Heft 
(2005) 2
Seite
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destens ein Themengebiet angegeben, für welches diese Veranstaltung anrechenbar ist.

§ 17 Masterarbeit

Die Masterarbeit erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten. Während dieser Zeit ist eine Vollzeitbeschäftigung des Kandidaten mit der Ar­beit erforderlich. Am Ende der Bearbeitungsfrist muss der Kandidat/ die Kandidatin eine Schrift abliefern, die als Masterarbeit" bezeichnet wird. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und die Regeln der Begutachtung, sind in 36 der Prüfungsordnung festgelegt. Masterarbeiten sind benotet und sollen in einem Zeitraum von zwei Monaten nach Abgabe bewertet werden.

B)

I.

Prüfungsbestimmungen Allgemeiner Teil

§ 18 Zweck der Graduierung

( 1) Die Graduierung am Ende des Bachelorstudi­ums stellt einen ersten berufsqualifizierenden Stu­dienabschluss dar. Mit der Graduierung wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bescheinigt, dass sie bzw. er die Zusammenhänge im Fach IT­Systems Engineering überblickt, die Fähigkeit be­sitzt, praxisbewährte wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründli­chen Fachkenntnisse erworben hat.

( 2) Mit der Graduierung am Ende des Masterstudi­ums wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bescheinigt, dass sie bzw. er zusätzliche und ver­tiefte Kenntnisse und Fähigkeiten zur Leitung gro­Ber Softwareprojekte besitzt, moderne Softwarear­chitekturen kennt sowie diese projektspezifisch anwenden und bewerten kann. Der Kandidat bzw. die Kandidatin besitzt detaillierte Kenntnisse in Vertiefungsgebieten, die auf Anwendungssystem­typen hin ausgerichtet sind. Aufgrund seiner Wis­senschaftsorientierung eignet sich das Masterstudi­um auch als zweite Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn.

§ 19 Abschlussgrade

Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungs­nachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Science" bzw. den Grad ,, Master of Science", abgekürzt als, B.Sc." bzw. ,, M.Sc.".

§ 20 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums einschließlich der Bachelorarbeit beträgt sechs Semester.

( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums be­trägt vier Semester. Das letzte Semester dient der Anfertigung der Masterarbeit.

§ 21 Studienausschuss

( 1) Für die Studiengänge in IT- Systems Enginee­ring wird vom Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät ein Studienaus­schuss bestellt, dem vier Professorinnen und Pro­fessoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter und eine Studen­tin bzw. ein Student angehören, die jeweils aus ihrer Gruppe benannt werden. Vier der Ausschuss­mitglieder müssen im Einvernehmen mit dem Has­so- Plattner- Institut( HPI) bestellt werden.

( 2) Die bzw. der Studierende muss in einem der beiden Studiengänge der IT- Systems Engineering eingeschrieben sein. Die restlichen Ausschussmit­glieder müssen dem Institut für Informatik der Universität Potsdam oder dem HPI angehören.

( 3) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mit­glieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger ge­wählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Studienausschuss bestellen.

( 4) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende und ihre Stellvertreterin bzw. einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende muss dem HPI angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit­glieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsit­zende oder ihre Stellvertreterin bzw. sein Stellver­treter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt.

( 5) Der Studienausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Studienausschuss ist insbe­sondere zuständig für

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