( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
Erziehungswissenschaften
75 Leistungspunkte 6 Leistungspunkte) 70 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich 20 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
( 4) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
2. Fach
Erziehungswissenschaften
Praktikum Masterarbeit
25 Leistungspunkte 25 Leistungspunkte 30 Leistungspunkte 20 Leistungspunkte 20 Leistungspunkte
120 Leistungspunkte
( 5) Das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
20 Leistungspunkte
Primarstufenspezifischer Bereich 10 Leistungspunkte
Erziehungswissenschaften
Praktikum
Masterarbeit
§3
Dauer des Studiums
25 Leistungspunkte 20 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte
90 Leistungspunkte
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester. Das Bachelorstudium führt in die Schulpädagogik ein und vermittelt grundlegende theoretische und methodische Kenntnisse in den für die Lehrertätigkeit relevanten Kernbereichen von Pädagogik und Psychologie.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen drei und für das Lehramt an Gymnasien vier Semester einschließlich der Zeit für das Praxissemester und die Anfertigung der Masterarbeit. Das Masterstudium umfasst einzelne Fachmodule die sowohl der weiteren Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten als auch der Verknüpfung von fachspezifischer und fachdidaktischer Ausbildung dienen.
( 3) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufsplan. Bei Abweichung von diesem Plan
-
ist zu beachten, dass die Einschreibevoraussetzungen für einzelne Modulveranstaltungen erfüllt sein müssen. Bei der individuellen Studienplanung bieten die speziell für Lehramtsstudierende zuständigen Studienfachberaterinnen/ Studienfachberater der Erziehungswissenschaften bzw. die/ der Prüfungsausschussvorsitzende Hilfe.
§ 4 Studien- und Lehrformen
Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vorund Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:
- Vorlesungen( V),
sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.
Seminare( S),
sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen in den Ablauf einbezogen.
- Übungen( Ü),
sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbständige Lösung von Ü- bungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion der Lösungen stehen in ihrem Mittelpunkt.
- Praktika( P),
sie dienen der Erkundung und Analyse pädagogischer Handlungsfelder sowie der Entwicklung und Einübung spezifischer Fähigkeiten pädagogischen Handelns.
§ 5 Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin und ein studentisches Mitglied angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell
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