Heft 
(2005) 8
Seite
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Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Leistungspunkte entsprechen in ihrer Höhe den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Information zu den benoteten Leistungs­punkten wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studie­renden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§9

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsrelevante Studienleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfas­sungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungs­prozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Informa­tion zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es ggf. in diesem Fall mit den Leistungspunk­ten verbindet.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozes­ses rechtzeitig im Rahmen der Studienfachbera­tungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Liegt die Note der erbrachten schriftlichen Leis­tung schlechter als 4,0, kann auf Verlangen einer beteiligten Person eine zweite, unabhängige Beur­teilung der Leistung erfolgen. Diese Beurteilung muss von einer prüfungsberechtigten, von der ers­ten Gutachterin/ dem ersten Gutachter unabhängige Person durchgeführt werden, die vom Prüfungsaus­schuss bestimmt wird.

( 5) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehrkraft anhören.

( 6) Für pädagogische, psychologische und sozial­wissenschaftliche Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen impor­

tiert werden, wird die Form des jeweiligen Leis­tungserfassungsprozesses aus dem exportierenden

Studiengang übernommen.

( 7) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 10 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium wer­den den Studierenden 30 Belegpunkte für die erzie­hungswissenschaftliche Ausbildung im Bache­lorstudium und 60 Belegpunkte für die erziehungs­wissenschaftliche Ausbildung im Masterstudium vergeben.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweili­gen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsaus­schuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stel­le mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit und des Prak­tikums in der Masterphase- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegpunkte zu­rück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegpunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erworben werden.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch ver­bliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle gilt die jeweilige prüfungsrelevante Studienleistung als endgültig nicht bestanden.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

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