Heft 
(2005) 2
Seite
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die Entscheidung über schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Prüfungsordnung, die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Themenkomplexe sowie die Festlegung der jeweils zuzuordnenden Anzahl von Leis­tungspunkten und deren Benotungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vorschlag der jewei­ligen Lehrkraft.

die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,

regelmäßige Berichte an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Prü­fungsordnung, worin der Ausschuss bei Be­darf Anregungen zur Reform der Prüfungs­ordnung gibt.

( 6) Ablehnende Entscheidungen des Studienaus­schusses sind der Antragstellerin bzw. dem An­tragsteller unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

( 7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entspre­chend zu verpflichten.

§ 22 Anerkennung von Leistungen

( 1) Kernlehrveranstaltungen sind grundsätzlich am HPI zu absolvieren. Sie können nicht durch Lehr­veranstaltungen, die außerhalb eines Studienganges in IT- Systems Engineering am HPI absolviert wur­den, ersetzt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung erfordert die Zustimmung des Studien­ausschusses, die nur in besonders begründeten Fällen erteilt werden kann( z.B. Absolvierung eines Auslandssemesters).

( 2) Leistungen außerhalb des Kernbereichs, die Studierende außerhalb eines Studiengangs in IT­Systems Engineering der Universität Potsdam er­bracht haben und nachweisen können, können an­erkannt werden, wenn Gleich- oder Höherwertig­keit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang IT- Systems Engineering der Uni­versität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerken­nung stellen die Studierenden beim Studienaus­schuss.

( 3) Für die Feststellung der Gleich- oder Höherwer­tigkeit schaltet der Studienausschuss die jeweiligen Fachvertreter und Fachvertreterinnen ein, die das betroffene Themengebiet im Studiengang IT­Systems Engineering der Universität Potsdam leh­

ren.

( 4) Bei der Anerkennung einer Leistung wird je­weils die Anzahl der Leistungspunkte im Studien­gang IT- Systems Engineering an der Universität

Potsdam festgehalten, die durch die Anerkennung als erbracht gelten. Gleichzeitig muss der An­tragsteller genau so viele Belegpunkte abgeben, wie er durch die Anerkennung an Leistungspunkten. erhält. Wenn er hierfür nicht mehr über ausreichend viele Belegpunkte verfügt, kann keine Anerken­nung erfolgen.

( 5) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die Notenska­la in§ 26 abbildbar ist, werden die durch die Aner­kennung als erbracht geltenden Leistungspunkte benotet. Andernfalls bleiben die Leistungspunkte unbenotet.

( 6) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskrite­rien werden durch den Studienausschuss festgelegt.

§ 23 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistun­gen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informationen:

1. in welchem Themenkomplex er erbracht wur­de

2.

die Benotungsinformation.

Das Repertoire für die Benotungsinformation um­fasst neben der Möglichkeit ,, mit Erfolg teilgenom­men" die in§ 26 angegebene Notenskala ohne den Wert 5,0 bzw. F.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zugeordnet ist. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Verga­be der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teil­nahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Pro Semesterwochenstunde einer Lehrveranstal­tung werden in der Regel eineinhalb Leistungs­punkte vergeben. Ausnahmen sind außerhalb des Kernbereiches vor Ende der Belegungsfrist mit Zustimmung des Studienausschusses und nach Anhörung der Lehrenden möglich, wenn die Stoff­dichte oder der Arbeitsaufwand einer Lehrveran­staltung signifikant vom Durchschnitt aller Lehr­veranstaltungen abweicht.

( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt jeweils der bei der Belegung zugeordnete Themen­komplex.

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Dozentin bzw. von dem Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von der bzw. dem jeweiligen Studierenden im studienbegleitenden

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