I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Politische Bildung an der Universität Potsdam
Vom 5. Januar 2005
Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 5. Januar 2005 folgende Ordnung für den Lehramtsstudiengang Politische Bildung erlassen:'
Inhalt
Allgemeiner Teil
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums
Dauer des Studiums
Abschlussgrade
Prüfungsausschuss
Nachteilsausgleich
Anlage 1: Beschreibung der Module Anlage 2: Empfohlene Studienverlaufspläne Anlage 3: Wahlpflichtmodulkataloge
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Vorliegende Ordnung beruht auf dem Ersten Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7). Sie gilt für das Lehramtsstudium für das Fach Politische Bildung für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen, für das Lehramt an Gymnasien sowie für das Erweiterungs- und Ergänzungsstudium.
( 2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen wissenschaftlich fundierten Politikunterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden notwendiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Grundwissen an. Erst der erfolgreiche Abschluss des auf einem Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums qualifiziert für ein Lehramt.
Anerkennung von Leistungen Leistungspunkte
Leistungspunktsystem und Studien- und
Lehrformen
Leistungserfassungsprozess
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun
gen
Versäumnis, Täuschung
I.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
တ တ တ
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
II.
§ 15
§ 16
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
III.
§ 20
Ziel des Masterstudiums
§ 21
§22
Inhalt des Masterstudiums
§23
Masterarbeit
§ 24
IV.
§ 25
Ungültigkeit der Graduierung
§ 26
Übergangsbestimmungen
§ 27
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
Zugangsvoraussetzungen
Abschluss des Bachelorstudiums
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Zugangsvoraussetzungen
Abschluss des Masterstudiums
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§2
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium besteht aus zwei konsekutiven Studiengängen: einem Bachelorstudium im Umfang von drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudium von eineinhalb bzw. zwei Jahren. Beide Studiengänge sind modular aufgebaut. In Bachelorstudium werden grundlegende sozialwissenschaftliche Kenntnisse erworben und grundlegende Fähigkeiten zur Wissensvermittlung entwickelt. Im Masterstudium werden die Kenntnisse in fachwissenschaftlichen Schwerpunkten vertieft sowie die Fähigkeiten zur Vermittlung von sozialwissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen erwei
tert.
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
( davon: Bachelorarbeit
2. Fach
Erziehungswissenschaften
75 LP
6 LP)
70 LP
15 LP
Primarstufenspezifischer Bereich
20 LP
180 LP
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. März 2005.
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