Heft 
(2005) 18
Seite
601
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Wahlpflichtmodule A

Wahlpflichtmodule B

Wahlpflichtmodule C

Vertiefungsmodul

frei wählbare Module aus dem Angebot des Instituts f. Bio-( 20) chemie u. Biologie oder des Instituts f. Chemie mit sinnvol­lem Bezug zur angestrebten Masterarbeit; davon mind. ein Modul aus der Chemie; mind. ein Modul mit Praktikuman­teil, z.B.:

2V+ 1S+ 1WOP: 5 LP

4V+ 1S: 7LP

frei wählbare Module aus dem Angebot der Mathematisch-( 8) Naturwissenschaftlichen Fakultät

frei wählbare Module aus dem gesamten Lehrangebot der( 7) Universität Potsdam

Allgemeine Anleitung zum wissenschaftlichen Arbeiten;( 7) Literaturarbeit, vorbereitende Experimente auf dem Fachge­biet der Masterarbeit( 4 Wo)

§37

Masterarbeit

Die Arbeit kann in Abteilungen einer Hochschul­lehrerin/ eines Hochschullehrers, die/ der am Unter­richt des jeweiligen Masterstudiengangs( 1) Ökolo­gie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) bzw.( 3) Biochemie( Biochemistry) beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf relevanten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungsinstituten durchge­führt werden. Sie umfasst 30 LP.

§ 38 Umfang, Form und Note der Master­prüfung

( 1) Die Masterprüfung besteht aus der Gesamtheit der studienbegleitenden Prüfungen der Module sowie einer Masterarbeit und deren Verteidigung.

( 2) Zum Bestehen der Masterprüfung sind die Leis­tungspunkte aus allen Modulen und der Masterar­beit entsprechend§ 36 und§ 37 notwendig.

( 3) Die Vorbenotung der Masterprüfung ist der mit den Leistungspunkten gewichtete, auf die erste Nachkommastelle gerundete arithmetischen Mit­telwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 13 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme.

( 4) Die Note der Masterarbeit und-verteidigung ergibt sich als auf die erste Nachkommastelle ge­rundetes Mittel der 2- fach gewichteten Note der Arbeit und der einfach gewichteten Note der Ver­teidigung.

( 5) Die Note der Masterprüfung ist der arithmeti­sche Mittelwert aus Vorbenotung und Note der Masterarbeit und-verteidigung.

( 6) Die Benotung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1,0 bis 1,5: sehr gut

> 1,5 bis 2,5: gut

> 2,5 bis 3,5: befriedigend > 3,5 bis 4,0: ausreichend > 4.0 nicht ausreichend

Teil V: Zusatzbestimmungen

§39

Übergangsbestimmungen und In- Kraft­

Treten

( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach der Veröffentlichung an der Universität Pots­dam im Bachelorstudiengang Biowissenschaften immatrikuliert werden.

( 2) Eine Zulassung zu einem der Masterstudiengän­ge ist frühestens 3 Jahre nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung möglich.

( 3) Die Studien- und Prüfungsordnungen für Biolo­gie vom 24. Juni 1999( AmBek UP 2000 Nr. 1 S. 15) und Biochemie vom 17. August 1995( AmBek UP 1997 Nr. 4 S. 100) und damit auch die Mög­lichkeit, einen entsprechenden Studienabschluss zu erwerben, treten dreizehn Semester nach der Veröf­fentlichung dieser Ordnung außer Kraft.

( 4) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Die Modulbeschreibungen werden in einer der nächsten Nummern der Amtlichen Bekanntmachun­gen der Universität Potsdam gesondert veröffent­licht.

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