Heft 
(2005) 9
Seite
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( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gym­

nasien gliedert sich wie folgt:

Bildung bzw. die/ der Prüfungsausschussvorsitzende Hilfe.

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit

2. Fach

Erziehungswissenschaften

95 LP

6 LP) 70 LP 15 LP

§ 4

180 LP

( 4) Das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

Abschlussgrade

Der Abschlussgrad des Lehramtsstudiums richtet sich nach dem 1. Fach. Ist Politische Bildung das erste Fach, verleiht die Universität Potsdam durch die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakul­tät den Grad ,, Bachelor of Arts" bzw. ,, Master of Arts", abgekürzt als, B.A." bzw., M.A." für das Fach Politische Bildung.

1. Fach

20 LP

Primarstufenspezifischer Bereich 1

10 LP

Erziehungswissenschaften

25 LP

Praktikum

Masterarbeit

20 LP 15 LP

90 LP

( 5) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymna­

sien gliedert sich wie folgt:

1. Fach

Erziehungswissenschaften

2. Fach

Praktikum

Masterarbeit

§3 Dauer des Studiums

25 LP 25 LP 30 LP 20 LP 20 LP

120 LP

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Bachelorarbeit.

( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundar­stufe I und der Primarstufe beträgt drei Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Mas­terarbeit.

( 3) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums für das Lehramt an Gymnasien beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Mas­terarbeit.

( 4) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium geben die Studien­verlaufspläne. Bei Abweichung von diesem Plan ist zu beachten, dass die Einschreibevoraussetzungen für einzelne Modulveranstaltungen erfüllt sein müssen. Bei der individuellen Studienplanung bie­ten die zuständige Studienfachberaterin/ der zustän­dige Studienfachberater für das Lehramt Politische

§ 5 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät wird ein Prüfungsaus­schuss Sozialwissenschaften bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen der an der Ausbil­dung beteiligten Fächer, ein akademischer Mitar­beiter bzw. eine Mitarbeiterin der an der Ausbil­dung beteiligten Fächer und ein Student bzw. eine Studentin angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen und Profes­soren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder die Stellvertrete­rin bzw. der Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet über Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbe­sondere zuständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Modu­le und Festlegung der Anzahl der Leistungs­

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