UNIVE
SITAT
Ins
POTSDAM
UNIVE
Universitätsbibliothek
UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen
s
Herausgeber:
Verantwortlich:
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam
Dezernat für akadem. und student. Angelegenheiten und Referat für Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit/ Internationale Beziehungen
10
203 Bosh
Jahrgang 1
uns
15. Juli 1992
Nr. 3
INHALT:
I. Immatrikulationsordnung der Universität
Potsdam
I. Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam
-
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz vom 24.06.1991- hat die Universität Potsdam folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen.
Studentenschaft näher beschriebenen Rechten und Pflich
ten.
( 3) Die Immatrikulation setzt voraus, daß der Bewerber die nach§ 20 bzw.§ 30 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes für den gewählten StudienWash gang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt; für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung, sofern er einen solchen wählt, zugelassen worden ist;
neben einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache erbringt.
( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen,
wenn
düds
§ 1 Immatrikulation
( 1) Ein Bewerber wird auf seinen Antrag durch die Immatrikulation als Student in die Universität Potsdam aufgenommen und für den gewählten Studiengang bzw. die Teilstudiengänge eingeschrieben. Bei Lehramtsstudiengängen erfolgt die Einschreibung für Unterrichtsfächer, Lernbereiche und berufliche Fachrichtungen, bei Magisterstudiengängen zunächst nur für das erste Hauptfach. Das zweite Hauptfach bzw. die Nebenfächer müssen bis zum Ende des zweiten Semesters im Studentensekretariat angegeben werden.
Für die Einschreibung ist in der Regel persönliches Erscheinen erforderlich.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
( 2) Durch die Immatrikulation wird der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied der Universität Potsdam mit den daraus folgenden, in der Grundordnung der Universität sowie in der Satzung der
nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;
ein Studiengang nicht fortgeführt wird; der Bewerber auf Grund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist; dem Bewerber im Wege der Ausnahme gestattet worden ist, die in Prüfungsordnungen geforderte praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen.
( 5) Bewerber mit ausländischen Vorbildungskenntnissen, die an einem Studienkolleg zur Ablegung der Feststellungsprüfung teilnehmen bzw. einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse( PNDS) besuchen, werden als Studenten befristet immatrikuliert; ein Anspruch auf Immatrikulation zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.