Heft 
(2005) 2
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erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe gen an, so beraumt sie einen neuen Termin an.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den entsprechenden Leistungserfassungs­schritt ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder vom Aufsichtführen­den von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leis­tungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Er­

gebnis.

II. Bachelorstudiengang

§ 29 Belegpunkte für das Bachelorstudium

Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des Ba­chelorstudiums erhalten die Studierenden 192 Be­legpunkte.

§ 30 Leistungsumfang des Bachelorstudiums

( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelorgrades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller erfolgreich an einem Projekt teil­genommen hat und er erfolgreich die Bachelorar­beit durchgeführt hat. Für die Beurteilung der Leis­tung der einzelnen Teilnehmer an einem Projekt stehen den Anbietungsberechtigten nur die beiden Urteile ,, mit Erfolg teilgenommen" oder ohne Erfolg teilgenommen" zur Verfügung. Die Bachelo­rarbeit ist stets benotet.

( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelorgrades müssen die Studierenden fol­gende Erklärungen beilegen:

Eine Liste mit 30 Leistungspunkten zu Kern­fächern, die zusätzlich zu den stets in die Be­rechnung der Gesamtnote eingehenden Kern­fächern nach§ 31 zur Berechnung der Ge­samtnote herangezogen werden, wobei aus je­dem Themenkomplex mindestens eine Note eines Kernfaches eingebracht werden muss. Eine Erklärung zu zwei ausgewählten Vertie­fungsgebieten mit jeweils zugeordneten Leis­tungspunkten aus unterschiedlichen Lehrver­anstaltungen im Gesamtumfang von mindes­tens 24 Leistungspunkten, davon jeweils min­destens 9 Leistungspunkten je Vertiefungsge­biet.

( 3) Der Antrag auf Graduierung wird angenommen,

wenn

die 108 Leistungspunkte sämtlicher Kernfä­cher vorliegen, das sind

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Ma­thematik,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Öko­nomische und rechtliche Grundlagen,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex The­oretische Grundlagen der Informatik,

6 Leistungspunkte im Themenkomplex Tech­nische Grundlagen der Informatik,

24 Leistungspunkte im Themenkomplex Soft­warebasissysteme,

18 Leistungspunkte im Themenkomplex Soft­waretechnologie

24 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen in IT- Systems Engineering, mindestens 24 Leistungspunkte aus zwei Ver­tiefungsgebieten vorliegen und je Vertie­fungsgebiet 9 bewertete Leistungspunkte aus­gewählt sind,

die erfolgreiche Teilnahme an einem Projekt bestätigt ist

und die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlos­sen ist.

§ 31 Ermittlung der Abschlussnote

Für die Ermittlung der Abschlussnote wird die Note der Bachelorarbeit äquivalent zu 15 benoteten Leis­tungspunkten gewichtet. Die Abschlussnote wird entsprechend§ 27 aus den folgenden Leistungs­punktenoten bestimmt:

60 Leistungspunkte der folgenden Kernlehrveranstaltungen: Modellierung I und II, Softwaretechnik I und II, Softwarearchitektur, Betriebssysteme,

Programmiertechnik I und II,

2 ausgewählte Veranstaltungen im Umfang von 12 Leistungspunkten aus Softwarebasis­systeme I bis III,

30 Leistungspunkte aus weiteren Kernlehrveranstaltungen( entspr.§ 30 Abs. 2), 18 Leistungspunkte aus zwei Vertiefungsbe­reichen,

15 Leistungspunkte der Bachelorarbeit.

III. Masterstudiengang

§ 32 Zulassung zum Masterstudium

( 1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet eine Zulassungskommission. Ein An­spruch auf Zulassung besteht nicht.

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