Heft 
(2005) 3
Seite
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tigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma wer­den ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2 1,3 bis einschließlich 1,5 1,6 bis einschließlich 2,5 2,6 bis einschließlich 3,5 3,6 bis einschließlich 4,0

mit Auszeichnung sehr gut gut befriedigend ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zum jeweiligen Ab­schluss erforderliche Leistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement er­gänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des je­weiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erwor­benen Leistungspunkte, Module und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

§ 14 Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungser­fassungsschritts die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Das­selbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt, für den keine erneuten Belegpunkte eingesetzt werden müssen.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,

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gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandi­dat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsfüh­renden von der weiteren Teilnahme an dem aktuel­len Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen wer­den; in diesem Fall wird der betreffende Leistungs­erfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II. Bachelorstudium und Erweiterungsfach

§ 15 Ziel des Bachelorstudiums

Der akademische Grad Bachelor of Arts im Lehr­amtsstudium Französisch und Spanisch stellt einen ersten berufsqualifizierenden akademischen Ab­schluss dar, der jedoch nicht für ein Lehramt befä­higt.

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzung für das Studium im Lehramts­studium in Französisch, Italienisch oder Spanisch an der Universität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das erfolg­reiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Ein­gangsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

( 2) Die Studierenden müssen für die Aufnahme des Fachstudiums in der Regel über ausreichende Sprachkenntnisse in Französisch, Italienisch bzw. Spanisch verfügen( nach den europäischen Richtli­nien ist das Niveau B2 erforderlich). Den Studie­renden, die in Spanisch oder Italienisch diese Kenntnisse im Eingangssprachtest nicht nachweisen können, werden an der Universität Potsdam Propä­deutika( Vorstudienmodule) angeboten( mögliche Gebühren werden in einer Entgeltordnung gere­gelt). Für Französisch gibt es dieses Angebot nur in deutlich eingeschränktem Maße. Des Weiteren werden von den Studierenden Kenntnisse in der lateinischen Sprache verlangt. Können die Studie­renden diese Kenntnisse nicht nachweisen, so sol­len sie diese bis zum Ende des vierten Semesters im Umfang von mindestens 4 SWS erwerben.

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

( 1) Im Bachelorstudium für das erste Fach für das Lehramt an Gymnasien sind in den aufgeführten Modulen:

Grundmodule der Sprachpraxis( SP) Einführungsmodule( E)

Modul Grundlagen des Wissens: Sprachwis­senschaft( GS)