Heft 
(1992) 3
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UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen

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Herausgeber:

Verantwortlich:

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam

Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und

Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen

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Jahrgang 1

uns

15. Juli 1992

Nr. 3

INHALT:

I. Immatrikulationsordnung der Universität

Potsdam

I. Immatrikulationsordnung der Universi­tät Potsdam

-

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hoch­schulgesetz vom 24.06.1991- hat die Universität Pots­dam folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen.

Studentenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflich­

ten.

( 3) Die Immatrikulation setzt voraus, daß der Bewerber die nach§ 20 bzw.§ 30 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes für den gewählten Studien­Wash gang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt; für einen Studiengang mit Zulassungsbeschrän­kung, sofern er einen solchen wählt, zugelassen worden ist;

neben einem als gleichwertig anerkannten aus­ländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deut­schen Sprache erbringt.

( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen,

wenn

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§ 1 Immatrikulation

( 1) Ein Bewerber wird auf seinen Antrag durch die Immatrikulation als Student in die Universität Potsdam aufgenommen und für den gewählten Studiengang bzw. die Teilstudiengänge eingeschrieben. Bei Lehramtsstu­diengängen erfolgt die Einschreibung für Unterrichts­fächer, Lernbereiche und berufliche Fachrichtungen, bei Magisterstudiengängen zunächst nur für das erste Hauptfach. Das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer müssen bis zum Ende des zweiten Semesters im Studen­tensekretariat angegeben werden.

Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich.

Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

( 2) Durch die Immatrikulation wird der Studienbewer­ber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Uni­versität Potsdam mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Universität sowie in der Satzung der

nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;

ein Studiengang nicht fortgeführt wird; der Bewerber auf Grund gerichtlicher Anord­nung vorläufig zugelassen worden ist; dem Bewerber im Wege der Ausnahme gestattet worden ist, die in Prüfungsordnungen geforder­te praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen.

( 5) Bewerber mit ausländischen Vorbildungskenntnissen, die an einem Studienkolleg zur Ablegung der Feststel­lungsprüfung teilnehmen bzw. einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse( PNDS) besuchen, werden als Studen­ten befristet immatrikuliert; ein Anspruch auf Immatri­kulation zu einem Studiengang wird dadurch nicht er­worben.