I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Teilstudiengang Erziehungswissenschaften im Rahmen des Studiums des ,, Lehramts für die Bildungsgänge an Gymnasien sowie der Sekundarstufe I und der Primarstufe an Allgemeinbildenden Schulen" an der Universität Potsdam
Vom 15. Juli 2004
Der Fakultätsrat der
Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2004 ( GVBl. I S. 394) am 15. Juli 2004 folgende Ordnung für das Studium der Erziehungswissenschaften für das Lehramt erlassen:
Inhalt
I.
§ 1
§2
1234
§ 3
888ssessess esse
§ 4
§5
§ 6
Allgemeiner Teil
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums Dauer des Studiums Studien- und Lehrformen Prüfungsausschuss
Nachteilsausgleich
Anerkennung von Leistungen Leistungspunkte
Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun
Versäumnis, Täuschung
§7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
gen
§ 13
II.
Bachelorstudium
§ 14
Ziel des Bachelorstudiums
§ 15
§ 16
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 17
III.
§ 18
Ziel des Masterstudiums
§ 19
Zugangsvoraussetzungen
§20
Inhalt des Masterstudiums
§ 21
Masterarbeit
§22
Abschluss des Masterstudiums
IV.
§23
§ 24 §25
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ungültigkeit der Graduierung
Übergangsbestimmungen
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Anlage 1: Übersicht über die modulare Struktur des Studiengangs
Anlage 2: Beispielhafter Studienverlaufsplan Anlage 3: Beschreibung der Module
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004 findet das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien statt.
( 2) Im Studium sollen die Studierenden professionsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie für das Lehramt befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören didaktische, diagnostische, beratende und organisierende Aufgaben in Schule und Unterricht. Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und schulpraktische Studien sollen die Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die sie in die Lage versetzen, pädagogische Aufgaben zu erkennen, angemessene, wissenschaftlich begründete Lösungsansätze zu formulieren und umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung pädagogischer Tätigkeiten auszuwählen oder selbst entwickeln zu können.
§2
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudi
um.
Zugangsvoraussetzungen
Abschluss des Bachelorstudiums
Masterstudium
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit 2. Fach
Erziehungswissenschaften
95 Leistungspunkte
6 Leistungspunkte)
70 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte
180 Leistungspunkte
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 3. November 2004.
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