destens ein Themengebiet angegeben, für welches diese Veranstaltung anrechenbar ist.
§ 17 Masterarbeit
Die Masterarbeit erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten. Während dieser Zeit ist eine Vollzeitbeschäftigung des Kandidaten mit der Arbeit erforderlich. Am Ende der Bearbeitungsfrist muss der Kandidat/ die Kandidatin eine Schrift abliefern, die als„ Masterarbeit" bezeichnet wird. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und die Regeln der Begutachtung, sind in 36 der Prüfungsordnung festgelegt. Masterarbeiten sind benotet und sollen in einem Zeitraum von zwei Monaten nach Abgabe bewertet werden.
B)
I.
Prüfungsbestimmungen Allgemeiner Teil
§ 18 Zweck der Graduierung
( 1) Die Graduierung am Ende des Bachelorstudiums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bescheinigt, dass sie bzw. er die Zusammenhänge im Fach ITSystems Engineering überblickt, die Fähigkeit besitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
( 2) Mit der Graduierung am Ende des Masterstudiums wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bescheinigt, dass sie bzw. er zusätzliche und vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten zur Leitung groBer Softwareprojekte besitzt, moderne Softwarearchitekturen kennt sowie diese projektspezifisch anwenden und bewerten kann. Der Kandidat bzw. die Kandidatin besitzt detaillierte Kenntnisse in Vertiefungsgebieten, die auf Anwendungssystemtypen hin ausgerichtet sind. Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Masterstudium auch als zweite Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn.
§ 19 Abschlussgrade
Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Science" bzw. den Grad ,, Master of Science", abgekürzt als„, B.Sc." bzw. ,, M.Sc.".
§ 20 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums einschließlich der Bachelorarbeit beträgt sechs Semester.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt vier Semester. Das letzte Semester dient der Anfertigung der Masterarbeit.
§ 21 Studienausschuss
( 1) Für die Studiengänge in IT- Systems Engineering wird vom Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät ein Studienausschuss bestellt, dem vier Professorinnen und Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studentin bzw. ein Student angehören, die jeweils aus ihrer Gruppe benannt werden. Vier der Ausschussmitglieder müssen im Einvernehmen mit dem Hasso- Plattner- Institut( HPI) bestellt werden.
( 2) Die bzw. der Studierende muss in einem der beiden Studiengänge der IT- Systems Engineering eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmitglieder müssen dem Institut für Informatik der Universität Potsdam oder dem HPI angehören.
( 3) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.
( 4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende und ihre Stellvertreterin bzw. einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt.
( 5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbesondere zuständig für
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