Heft 
(2005) 2
Seite
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Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen

bestimmt.

§ 24 Leistungserfassungsprozess

( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leis­tungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Informationen zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einer/ einem Studierenden die Leistungspunkte für die betroffene Lehrveranstaltung geben und welche Note sie in diesem Falle mit den Leistungspunkten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten, zum Bei­spiel Klausuren, Referate und Prüfungsgespräche.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vor­lesungsfreien Zeit.

( 3) Der Leistungserfassungsprozess erfolgt durch mündliche Prüfungen und/ oder Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten und/ oder Projektarbeiten.

( 4) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer sowie einer Beisit­zerin oder einem Beisitzer abgenommen. Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten werden in der Regel zumindest aber im Falle der letzten Wie­derholungsprüfung- von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet.

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( 5) Soweit in den Studien- und Prüfungsbestim­mungen der Begriff der Anbietungsberechtigten verwendet wird, unterfallen diesem Begriff die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI sowie promovierte Wissenschaftler und Wis­senschaftlerinnen am HPI, die eine entsprechende Beauftragung durch die zuständige Geschäftsführe­rin bzw. den zuständigen Geschäftsführer mit Zu­stimmung der Mehrheit der hauptamtlichen Profes­sorinnen und Professoren des HPI erhalten haben.

( 6) Die Dozentin bzw. der Dozent einer Lehrveran­staltung plant die Form des zugehörigen Leistungs­erfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätes­tens eine Woche nach Beginn der Lehrveranstal­tung.

( 7) Sowohl Studierende als auch Lehrende des Studiengangs IT- Systems Engineering können beim Studienausschuss schriftlich Einspruch gegen die ausgehängte Form eines Leistungserfassungspro­zesses erheben. Vor seiner Entscheidung muss der Studienausschuss beide Seiten hören.

( 8) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang IT- Systems Engineering angebo­ten werden, sondern aus anderen Studiengängen in den Studiengang IT- Systems Engineering impor­tiert werden, kann die Form des jeweiligen Leis­tungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen werden. In diesen Fällen kann in Abweichung von§ 23 Abs. 2 eine Lehrver­anstaltung auch zwei Semester umfassen.

( 9) Nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen oder Kandidaten Ein­sicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.

§ 25 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Mit der Belegung bekunden die Studierenden ihre Absicht, am Leistungserfassungsprozess für eine bestimmte Lehrveranstaltung teilzunehmen. Sie müssen diese Absicht spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfassungs­prozesses dem mit dieser Aufgabe betrauten Ver­waltungsorgan mitteilen. Die Studierenden können eine bereits erfolgte Belegung bis spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfas­sungsprozesses, mindestens jedoch bis drei Wochen nach Vorlesungsbeginn, wieder zurücknehmen.

( 2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Stu­dienausschuss Studierenden auf deren Antrag er­lauben, eine Belegung auch zu einem späteren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzu­nehmen.

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( 3) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung- in diesem Kontext zählen die Projekte und Bachelor­arbeiten nicht zu den Lehrveranstaltungen, da keine reduziert sich die Belegpunkte einzusetzen sind Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegpunkte( s.§ 29 bzw.§ 34) um so viele Punkte, wie mit der Lehrveranstaltung an Leistungspunkten erworben werden können.

( 4) Belegpunkte können auch zur höchstens zwei­maligen Wiederholung nicht bestandener Prüfungen verwendet werden. Ferner können Prüfungen, die innerhalb der Regelstudienzeit bestanden worden sind, zur Notenverbesserung zeitnah wiederholt werden, sofern noch ausreichend Belegpunkte zum Belegen einer entsprechenden Veranstaltung vor­handen sind.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tungen mehr belegen, wenn die Zahl der noch ver­bliebenen Belegpunkte unter die Zahl der zur Gra­duierung noch fehlenden Leistungspunkte gesunken ist. In diesem Falle gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

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