1.
2.
3.
4.
die Entscheidung über schriftliche Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Prüfungsordnung, die Einordnung der Lehrveranstaltungen in Themenkomplexe sowie die Festlegung der jeweils zuzuordnenden Anzahl von Leistungspunkten und deren Benotungsrepertoire. Die Grundlage bildet der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft.
die Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang,
regelmäßige Berichte an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Prüfungsordnung, worin der Ausschuss bei Bedarf Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung gibt.
( 6) Ablehnende Entscheidungen des Studienausschusses sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
( 7) Die Mitglieder des Studienausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 22 Anerkennung von Leistungen
( 1) Kernlehrveranstaltungen sind grundsätzlich am HPI zu absolvieren. Sie können nicht durch Lehrveranstaltungen, die außerhalb eines Studienganges in IT- Systems Engineering am HPI absolviert wurden, ersetzt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung erfordert die Zustimmung des Studienausschusses, die nur in besonders begründeten Fällen erteilt werden kann( z.B. Absolvierung eines Auslandssemesters).
( 2) Leistungen außerhalb des Kernbereichs, die Studierende außerhalb eines Studiengangs in ITSystems Engineering der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen können, können anerkannt werden, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich mit entsprechenden Leistungen im Studiengang IT- Systems Engineering der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss.
( 3) Für die Feststellung der Gleich- oder Höherwertigkeit schaltet der Studienausschuss die jeweiligen Fachvertreter und Fachvertreterinnen ein, die das betroffene Themengebiet im Studiengang ITSystems Engineering der Universität Potsdam leh
ren.
( 4) Bei der Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der Leistungspunkte im Studiengang IT- Systems Engineering an der Universität
Potsdam festgehalten, die durch die Anerkennung als erbracht gelten. Gleichzeitig muss der Antragsteller genau so viele Belegpunkte abgeben, wie er durch die Anerkennung an Leistungspunkten. erhält. Wenn er hierfür nicht mehr über ausreichend viele Belegpunkte verfügt, kann keine Anerkennung erfolgen.
( 5) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die Notenskala in§ 26 abbildbar ist, werden die durch die Anerkennung als erbracht geltenden Leistungspunkte benotet. Andernfalls bleiben die Leistungspunkte unbenotet.
( 6) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden sinngemäß umgerechnet. Die Umrechnungskriterien werden durch den Studienausschuss festgelegt.
§ 23 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören jeweils zwei Informationen:
1. in welchem Themenkomplex er erbracht wurde
2.
die Benotungsinformation.
Das Repertoire für die Benotungsinformation umfasst neben der Möglichkeit ,, mit Erfolg teilgenommen" die in§ 26 angegebene Notenskala ohne den Wert 5,0 bzw. F.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen einsemestrigen Lehrveranstaltungen vergeben, denen jeweils eine Zahl von Leistungspunkten zugeordnet ist. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Pro Semesterwochenstunde einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte vergeben. Ausnahmen sind außerhalb des Kernbereiches vor Ende der Belegungsfrist mit Zustimmung des Studienausschusses und nach Anhörung der Lehrenden möglich, wenn die Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand einer Lehrveranstaltung signifikant vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen abweicht.
( 4) Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt jeweils der bei der Belegung zugeordnete Themenkomplex.
( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Dozentin bzw. von dem Dozenten der Lehrveranstaltung aufgrund der von der bzw. dem jeweiligen Studierenden im studienbegleitenden
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