Wahlpflichtmodule A
Wahlpflichtmodule B
Wahlpflichtmodule C
Vertiefungsmodul
frei wählbare Module aus dem Angebot des Instituts f. Bio-( 20) chemie u. Biologie oder des Instituts f. Chemie mit sinnvollem Bezug zur angestrebten Masterarbeit; davon mind. ein Modul aus der Chemie; mind. ein Modul mit Praktikumanteil, z.B.:
2V+ 1S+ 1WOP: 5 LP
4V+ 1S: 7LP
frei wählbare Module aus dem Angebot der Mathematisch-( 8) Naturwissenschaftlichen Fakultät
frei wählbare Module aus dem gesamten Lehrangebot der( 7) Universität Potsdam
Allgemeine Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten;( 7) Literaturarbeit, vorbereitende Experimente auf dem Fachgebiet der Masterarbeit( 4 Wo)
§37
Masterarbeit
Die Arbeit kann in Abteilungen einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers, die/ der am Unterricht des jeweiligen Masterstudiengangs( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) bzw.( 3) Biochemie( Biochemistry) beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf relevanten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungsinstituten durchgeführt werden. Sie umfasst 30 LP.
§ 38 Umfang, Form und Note der Masterprüfung
( 1) Die Masterprüfung besteht aus der Gesamtheit der studienbegleitenden Prüfungen der Module sowie einer Masterarbeit und deren Verteidigung.
( 2) Zum Bestehen der Masterprüfung sind die Leistungspunkte aus allen Modulen und der Masterarbeit entsprechend§ 36 und§ 37 notwendig.
( 3) Die Vorbenotung der Masterprüfung ist der mit den Leistungspunkten gewichtete, auf die erste Nachkommastelle gerundete arithmetischen Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 13 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme.
( 4) Die Note der Masterarbeit und-verteidigung ergibt sich als auf die erste Nachkommastelle gerundetes Mittel der 2- fach gewichteten Note der Arbeit und der einfach gewichteten Note der Verteidigung.
( 5) Die Note der Masterprüfung ist der arithmetische Mittelwert aus Vorbenotung und Note der Masterarbeit und-verteidigung.
( 6) Die Benotung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1,0 bis 1,5: sehr gut
> 1,5 bis 2,5: gut
> 2,5 bis 3,5: befriedigend > 3,5 bis 4,0: ausreichend > 4.0 nicht ausreichend
Teil V: Zusatzbestimmungen
§39
Übergangsbestimmungen und In- Kraft
Treten
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach der Veröffentlichung an der Universität Potsdam im Bachelorstudiengang Biowissenschaften immatrikuliert werden.
( 2) Eine Zulassung zu einem der Masterstudiengänge ist frühestens 3 Jahre nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung möglich.
( 3) Die Studien- und Prüfungsordnungen für Biologie vom 24. Juni 1999( AmBek UP 2000 Nr. 1 S. 15) und Biochemie vom 17. August 1995( AmBek UP 1997 Nr. 4 S. 100) und damit auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Studienabschluss zu erwerben, treten dreizehn Semester nach der Veröffentlichung dieser Ordnung außer Kraft.
( 4) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Die Modulbeschreibungen werden in einer der nächsten Nummern der Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam gesondert veröffentlicht.
601
ts