Heft 
(2005) 2
Seite
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( 2) Wenn ein Bewerber/ eine Bewerberin als Regel­einem Bachelo­zulassungsvoraussetzung mit rabschluss im Studiengang im IT- Systems Enginee­ring in das Masterstudium aufgenommen werden will, dann muss die Gesamtnote gut oder besser sein oder äquivalente Leistungen nachgewiesen werden. Auch für Kandidaten, die diese Vorbedin­gung erfüllen, besteht kein Anspruch auf Zulas­

sung.

( 3) Die Zulassung muss versagt werden, wenn die in Absatz 2 angegebene Vorbedingung nicht erfüllt ist. Die Zulassungskommission kann für die Be­werberin bzw. den Bewerber einen Nachholbedarf für Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu maximal 40 Belegpunkte feststellen. In diesem Fall macht die Zulassungskommission der Kandidatin bzw. dem Kandidaten entsprechende Auflagen und legt die Anzahl der hierfür bereitgestellten Beleg­punkte fest( s.§ 34).

§ 33 Zulassungskommission

( 1) Die Zulassungskommission wird vom Studien­ausschuss eingesetzt. Es steht dem Studienaus­schuss frei, jedes Semester eine neue Zulassungs­kommission zu bestimmen.

( 2) Die Zulassungskommission hat vier Mitglieder. Alle Mitglieder müssen promovierte Wissenschaft­ler und Wissenschaftlerinnen sein, von denen min­destens zwei dem HPI angehören. Die restlichen Mitglieder müssen dem Institut für Informatik der Universität Potsdam angehören. Mindestens zwei der Mitglieder müssen Professorinnen und Profes­soren sein, wovon mindestens eine bzw. einer dem HPI angehört. Zwei der Ausschussmitglieder müs­sen im Einvernehmen mit der Leitung des HPI bestellt werden.

( 3) Die Zulassungskommission wählt aus dem Kreise der ihr angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsit­zenden sowie einen Stellvertreter bzw. eine Stell­vertreterin. Die bzw. der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzen­de oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin, anwesend ist. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.

( 4) Die Mitglieder der Zulassungskommission sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu ver­pflichten.

§ 34 Belegpunkte für das Masterstudium

Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des Mas­terstudiums erhalten die Studierenden 99 Beleg­punkte( siehe§ 25) sowie maximal 40 zusätzliche Belegpunkte zur Erfüllung von Auflagen gemäß§ 32 Abs. 3.

§ 35 Leistungsumfang des Masterstudiums

( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Mastergrades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller eine Masterarbeit( s.§ 36) vorgelegt hat, die mit der Note ,, ausreichend" oder besser bewertet wurde.

( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Mastergrades müssen die Studierenden zwei Listen mit Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungen beilegen:

eine Liste mit 75 benoteten Leistungspunkten, die auf dem Zeugnis erscheinen und in die Gesamtnote eingehen sollen und

eine Liste mit Leistungspunkten, die ohne Notenangabe auf dem Zeugnis erscheinen sol­len. Leistungspunkte, die benotet erworben wurden, können unbenotet erscheinen.

( 3) Auf den beiden Listen müssen insgesamt min­destens vorkommen:

24 Leistungspunkte im Themengebiet Soft­ware Engineering, von denen mindestens 18 Leistungspunkte benotet eingehen müssen, 18 Leistungspunkte im Themengebiet Soft Skills, von denen mindestens 12 Leistungs­punkte benotet eingehen müssen und

33 Leistungspunkte in zwei ausgewählten Vertiefungsgebieten, jeweils mindestens 15 Leistungspunkte, von denen jeweils mindes­tens 12 Leistungspunkte benotet eingehen

müssen.

§ 36 Masterarbeit

( 1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass die Kandida­tin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem bzw. ihrem Fach selbständig nach wissenschaftli­chen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Masterarbeit wird von einer bzw. einem Anbietungsberechtigten des HPI ausge­geben, die bzw. der die Masterarbeit betreut. Das Thema der Masterarbeit kann auch in Absprache mit einer Institution außerhalb des HPI festgelegt werden.

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