( 5) Das Masterstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
20 LP
Primarstufenspez. Bereich
10 LP
Erziehungswissenschaften
25 LP
Praktikum
20 LP
Masterarbeit
15 LP
90 LP
§3
Dauer des Studiums
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester. Im Bachelorstudium werden grundlegende Denk- und Arbeitsweisen der Informatik vermittelt.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen drei und für das Lehramt an Gymnasien vier Semester jeweils einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit. Das Masterstudium umfasst einzelne Fachmodule, die sowohl der weiteren Vertiefung der Ausbildung als auch der Verknüpfung von fachspezifischer und fachdidaktischer Ausbildung dienen.
( 3) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufsplan, der durch das Institut für Informatik bekannt gemacht wird. Bei Abweichung von diesem Plan ist zu beachten, dass die Voraussetzungen für einzelne Modulveranstaltungen erfüllt sein müssen. Bei der individuellen Studienplanung bieten die/ der speziell für Lehramtsstudierende zuständige Studienfachberaterin/ Studienfachberater der Informatik bzw. die/ der Prüfungsausschussvorsitzende Hilfe.
§ 4
Abschlussgrade
Der Abschlussgrad des Lehramtsstudiums richtet sich nach dem 1. Fach. Ist Informatik das erste Fach, verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Education" bzw.„, Master of Education", abgekürzt als ,, B.Ed." bzw. ,, M.Ed.".
§ 5 Studien- und Lehrformen
Das Studium erfordert die aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen und ein intensives Selbststudium. Lehrformen sind:
- Vorlesungen,
sie dienen der kompakten Darstellung größerer Zusammenhänge und systematisieren theoretisches Wissen.
- Übungen,
sie sind im allgemeinen vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, in denen erworbenes Wissen diskutiert und mittels Übungsaufgaben gefestigt und vertieft werden kann.
- Seminare,
deren Gegenstand die Vertiefung von Informatikinhalten anhand aktueller Forschungsthemen und Entwicklungstendenzen ist, wobei die Studierenden durch Vorträge und schriftliche Ausarbeitungen aktiv an der Gestaltung teilhaben.
- Praktika,
die dem Erwerb von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen bei der selbständigen Bearbeitung von praktischen Aufgabenstellungen mit experimentellem Charakter dienen.
- Projekte,
in denen die Studierenden- bevorzugt in Gruppen- während eines oder zweier Semester eine umfangreichere Problemstellung bearbeiten. Sie sollen dabei nachweisen, dass sie sich innerhalb der Seminarphase des Projekts selbständig in ein größeres Gebiet der Informatik einarbeiten und das erworbene Wissen innerhalb der Entwicklungsphase zielgerichtet zur Erarbeitung neuer Erkenntnisse anwenden können.
§ 6
Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät wird für den Lehramtsstudiengang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Faches, ein Student bzw. eine Studentin angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder
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