Heft 
(2005) 9
Seite
334
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Ordnung für das Bachelor- und Master­studium im Lehramt Politische Bildung an der Universität Potsdam

Vom 5. Januar 2005

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 5. Januar 2005 folgende Ordnung für den Lehramts­studiengang Politische Bildung erlassen:'

Inhalt

Allgemeiner Teil

Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums

Dauer des Studiums

Abschlussgrade

Prüfungsausschuss

Nachteilsausgleich

Anlage 1: Beschreibung der Module Anlage 2: Empfohlene Studienverlaufspläne Anlage 3: Wahlpflichtmodulkataloge

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Vorliegende Ordnung beruht auf dem Ersten Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7). Sie gilt für das Lehramtsstudium für das Fach Politische Bil­dung für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schu­len, für das Lehramt an Gymnasien sowie für das Erweiterungs- und Ergänzungsstudium.

( 2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehr­amtes einen wissenschaftlich fundierten Politikun­terricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studie­renden notwendiges fachwissenschaftliches und fachdidaktisches Grundwissen an. Erst der erfolg­reiche Abschluss des auf einem Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums qualifiziert für ein Lehramt.

Anerkennung von Leistungen Leistungspunkte

Leistungspunktsystem und Studien- und

Lehrformen

Leistungserfassungsprozess

Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala

Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigun­

gen

Versäumnis, Täuschung

I.

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

II.

§ 15

§ 16

§ 17

Inhalt des Bachelorstudiums

§ 18

Bachelorarbeit

§ 19

III.

§ 20

Ziel des Masterstudiums

§ 21

§22

Inhalt des Masterstudiums

§23

Masterarbeit

§ 24

IV.

§ 25

Ungültigkeit der Graduierung

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

Ziel des Bachelorstudiums

Zugangsvoraussetzungen

Abschluss des Bachelorstudiums

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Zugangsvoraussetzungen

Abschluss des Masterstudiums

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§2

Gliederung des Studiums

( 1) Das Studium besteht aus zwei konsekutiven Studiengängen: einem Bachelorstudium im Umfang von drei Jahren und einem darauf aufbauenden Masterstudium von eineinhalb bzw. zwei Jahren. Beide Studiengänge sind modular aufgebaut. In Bachelorstudium werden grundlegende sozialwis­senschaftliche Kenntnisse erworben und grundle­gende Fähigkeiten zur Wissensvermittlung entwi­ckelt. Im Masterstudium werden die Kenntnisse in fachwissenschaftlichen Schwerpunkten vertieft sowie die Fähigkeiten zur Vermittlung von sozial­wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen erwei­

tert.

( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemein bildenden Schulen gliedert sich wie folgt:

1. Fach

( davon: Bachelorarbeit

2. Fach

Erziehungswissenschaften

75 LP

6 LP)

70 LP

15 LP

Primarstufenspezifischer Bereich

20 LP

180 LP

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. März 2005.

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