Heft 
(1992) 3
Seite
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( 6) War ein Bewerber für denselben Diplom- bzw. Ma­gisterstudiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits einge­schrieben, wird er bei Vorliegen der für die Anrech­nung erforderlichen Unterlagen im entsprechend höhe­ren Fachsemester des Studienganges ohne Gleichwertig­keitsprüfung von Amts wegen eingeschrieben. Hat er anrechenbare Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen auf Grund eines Studiums au­Berhalb des Geltungsbereiches des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird er auf Antrag in dem entsprechend höheren Fachsemester- auf Grund einer Bescheinigung über die Anerkennung von Stu­dienleistungen und Einstufungen in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständige Stelle- ein­geschrieben.

( 7) Ist der Studiengang in Studienabschnitte gegliedert, kann der Bewerber für einen höheren Studienabschnitt nur eingeschrieben werden, wenn er die Voraussetzun­gen erfüllt, wie sie in Studien- und Prüfungsordnungen niedergelegt sind.

( 8) Der Student erhält bei der Immatrikulation:

einen Studentenausweis, Studienbescheinigungen sowie

ein Studienbuch.

Im Studienbuch sind sowohl die Studienbuchblätter als auch die Bescheinigungen über

ggf. Zulassung,

ggf. Beurlaubung, ggf. Praktikum, Leistungsnachweise und Exmatrikulation

aufzubewahren und gemäß Festlegungen in den Prü­fungsordnungen vorzulegen. Der Student ist verpflich­tet, die nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsord­nungen erforderlichen Eintragungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

( 9) Die Universität Potsdam erhebt bei der Immatriku­lation von den Studienbewerbern personenbezogene Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Realisie­rung des Gesetzes über die Statistik für das Hochschul­wesen, Hochschulstatistik gesetz vom 02.11.1990, erfor­derlich sind. Im einzelnen werden mit dem Antrag auf Einschreibung bzw. bei der Rückmeldung die nachste­henden personenbezogenen Daten erhoben: Name; Vorname; Geburtsname; Geburtsort; Geburtsdatum; Titel; Geschlecht; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Heimatanschrift; Postanschrift; die von dem Studenten gewählten Studiengänge mit Fachsemestern; Zugehörig­keit zum Fachbereich; Hörerstatus; Besuch des Studien­

kollegs, Vorkurs; Teilnahme am Deutschkurs für Aus­länder; Angaben über vorher besuchte Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen und dort verbrachte Studienzeiten und Studiengänge; zusätzliche Belegung von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen unter Angabe der Hochschulen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art, Fach, Semester, Datum abgeleg­ter Vorexamen und Abschlußprüfungen, Prüfungserfolg und Gesamtnote; Grund, Semester und Jahr bei Beur­laubung und Exmatrikulation; Datum, Art und Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung; berufsprak­tische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Datum der Einschreibung.

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§ 2

Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation

( 1) In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung ist der Antrag auf Immatrikulation/ Einschreibung jeweils für das Wintersemester bis zum 30. September und für das Sommersemester bis zum 31. März zu stellen.

( 2) Für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen muß die Immatrikulation jeweils innerhalb der im Zulas­sungsbescheid genannten Frist beantragt werden.

( 3) In begründeten Ausnahmefällen wird dem Bewerber eine angemessene Nachfrist eingeräumt, die jeweils zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn endet.

( 4) Mit dem Antrag auf Einschreibung sind vorzulegen:

1.

2.

das ausgefüllte Einschreibungsformular mit einer Erklärung darüber,

ob in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden ist,

in welchen Studiengängen und mit welchen Studienzeiten der Bewerber bereits an anderen Hochschulen imma­trikuliert ist oder gewesen ist,

ob der Bewerber aufgrund eines Ord­nungsverfahrens vom Studium an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen wurde,

der Nachweis über die Hochschulzugangsbe­rechtigung für den gewählten Studiengang in amtlich beglaubigter Form;

ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen; Fo­tokopien oder Abschriften ausländischer Zeug­nisse bedürfen der amtlichen Beglaubigung in der Bundesrepublik Deutschland; fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigun­gen ist grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch einen vereidigten Dolmetscher oder Über­setzer beglaubigt ist; auf Verlangen hat der

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