird dies als Abgabe einer nicht ausreichenden Masterarbeit gewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Frist vor, kann die bzw. der Vorsitzende des Stu­dienausschusses nach Rücksprache mit der Betreue­rin bzw. dem Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und muss eine kurze Zusam­menfassung in beiden Sprachen enthalten.

( 7) Die Masterarbeit ist in drei gebundenen Exemp­laren abzugeben. Ihre Form muss den üblichen Normen für wissenschaftliche Texte entsprechen. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er sie selb­ständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Masterarbeit kann von der Betreuerin bzw. dem Betreuer in Ausnahmefällen, über die der Stu­dienausschuss entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag auf­grund objektiver Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

( 9) Die Masterarbeit wird von zwei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet, wovon eine die Betreue­rin bzw. der Betreuer nach Absatz 2 ist. Die Bewer­tung soll in einem Zeitraum von 2 Monaten nach Abgabe erfolgen. Die Gutachterin bzw. der Gutach­ter wird vom Studienausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine bzw. einer der beiden Gutachte­rinnen und Gutachter die Arbeit mit" nicht ausrei­chend", kann vom Studienausschuss eine dritte Gutachterin bzw. ein dritter Gutachter bestellt wer­den. Die Arbeit wird als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachterin­nen und Gutachter die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Ein­zelnoten bestimmt.

( 10) Eine mit nicht ausreichend bewertete Master­arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen

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Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit.

§ 37 Ermittlung der Abschlussnote

Für die Ermittlung der Abschlussnote wird die Note der Masterarbeit äquivalent zu 30 benoteten Leis­tungspunkten gewichtet. Die Abschlussnote wird entsprechend§ 27 aus den folgenden Leistungs­punktenoten bestimmt:

75 Leistungspunkte aus Lehrveranstaltungen 30 Leistungspunkte der Master- Arbeit

IV. Schlussbestimmungen

§ 38 Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in einem Leistungserfassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug­nisses bekannt, kann der Studienausschuss im Be­nehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat täu­schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungs­punkte geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandi­dat die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Rück­nahme des Zeugnisses.

( 3) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 5) Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vor­schriften gelten auch für die Ausstellung von Be­scheinigungen.

( 6) Die Bestimmung über die Entziehung von aka­demischen Graden bleiben unberührt.