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keine Ausbildungsbeihilfe nach BAföG gezahlt, so wird bei bestehender Unterhaltsverpflichtung eine Unterhaltsleistung in Höhe des gültigen BAföGGrundbedarfes angerechnet( derzeit 466,-€; für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, 377,-€). Ferner wird für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu der von ihnen ausschließlich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von monatlich 18,41€ vom Einkommen abgesetzt.
( 7) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen insbesondere Kapitalbeträge, die einen Betrag in Höhe von 1300,-€ übersteigen.
( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf erfolgt eine Förderung in Höhe des Betrages für das Semesterticket.
§2 Finanzierungsvorbehalt
( 1) Die Förderung des Semestertickets im Rahmen dieser Ordnung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt des Haushaltes der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 2) Sollte der in Absatz 1 festgelegte Vorbehalt greifen, werden die Anträge nach folgender Reihenfolge bewilligt:
1. Antragsberechtigte, die besondere Härten im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieser Ordnung darstellen, 2. sonstige Berechtigte im Sinne dieser Ordnung.
( 3) An die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen wird, wenn der volle Betrag auf Grund des Finanzierungsvorbehaltes nicht bewilligt werden kann, ein Betrag ausgezahlt, der sich aus dem Quotienten der vorhandenen Mittel und der Berechtigten aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.
§3
Antragstellung
( 1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Antragseingabe erfolgt im Internet auf dem bereitgestellten Formblatt des AStA. Der Antrag muss unterschrieben an den AStA gesandt werden. Als Tag des Antragseingangs gilt der Tag des Posteingangs bei dem AStA.
( 2) Über Anträge aus sozialen Gründen entscheidet die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds(§ 7).
( 3) Über Anträge aus sonstigen Gründen entscheidet
der AStA.
§ 4 Bestandteile des Antrages
O Anträge auf Förderung durch den Sozialfonds oder Befreiung aus sozialen Gründen:
Formblatt, bereitgestellt auf der AStA- Homepage,
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Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbeitrages,
Einkommensnachweise über Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz im Zeitraum des vorangegangenen Semesters,
aktueller BAföG- Bescheid, bei ablehnendem Bescheid zusätzlich vorangegangenen Bescheid mit einer Zahlung,
Kopie des Mietvertrages,
ggf. Wohngeldbescheid,
Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vermögensnachweis,
sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der der BAföG- Einkommensverordnung hervorgeht, insbesondere Einkünfte aus Waisenrenten, Unterhaltszahlungen und sonstige Einnahmen zur Deckung des Lebensunterhal
tes.
b) Anträge auf Befreiung vom Semesterticket aus sonstigen Gründen:
§5
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Formblatt, bereitgestellt auf der AStA- Homepage, Nachweis der Einzahlung des Semesterticketbeitrages,
Nachweis des geltend gemachten Grundes ( Schwerbehindertenausweis, Urlaubssemesterantrag, Nachweis des Aufenthalts außerhalb des VBB- Tarifgebietes, Exmatrikulationsurkunde, Bescheinigung aus dem Studierendensekretariat über Abgabe der Chipkarte).
Folgen fehlender Mitwirkung
( 1) Antragsteller sind verpflichtet, die in§ 4 aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum Antrag unverzüglich einzureichen.
( 2) Liegen die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vor, wird dem Antragsteller für die Beibringung der fehlenden Unterlagen schriftlich oder per E- Mail eine Frist gesetzt.
( 3) Kommt die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
§ 6a
Fristen für bereits immatrikulierte Studierende
( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung aus sozialen Gründen vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.
( 2) Für die Beantragung einer Förderung oder Befreiung aus sozialen Gründen nach§ 1 Abs. 5 Nr. 4 des Semesterticketvertrages beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist( in der Regel 15. Juni
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