I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Polnisch an der Universität Potsdam
Vom 7. Oktober 2004
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat am 7. Oktober 2004 auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) folgende Ordnung für die Lehramtsstudiengänge Polnisch erlassen: ¹
Inhalt
I.
§ 1
§ 2
123
တ တ တ
§3
§ 4
Allgemeiner Teil
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums
Dauer des Studiums
Anlage 1: Beschreibung der Module Anlage 2: Studienverlaufsplan
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 findet das Studium für das Lehramt an Gymnasien, für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, sowie als Erweiterungsfach statt.
( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen und wissenschaftlich fundierten( Fach) unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden das notwendige philologische Fachwissen, Schlüsselkompetenzen und fachspezifische Methoden der Wissensvermittlung an. Die Studierenden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammenhänge zu werten und in der Schule zu vermitteln.
Abschlussgrade
§ 5
Studien- und Lehrformen
§ 6
Prüfungsausschuss
§ 7
Nachteilsausgleich
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Anerkennung von Leistungen Leistungspunkte
Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen
§ 14 Versäumnis, Täuschung
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
Zugangsvoraussetzungen
§2
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem sechssemestrigen Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden drei- oder viersemestrigen Masterstudium.
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
Erziehungswissenschaften
95 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
II.
§ 15
§ 16
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
III.
§ 20
§ 21
§22
Inhalt des Masterstudiums
§ 23
Masterarbeit
§ 24
Abschluss des Masterstudiums
IV.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Ungültigkeit der Graduierung
§ 26
Übergangsbestimmungen
§ 27
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Zugangsvoraussetzungen
( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
75 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte
15 Leistungspunkte
Erziehungswissenschaften Primarstufenspezifischer Bereich
20 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
' Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 6. Dezember 2004.
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