I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
-
Vorläufige-
Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Lehramt Informatik an der Universität Potsdam
Vom 10. März 2005
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393) am 10. März 2005 folgende Ordnung für den Lehramtsstudiengang Informatik erlassen:
Inhalt
I.
§1
Allgemeiner Teil
Inhalt und Ziel des Studiums
( 1) Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 2004( GVBl. I S. 7) findet das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen sowie für das Lehramt an Gymnasien statt.
( 2) Durch das Studium sollen die Studierenden grundlegende fachliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Sie sollen lernen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu arbeiten. Insbesondere sollen sie die fachliche Eignung erwerben, um im angestrebten Lehramt einen lebendigen Unterricht zu erteilen, der der großen Bedeutung der Informatik in Wirtschaft und Gesellschaft gerecht wird.
I.
§ 1
§2
234
§3
§ 4
Allgemeiner Teil
Inhalt und Ziel des Studiums Gliederung des Studiums Dauer des Studiums
Abschlussgrade
§2
Gliederung des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelorstudium und einem darauf aufbauenden Masterstudi
um.
II.
§ 15
§ 16
§ 16a
Informatikfächer
§5
Studien- und Lehrformen
§ 6
Prüfungsausschuss
§7
Nachteilsausgleich
§ 8
Anerkennung von Leistungen
§ 9
Leistungspunkte
§ 10
Leistungserfassungsprozess
§ 11
§ 12
Belegung von Lehrveranstaltungen Notenskala
§ 13
S
§ 14
Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen Versäumnis, Täuschung
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
Ziel des Bachelorstudiums
Zugangsvoraussetzungen
( 2) Das Bachelorstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
1. Fach
Bachelorarbeit
2. Fach
Erziehungswissenschaften
89 LP
6 LP
70 LP
15 LP
180 LP
( 3) Das Bachelorstudium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen gliedert sich wie folgt:
1. Fach
§ 17
Inhalt des Bachelorstudiums
§ 18
Bachelorarbeit
§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
III.
§20
Ziel des Masterstudiums
§ 21
§22
Inhalt des Masterstudiums
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Zugangsvoraussetzungen
( 4) Das Masterstudium für das Lehramt an Gymnasien gliedert sich wie folgt:
69 LP
Bachelorarbeit
2. Fach
6 LP
70 LP
Erziehungswissenschaften
15 LP
Primarstufenspez. Bereich
20 LP
180 LP
§ 23
Masterarbeit
§ 24
IV.
§ 25
§26
§27
Abschluss des Masterstudiums
Übergangs- und Schlussbestimmungen Ungültigkeit der Graduierung
Übergangsbestimmungen
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Anlage 1: Beschreibung der Module
1. Fach
25 LP
2. Fach
25 LP
Erziehungswissenschaften
30 LP
Praktikum
20 LP
Masterarbeit
20 LP
120 LP
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 29.
März 2005 befristet bis zum 30. September 2005.
510