erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe gen an, so beraumt sie einen neuen Termin an.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder vom Aufsichtführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für den entsprechenden Leistungserfassungsschritt ein nicht ausreichendes Er
gebnis.
II. Bachelorstudiengang
§ 29 Belegpunkte für das Bachelorstudium
Mit dem Eintritt in das erste Fachsemester des Bachelorstudiums erhalten die Studierenden 192 Belegpunkte.
§ 30 Leistungsumfang des Bachelorstudiums
( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelorgrades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller erfolgreich an einem Projekt teilgenommen hat und er erfolgreich die Bachelorarbeit durchgeführt hat. Für die Beurteilung der Leistung der einzelnen Teilnehmer an einem Projekt stehen den Anbietungsberechtigten nur die beiden Urteile ,, mit Erfolg teilgenommen" oder„ ohne Erfolg teilgenommen" zur Verfügung. Die Bachelorarbeit ist stets benotet.
( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelorgrades müssen die Studierenden folgende Erklärungen beilegen:
Eine Liste mit 30 Leistungspunkten zu Kernfächern, die zusätzlich zu den stets in die Berechnung der Gesamtnote eingehenden Kernfächern nach§ 31 zur Berechnung der Gesamtnote herangezogen werden, wobei aus jedem Themenkomplex mindestens eine Note eines Kernfaches eingebracht werden muss. Eine Erklärung zu zwei ausgewählten Vertiefungsgebieten mit jeweils zugeordneten Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens 24 Leistungspunkten, davon jeweils mindestens 9 Leistungspunkten je Vertiefungsgebiet.
( 3) Der Antrag auf Graduierung wird angenommen,
wenn
die 108 Leistungspunkte sämtlicher Kernfächer vorliegen, das sind
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Mathematik,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Ökonomische und rechtliche Grundlagen,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Theoretische Grundlagen der Informatik,
6 Leistungspunkte im Themenkomplex Technische Grundlagen der Informatik,
24 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarebasissysteme,
18 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwaretechnologie
24 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen in IT- Systems Engineering, mindestens 24 Leistungspunkte aus zwei Vertiefungsgebieten vorliegen und je Vertiefungsgebiet 9 bewertete Leistungspunkte ausgewählt sind,
die erfolgreiche Teilnahme an einem Projekt bestätigt ist
und die Bachelorarbeit erfolgreich abgeschlossen ist.
§ 31 Ermittlung der Abschlussnote
Für die Ermittlung der Abschlussnote wird die Note der Bachelorarbeit äquivalent zu 15 benoteten Leistungspunkten gewichtet. Die Abschlussnote wird entsprechend§ 27 aus den folgenden Leistungspunktenoten bestimmt:
60 Leistungspunkte der folgenden Kernlehrveranstaltungen: Modellierung I und II, Softwaretechnik I und II, Softwarearchitektur, Betriebssysteme,
Programmiertechnik I und II,
2 ausgewählte Veranstaltungen im Umfang von 12 Leistungspunkten aus Softwarebasissysteme I bis III,
30 Leistungspunkte aus weiteren Kernlehrveranstaltungen( entspr.§ 30 Abs. 2), 18 Leistungspunkte aus zwei Vertiefungsbereichen,
15 Leistungspunkte der Bachelorarbeit.
III. Masterstudiengang
§ 32 Zulassung zum Masterstudium
( 1) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen schriftlichen Zulassungsantrag an das mit dieser Aufgabe betraute Verwaltungsorgan richten. Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet eine Zulassungskommission. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
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