Heft 
(2005) 13
Seite
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( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können ent­weder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveran­staltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 10).

§ 10 Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffen­de Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge vom Lehrpersonal festgelegten und vom Prüfungsausschuss bestätigten veranstaltungsbeglei­tenden Vorleistungen und Leistungserfassungs­schritten, wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u.ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus. Die Note eines Leistungserfassungsschritts wird durch zwei Prüfer

festgestellt.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spä­testens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die Lehrkraft einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozes­ses spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die jeweilige Lehr­kraft anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Lehramtsstudiengang Informatik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen impor­tiert werden, wird die Form des jeweiligen Leis­

tungserfassungsprozesses aus dem exportierenden

Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 11 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegungspunkte dienen der Erfassung der Be­legung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschrei­bung in das erste Fachsemester im Lehramtsstudium Informatik werden den Studierenden jeweils 120 Belegungspunkte für das Bachelorstudium im ersten Fach des Lehramts an Gymnasien und 34 für die Fächer des Masterstudiums vergeben, sowie 92 Belegungspunkte für das Bachelorstudium im zwei­ten Fach bzw. für das erste und zweite Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schu­len. Im Masterstudium werden für das erste Fach im Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemein bildenden Schulen 27 Belegungspunkte vergeben.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfas­sungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungspro­zesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche der jeweiligen Lehr­veranstaltung zurückgenommen werden. Über Aus­nahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Stelle mitteilen. Die erneute Belegung bereits erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegungspunkte- außer im Fall der Bachelor- oder Masterarbeit- um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhalten sie die entsprechenden Bele­gungspunkte zurück. Im ersten Fachsemester des Bachelorstudiums werden keine Belegungspunkte abgezogen, es können aber Leistungspunkte erwor­ben werden.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstal­tung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verblie­benen Belegungspunkte kleiner als die zum Ab­schluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In

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