Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen
bestimmt.
§ 24 Leistungserfassungsprozess
( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrenden die Informationen zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie einer/ einem Studierenden die Leistungspunkte für die betroffene Lehrveranstaltung geben und welche Note sie in diesem Falle mit den Leistungspunkten verbinden. Ein Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten, zum Beispiel Klausuren, Referate und Prüfungsgespräche.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Der Leistungserfassungsprozess erfolgt durch mündliche Prüfungen und/ oder Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten und/ oder Projektarbeiten.
( 4) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin oder einem Prüfer sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen. Klausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten werden in der Regel zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung- von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet.
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( 5) Soweit in den Studien- und Prüfungsbestimmungen der Begriff der Anbietungsberechtigten verwendet wird, unterfallen diesem Begriff die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI sowie promovierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen am HPI, die eine entsprechende Beauftragung durch die zuständige Geschäftsführerin bzw. den zuständigen Geschäftsführer mit Zustimmung der Mehrheit der hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des HPI erhalten haben.
( 6) Die Dozentin bzw. der Dozent einer Lehrveranstaltung plant die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses und veröffentlicht sie spätestens eine Woche nach Beginn der Lehrveranstaltung.
( 7) Sowohl Studierende als auch Lehrende des Studiengangs IT- Systems Engineering können beim Studienausschuss schriftlich Einspruch gegen die ausgehängte Form eines Leistungserfassungsprozesses erheben. Vor seiner Entscheidung muss der Studienausschuss beide Seiten hören.
( 8) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang IT- Systems Engineering angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen in den Studiengang IT- Systems Engineering importiert werden, kann die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen werden. In diesen Fällen kann in Abweichung von§ 23 Abs. 2 eine Lehrveranstaltung auch zwei Semester umfassen.
( 9) Nach der Bewertung einer schriftlichen Arbeit erhalten die Kandidatinnen oder Kandidaten Einsicht in ihre korrigierte Arbeit und gegebenenfalls in die Gutachten.
§ 25 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Mit der Belegung bekunden die Studierenden ihre Absicht, am Leistungserfassungsprozess für eine bestimmte Lehrveranstaltung teilzunehmen. Sie müssen diese Absicht spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses dem mit dieser Aufgabe betrauten Verwaltungsorgan mitteilen. Die Studierenden können eine bereits erfolgte Belegung bis spätestens eine Woche vor Beginn des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses, mindestens jedoch bis drei Wochen nach Vorlesungsbeginn, wieder zurücknehmen.
( 2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Studienausschuss Studierenden auf deren Antrag erlauben, eine Belegung auch zu einem späteren als dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzunehmen.
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( 3) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung- in diesem Kontext zählen die Projekte und Bachelorarbeiten nicht zu den Lehrveranstaltungen, da keine reduziert sich die Belegpunkte einzusetzen sind Anzahl der den Studierenden zur Verfügung stehenden Belegpunkte( s.§ 29 bzw.§ 34) um so viele Punkte, wie mit der Lehrveranstaltung an Leistungspunkten erworben werden können.
( 4) Belegpunkte können auch zur höchstens zweimaligen Wiederholung nicht bestandener Prüfungen verwendet werden. Ferner können Prüfungen, die innerhalb der Regelstudienzeit bestanden worden sind, zur Notenverbesserung zeitnah wiederholt werden, sofern noch ausreichend Belegpunkte zum Belegen einer entsprechenden Veranstaltung vorhanden sind.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltungen mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte unter die Zahl der zur Graduierung noch fehlenden Leistungspunkte gesunken ist. In diesem Falle gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
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