bzw. 15. Januar). Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli bzw. 28. Februar.
( 3) Anlagen zum Antrag nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 30. September für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.
( 4) Für alle anderen Anträge auf Befreiung nach§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3 des Semesterticketvertrages muss der Antrag unverzüglich nach Bekannt werden des Grundes gestellt werden, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorliegen schriftlicher Nachweise für die Geltendmachung des Grundes. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat Anträge auf Urlaubssemester( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Auslandssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zahlung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 der Beitragsordnung der Studierendenschaft genannten Personengruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.
( 5) Im Falle einer Exmatrikulation muss die Chipkarte spätestens bis zum Zweiten des folgenden Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgte, im Studierendensekretariat bzw. Akademischen Auslandsamt vorliegen. Es werden nur volle Monate erstattet. Wird das Semesterticket später eingereicht, erfolgt eine Erstattung nur für nachfolgende volle Monate, in denen das Semesterticket seine Gültigkeit laut Aufdruck hat.
( 6) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
§ 6b
Fristen für neuimmatrikulierte Studierende
( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstützung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.
( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September bzw. 1. März. für das darauf folgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.
( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen
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innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nachreichen.
( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
§7
Die Kommission
( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds besteht aus fünf stimmberechtigten Personen. Die Semesterticketsachbearbeiterin des AStA bearbeitet die Anträge, nimmt an den Sitzungen der Sozialfondskommission teil und stellt sie der Kommission zur Abstimmung vor. Sie ist nicht stimmberechtigt.
( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Semester. Wiederwahl ist möglich.
( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: zwei Vertreterinnen des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Potsdam, eine Vertreterin des Studentenwerks Potsdam, zwei durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählte Vertreterinnen aus der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende.
( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit von mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Ist ein Kommissionsmitglied Antragstellerin, so ist dieses Mitglied bei ihrem Antrag nicht stimmberechtigt.
( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam bestätigt wird.
( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studierendenparlament Anträge für die Kriterien der Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.
§ 8
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni
versität Potsdam in Kraft.
( 2) Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 28. Januar 2003, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek. UP Nr. 1/2003, S. 2), in der Fassung vom 14. Oktober 2003( AmBek. UP Nr. 10/2003, S. 130) außer Kraft.
Unive
Potsd
KZ
001