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( 6) War ein Bewerber für denselben Diplom- bzw. Magisterstudiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits eingeschrieben, wird er bei Vorliegen der für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen im entsprechend höheren Fachsemester des Studienganges ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen eingeschrieben. Hat er anrechenbare Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen auf Grund eines Studiums auBerhalb des Geltungsbereiches des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird er auf Antrag in dem entsprechend höheren Fachsemester- auf Grund einer Bescheinigung über die Anerkennung von Studienleistungen und Einstufungen in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständige Stelle- eingeschrieben.
( 7) Ist der Studiengang in Studienabschnitte gegliedert, kann der Bewerber für einen höheren Studienabschnitt nur eingeschrieben werden, wenn er die Voraussetzungen erfüllt, wie sie in Studien- und Prüfungsordnungen niedergelegt sind.
( 8) Der Student erhält bei der Immatrikulation:
einen Studentenausweis, Studienbescheinigungen sowie
ein Studienbuch.
Im Studienbuch sind sowohl die Studienbuchblätter als auch die Bescheinigungen über
ggf. Zulassung,
ggf. Beurlaubung, ggf. Praktikum, Leistungsnachweise und Exmatrikulation
aufzubewahren und gemäß Festlegungen in den Prüfungsordnungen vorzulegen. Der Student ist verpflichtet, die nach Maßgabe der Studien- bzw. Prüfungsordnungen erforderlichen Eintragungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
( 9) Die Universität Potsdam erhebt bei der Immatrikulation von den Studienbewerbern personenbezogene Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Realisierung des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen, Hochschulstatistik gesetz vom 02.11.1990, erforderlich sind. Im einzelnen werden mit dem Antrag auf Einschreibung bzw. bei der Rückmeldung die nachstehenden personenbezogenen Daten erhoben: Name; Vorname; Geburtsname; Geburtsort; Geburtsdatum; Titel; Geschlecht; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Heimatanschrift; Postanschrift; die von dem Studenten gewählten Studiengänge mit Fachsemestern; Zugehörigkeit zum Fachbereich; Hörerstatus; Besuch des Studien
kollegs, Vorkurs; Teilnahme am Deutschkurs für Ausländer; Angaben über vorher besuchte Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen und dort verbrachte Studienzeiten und Studiengänge; zusätzliche Belegung von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen unter Angabe der Hochschulen; Art, Land und Dauer eines Auslandsstudiums; Art, Fach, Semester, Datum abgelegter Vorexamen und Abschlußprüfungen, Prüfungserfolg und Gesamtnote; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation; Datum, Art und Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Datum der Einschreibung.
( 1) D
§ 2
Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation
( 1) In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung ist der Antrag auf Immatrikulation/ Einschreibung jeweils für das Wintersemester bis zum 30. September und für das Sommersemester bis zum 31. März zu stellen.
( 2) Für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen muß die Immatrikulation jeweils innerhalb der im Zulassungsbescheid genannten Frist beantragt werden.
( 3) In begründeten Ausnahmefällen wird dem Bewerber eine angemessene Nachfrist eingeräumt, die jeweils zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn endet.
( 4) Mit dem Antrag auf Einschreibung sind vorzulegen:
1.
2.
das ausgefüllte Einschreibungsformular mit einer Erklärung darüber,
ob in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden ist,
in welchen Studiengängen und mit welchen Studienzeiten der Bewerber bereits an anderen Hochschulen immatrikuliert ist oder gewesen ist,
ob der Bewerber aufgrund eines Ordnungsverfahrens vom Studium an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen wurde,
der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang in amtlich beglaubigter Form;
ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen; Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der amtlichen Beglaubigung in der Bundesrepublik Deutschland; fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen ist grundsätzlich eine deutschsprachige Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigt ist; auf Verlangen hat der
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