Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Leistungspunkte entsprechen in ihrer Höhe den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).
( 4) Die Information zu den benoteten Leistungspunkten wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).
§9
Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.
( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leistung schlechter als 4,0, kann auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beurteilung der Leistung erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ersten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsausschuss bestimmt wird.
( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.
( 6) Für pädagogische, psychologische und sozialwissenschaftliche Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen impor
tiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden
Studiengang übernommen.
( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 10 Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium werden den Studierenden 30 Belegpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung im Bachelorstudium und 60 Belegpunkte für die erziehungswissenschaftliche Ausbildung im Masterstudium vergeben.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig.
( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Praktikums in der Masterphase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.
( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige prüfungsrelevante Studienleistung als endgültig nicht bestanden.
( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
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