Heft 
(2005) 6
Seite
198
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Ordnung für das Bachelor- und Master­studium im Lehramt Polnisch an der Universität Potsdam

Vom 7. Oktober 2004

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgen­de Ordnung für die Lehramtsstudiengänge Polnisch erlassen: ¹

Inhalt

I.

§ 1

§ 2

123

§3

§ 4

Allgemeiner Teil

Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

Dauer des Studiums

Anlage 1: Beschreibung der Module Anlage 2: Studienverlaufsplan

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 findet das Studium für das Lehramt an Gymnasien, für das Lehramt für die Bildungs­gänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, sowie als Erweite­rungsfach statt.

( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen ge­wählten Lehramtes einen lebensnahen und wissen­schaftlich fundierten( Fach) unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden das notwendige philologische Fachwissen, Schlüsselkompetenzen und fachspezifische Methoden der Wissensvermitt­lung an. Die Studierenden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.

Abschlussgrade

§ 5

Studien- und Lehrformen

§ 6

Prüfungsausschuss

§ 7

Nachteilsausgleich

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

Anerkennung von Leistungen Leistungspunkte

Leistungserfassungsprozess

Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun­gen

§ 14 Versäumnis, Täuschung

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Ziel des Bachelorstudiums

Zugangsvoraussetzungen

§2

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem sechssemest­rigen Bachelorstudium und einem darauf aufbauen­den drei- oder viersemestrigen Masterstudium.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gym­nasien gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

Erziehungswissenschaften

95 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

180 Leistungspunkte

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

II.

§ 15

§ 16

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

§ 18

Bachelorarbeit

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

III.

§ 20

§ 21

§22

Inhalt des Masterstudiums

§ 23

Masterarbeit

§ 24

Abschluss des Masterstudiums

IV.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25

Ungültigkeit der Graduierung

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Zugangsvoraussetzungen

( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein­bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit 2. Fach

75 Leistungspunkte

6 Leistungspunkte)

70 Leistungspunkte

15 Leistungspunkte

Erziehungswissenschaften Primarstufenspezifischer Bereich

20 Leistungspunkte

180 Leistungspunkte

' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Dezember 2004.

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