Heft 
(2005) 2
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( 6) Sowohl für die Bachelorarbeit bzw. Masterar­beit als auch für das Projekt stehen den Studieren­den jeweils zwei Versuche zu. Wenn die beiden Versuche gescheitert sind, hat der Studierende bzw. die Studierende die Graduierung im jeweiligen Studiengang endgültig verwirkt.

§ 26 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung) 2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3= befriedigend( eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden: A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

§ 27 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Die Graduierung im jeweiligen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studierenden, falls ihre dem Antrag beigefügten Leistungsnachweise die für die Graduierung festgesetzten Bedingungen erfüllen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgrei­chen Abschluss des Bachelor- bzw. Masterstudiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle im Antrag nachgewiesenen Leistungen mit Angabe der The­menkomplexe und der Benotungsinformation auf­gelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe einer Gesamtnote.

( 2) Das Zeugnis wird in einer deutsch-( Vordersei­te) und einer englischsprachigen( Rückseite) Fas­sung ausgestellt; zwei getrennte Zeugnisse sind nicht zulässig.

( 3) Die Gesamtnote wird aus den entsprechend der Leistungspunkte gewichteten Einzelnoten und der gewichteten Note der Bachelor- bzw. Masterarbeit gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller Dezimal­stellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf die folgende Notenskala:

1,0 bis einschließlich 1,2= mit Auszeichnung

1,3 bis einschließlich 1,5= sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5= gut 2,6 bis einschließlich 3,5= befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0= ausreichend

( 4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang IT- Systems Engineering gemäß dieser Ordnung erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 5) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte im Zeugnis aufgeführ­te Leistung( s. Absatz 1) erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein ,, Diploma Supplement ergänzt.

( 6) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademi­schen Grades Bachelor of Science bzw. Master of Science ausgestellt. Die Bezeichnung des Grades in der Urkunde wird in Anführungszeichen gesetzt und mit dem Zusatz versehen: in Software Enginee­ring. Die Urkunden werden von der bzw. dem Vor­sitzenden des Studienausschusses und von der De­kanin bzw. dem Dekan der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der Universität Potsdam.

( 7) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 8) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, worin alle in die­sem Studium bis dahin erworbenen Leistungspunk­te mit Angabe der Themenkomplexe und der Beno­tungsinformation aufgelistet sind. Diese Bescheini­gung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.

§ 28 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschritts die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausrei­chende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vor­gegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werkta­

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