Heft 
(2005) 14
Seite
542
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Studierendenschaft

Neufassung der Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozial­fonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 22. Februar 2005

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 i.V.m.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Bran­denburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fas­sung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) am 22. Februar 2005 folgende Neufassung der Ordnung zum Potsda­mer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studie­rendenschaft der Universität Potsdam beschlossen:'

§1

Voraussetzungen für eine Förderung

( 1) Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets nicht zuzumuten ist, können das Semesterticket durch den Sozialfonds gefördert bekommen oder können von der Pflicht zur Abnahme des Semestertickets befreit werden. Der Erwerb des Semestertickets ist den Studie­renden nicht zuzumuten, wenn das Aufbringen des Kostenbeitrags ihnen den Ausgleich einer im Beitrags­zeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von Absatz 2 erheblich erschwert, das monatliche Ein­kommen den Bedarf im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen verfü­gen. Maßgeblich für die Feststellung einer besonderen Härte ist der Zeitraum des der Antragstellung vorange­gangenen Semesters mithin für das Sommersemester Oktober bis Ende März und für das Wintersemester jeweils April bis September.

( 2) Als besondere Härten gelten insbesondere:

1. ausländische Studierende, die eine Einschränkung der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 Tage im Jahr haben,

2.

werdende Mütter,

3. allein erziehende Personen mit einem oder mehre­ren minderjährigen Kindern,

4. Behinderte, denen Eingliederungshilfe nach SGB XII gewährt wird,

5. Studierende mit besonderer kostenaufwändiger Ernährung aufgrund von Krankheit

( 3) Als monatlicher Bedarf gelten für Studierende 290,- sowie ein Mehrbedarf für die Personengruppen des Absatzes 2. Der Mehrbedarf beträgt für die Personen­

1 Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung sind nur weibliche bzw. geschlechtsneutrale Formulierungen verwandt worden.

gruppen in Absatz 2 Nr. 1 und 2 58,-, für Nr. 3 und 4 116,- und für Nr. 5 in tatsächlicher Höhe, höchstens jedoch 116,-. Für Studierende, die verheiratet sind, oder zusammen mit einem Kind oder einem Kind und Lebenspartner/ in wohnen, treten weitere Beträge auf den Grundbetrag hinzu. Diese sind für die/ den Lebens­partnerIn 230,- und für jedes Kind 150,-.

( 4) Sofern Studierende nicht bei ihren Eltern wohnen, zählen zum Bedarf der Studierenden auch die Kosten der Unterkunft. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht hierbei ein Elternteil gleich. Die anrechenbaren Kosten der Unter­kunft betreffen die Kaltmiete sowie Heizungskosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 180,-. Für eine weitere nach Absatz 3 Satz 2 zur Bedarfsgemein­schaft zählende Person erhöht sich der Betrag um 110,- , für jede weitere dann um je 80,-. Dies gilt auch, wenn zwei im Haushalt lebende Personen Studierende sind. Erhalten Studierende oder weitere zur Bedarfs­gemeinschaft zählende Personen im Haushalt Wohn­geldleistungen, so verringert sich der Bedarf für die Miete um diesen Betrag.

( 5) Zusätzlich wird für Studierende, die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, der tatsächliche monatliche Betrag angerechnet. Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die vom Brutto­arbeitsentgelt oder Waisenrenten oder anderen Ein­künften gezahlt werden, gelten nicht als Bedarf, da diese beim Einkommen entsprechend berücksichtigt werden.

( 6) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkommen zur Beschaffung des Semestertickets einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in§ 11 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen. Das Kindergeld für minderjäh­rige Kinder gilt als Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es bei dem Kind zur Sicherung des Lebensun­terhalts benötigt wird. Leistungen nach Bestimmungen des BAföG werden insoweit berücksichtigt, als dass sie 180,- pro Jahr übersteigen. Sofern eine BAföG­Zahlung aufgrund der Überschreitung der Förderungs­höchstdauer oder wegen der Nichterbringung von Stu­dienleistungen vorübergehend oder gänzlich weggefal­len ist, werden grundsätzlich die in einem früheren bewilligten Bescheid angegebenen zu zahlenden Un­terhaltsbeträge der Elternteile als Einkommen des Stu­dierenden zugrunde gelegt. Einzelfallentscheidungen sind hierbei je nach Sachlage möglich. Für das Ar­beitseinkommen ist der Nettomonatsverdienst anzuset­zen. Zusätzlich werden die mit der Erzielung des Ein­kommens verbundenen notwendigen Ausgaben mit Nachweisen abgesetzt, wobei ohne Nachweise der vom Finanzamt festgelegte Pauschalbetrag anerkannt wird. Vom Einkommen abzusetzen sind ferner Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnli­chen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemes­sen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes. Wurde bisher

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