Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Russisch
an der Universität Potsdam
Vom 7. Oktober 2004
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung für die Lehramtsstudiengänge Russisch erlassen: ¹
Inhalt
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Allgemeiner Teil
I.
Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 findet das Studium für das Lehramt an Gymnasien, für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, sowie als Erweiterungsfach statt.
( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen und wissenschaftlich fundierten( Fach) unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden das notwendige philologische Fachwissen, Schlüsselkompetenzen und fachspezifische Methoden der Wissensvermittlung an. Die Studierenden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.
I.
§ 1
§ 2
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums
§3
Dauer des Studiums
§ 4
Abschlussgrade
§ 5
Studien- und Lehrformen
§ 6
Prüfungsausschuss
§ 7
Nachteilsausgleich
§ 8
Anerkennung von Leistungen
§ 9
Leistungspunkte
§ 10
Leistungserfassungsprozess
§
11
တ တ
§ 12
§ 13
S
§ 14
II.
§ 15
Ziel des Bachelorstudiums
§ 16
Zugangsvoraussetzungen
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
III.
§ 20
Ziel des Masterstudiums
§ 21
တ တ တ
§ 22
Inhalt des Masterstudiums
§ 23
Masterarbeit
§ 24 Abschluss des Masterstudiums
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Zugangsvoraussetzungen
Ungültigkeit der Graduierung
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§25
§ 26
Übergangsbestimmungen
§ 27
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Erziehungswissenschaften
180 Leistungspunkte
( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
75 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte
Erziehungswissenschaften Primarstufenspezifischer Bereich
20 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun
gen
Versäumnis, Täuschung
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem sechssemestrigen Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden drei- oder viersemestrigen Masterstudium.
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
95 Leistungspunkte
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
§ 2
Anlage 1: Beschreibung der Module
Anlage 2: Studienverlaufsplan
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6.
Dezember 2004.
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