Heft 
(2005) 14
Seite
543
Einzelbild herunterladen

1

ב

t

י

]

1

keine Ausbildungsbeihilfe nach BAföG gezahlt, so wird bei bestehender Unterhaltsverpflichtung eine Unterhaltsleistung in Höhe des gültigen BAföG­Grundbedarfes angerechnet( derzeit 466,-; für Studie­rende, die noch bei den Eltern wohnen, 377,-). Ferner wird für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu der von ihnen aus­schließlich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Be­trag von monatlich 18,41 vom Einkommen abgesetzt.

( 7) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, so­weit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen insbe­sondere Kapitalbeträge, die einen Betrag in Höhe von 1300,- übersteigen.

( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf erfolgt eine Förderung in Höhe des Betrages für das Semester­ticket.

§2 Finanzierungsvorbehalt

( 1) Die Förderung des Semestertickets im Rahmen dieser Ordnung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt des Haushaltes der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 2) Sollte der in Absatz 1 festgelegte Vorbehalt greifen, werden die Anträge nach folgender Reihenfolge bewil­ligt:

1. Antragsberechtigte, die besondere Härten im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieser Ordnung darstellen, 2. sonstige Berechtigte im Sinne dieser Ordnung.

( 3) An die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen wird, wenn der volle Betrag auf Grund des Finanzierungs­vorbehaltes nicht bewilligt werden kann, ein Betrag ausgezahlt, der sich aus dem Quotienten der vorhande­nen Mittel und der Berechtigten aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.

§3

Antragstellung

( 1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Antragsein­gabe erfolgt im Internet auf dem bereitgestellten Form­blatt des AStA. Der Antrag muss unterschrieben an den AStA gesandt werden. Als Tag des Antragseingangs gilt der Tag des Posteingangs bei dem AStA.

( 2) Über Anträge aus sozialen Gründen entscheidet die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds(§ 7).

( 3) Über Anträge aus sonstigen Gründen entscheidet

der AStA.

§ 4 Bestandteile des Antrages

O Anträge auf Förderung durch den Sozialfonds oder Befreiung aus sozialen Gründen:

Formblatt, bereitgestellt auf der AStA- Homepage,

-

Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbei­trages,

Einkommensnachweise über Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz im Zeitraum des voran­gegangenen Semesters,

aktueller BAföG- Bescheid, bei ablehnendem Be­scheid zusätzlich vorangegangenen Bescheid mit einer Zahlung,

Kopie des Mietvertrages,

ggf. Wohngeldbescheid,

Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kran­ken- und Pflegeversicherung, Vermögensnachweis,

sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der der BAföG- Einkommens­verordnung hervorgeht, insbesondere Einkünfte aus Waisenrenten, Unterhaltszahlungen und sons­tige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhal­

tes.

b) Anträge auf Befreiung vom Semesterticket aus sons­tigen Gründen:

§5

ထာ

Formblatt, bereitgestellt auf der AStA- Homepage, Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbei­trages,

Nachweis des geltend gemachten Grundes ( Schwerbehindertenausweis, Urlaubssemesteran­trag, Nachweis des Aufenthalts außerhalb des VBB- Tarifgebietes, Exmatrikulationsurkunde, Be­scheinigung aus dem Studierendensekretariat über Abgabe der Chipkarte).

Folgen fehlender Mitwirkung

( 1) Antragsteller sind verpflichtet, die in§ 4 aufgeführ­ten Unterlagen und Nachweise zum Antrag unverzüg­lich einzureichen.

( 2) Liegen die für eine Antragsbearbeitung erforderli­chen Unterlagen nicht vollständig vor, wird dem An­tragsteller für die Beibringung der fehlenden Unterla­gen schriftlich oder per E- Mail eine Frist gesetzt.

( 3) Kommt die Antragstellerin ihren Mitwirkungs­pflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

§ 6a

Fristen für bereits immatrikulierte Studie­rende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung aus sozia­len Gründen vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entspre­chende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.

( 2) Für die Beantragung einer Förderung oder Befrei­ung aus sozialen Gründen nach§ 1 Abs. 5 Nr. 4 des Semesterticketvertrages beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist( in der Regel 15. Juni

543