( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gym
nasien gliedert sich wie folgt:
Bildung bzw. die/ der Prüfungsausschussvorsitzende Hilfe.
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit
2. Fach
Erziehungswissenschaften
95 LP
6 LP) 70 LP 15 LP
§ 4
180 LP
( 4) Das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
Abschlussgrade
Der Abschlussgrad des Lehramtsstudiums richtet sich nach dem 1. Fach. Ist Politische Bildung das erste Fach, verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Arts" bzw. ,, Master of Arts", abgekürzt als„, B.A." bzw.„, M.A." für das Fach Politische Bildung.
1. Fach
20 LP
Primarstufenspezifischer Bereich 1
10 LP
Erziehungswissenschaften
25 LP
Praktikum
Masterarbeit
20 LP 15 LP
90 LP
( 5) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymna
sien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
Erziehungswissenschaften
2. Fach
Praktikum
Masterarbeit
§3 Dauer des Studiums
25 LP 25 LP 30 LP 20 LP 20 LP
120 LP
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe beträgt drei Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.
( 3) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums für das Lehramt an Gymnasien beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit.
( 4) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium geben die Studienverlaufspläne. Bei Abweichung von diesem Plan ist zu beachten, dass die Einschreibevoraussetzungen für einzelne Modulveranstaltungen erfüllt sein müssen. Bei der individuellen Studienplanung bieten die zuständige Studienfachberaterin/ der zuständige Studienfachberater für das Lehramt Politische
§ 5 Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wird ein Prüfungsausschuss Sozialwissenschaften bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen der an der Ausbildung beteiligten Fächer, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin der an der Ausbildung beteiligten Fächer und ein Student bzw. eine Studentin angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet über Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungs
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