Heft 
(2005) 6
Seite
219
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Ordnung für das Bachelor- und Master­studium im Lehramt Russisch

an der Universität Potsdam

Vom 7. Oktober 2004

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgen­de Ordnung für die Lehramtsstudiengänge Russisch erlassen: ¹

Inhalt

1234

Allgemeiner Teil

I.

Allgemeiner Teil

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 findet das Studium für das Lehramt an Gymnasien, für das Lehramt für die Bildungs­gänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, sowie als Erweite­rungsfach statt.

( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen ge­wählten Lehramtes einen lebensnahen und wissen­schaftlich fundierten( Fach) unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden das notwendige philologische Fachwissen, Schlüsselkompetenzen und fachspezifische Methoden der Wissensvermitt­lung an. Die Studierenden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.

I.

§ 1

§ 2

Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

§3

Dauer des Studiums

§ 4

Abschlussgrade

§ 5

Studien- und Lehrformen

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 7

Nachteilsausgleich

§ 8

Anerkennung von Leistungen

§ 9

Leistungspunkte

§ 10

Leistungserfassungsprozess

§

11

§ 12

§ 13

S

§ 14

II.

§ 15

Ziel des Bachelorstudiums

§ 16

Zugangsvoraussetzungen

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

§ 18

Bachelorarbeit

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

III.

§ 20

Ziel des Masterstudiums

§ 21

§ 22

Inhalt des Masterstudiums

§ 23

Masterarbeit

§ 24 Abschluss des Masterstudiums

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Zugangsvoraussetzungen

Ungültigkeit der Graduierung

IV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§25

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Erziehungswissenschaften

180 Leistungspunkte

( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

75 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte

Erziehungswissenschaften Primarstufenspezifischer Bereich

20 Leistungspunkte

180 Leistungspunkte

Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun­

gen

Versäumnis, Täuschung

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem sechssemest­rigen Bachelorstudium und einem darauf aufbauen­den drei- oder viersemestrigen Masterstudium.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gym­nasien gliedert sich wie folgt:

1. Fach

95 Leistungspunkte

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

§ 2

Anlage 1: Beschreibung der Module

Anlage 2: Studienverlaufsplan

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6.

Dezember 2004.

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