( 6) Sowohl für die Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit als auch für das Projekt stehen den Studierenden jeweils zwei Versuche zu. Wenn die beiden Versuche gescheitert sind, hat der Studierende bzw. die Studierende die Graduierung im jeweiligen Studiengang endgültig verwirkt.
§ 26 Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung) 2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden: A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F
§ 27 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Die Graduierung im jeweiligen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studierenden, falls ihre dem Antrag beigefügten Leistungsnachweise die für die Graduierung festgesetzten Bedingungen erfüllen. In diesem Fall wird ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- bzw. Masterstudiums ausgestellt. In den Zeugnissen sind alle im Antrag nachgewiesenen Leistungen mit Angabe der Themenkomplexe und der Benotungsinformation aufgelistet. Das jeweilige Zeugnis enthält die Angabe einer Gesamtnote.
( 2) Das Zeugnis wird in einer deutsch-( Vorderseite) und einer englischsprachigen( Rückseite) Fassung ausgestellt; zwei getrennte Zeugnisse sind nicht zulässig.
( 3) Die Gesamtnote wird aus den entsprechend der Leistungspunkte gewichteten Einzelnoten und der gewichteten Note der Bachelor- bzw. Masterarbeit gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller Dezimalstellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf die folgende Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2= mit Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5= sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5= gut 2,6 bis einschließlich 3,5= befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0= ausreichend
( 4) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Studiengang IT- Systems Engineering gemäß dieser Ordnung erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 5) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte im Zeugnis aufgeführte Leistung( s. Absatz 1) erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein ,, Diploma Supplement“ ergänzt.
( 6) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Science bzw. Master of Science ausgestellt. Die Bezeichnung des Grades in der Urkunde wird in Anführungszeichen gesetzt und mit dem Zusatz versehen: in Software Engineering. Die Urkunden werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Studienausschusses und von der Dekanin bzw. dem Dekan der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunden tragen das Siegel der Universität Potsdam.
( 7) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 8) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, worin alle in diesem Studium bis dahin erworbenen Leistungspunkte mit Angabe der Themenkomplexe und der Benotungsinformation aufgelistet sind. Diese Bescheinigung wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.
§ 28 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt ohne triftige Gründe versäumt oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschritts die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werkta
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