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Studienbewerber die Echtheit von Zeugissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen;
der Zulassungsbescheid, sofern in dem gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen;
eine Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie in Studienoder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für eine Studienaufnahme gefordert wird; der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung eines Nachweises über die Exmatrikulation und Zeugnisse über gegebenenfalls abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen, wenn der Bewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat; Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen sowie die Einstufung in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständige Stelle im Falle der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester;
die Versicherungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder der Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse;
der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge; ein Lichtbild, mit dem Namen des Bewerbers auf der Rückseite, das die Identität des Studienbewerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennen läẞt;
ein Nachweis über eine besondere Eignungsprüfung, sofern sie in Studien- oder Prüfungsordnungen gefordert wird;
ein sportärztliches Unbedenklichkeitsattest, sofern ein Bewerber einen Studiengang oder Teilstudiengang im Bereich Sportwissenschaft belegen möchte.
( 5) Die o.g. Nachweise und Erklärungen sind dem Antrag auf Einschreibung beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen können diese auch bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Ein Bewerber kann unter Widerrufsvorbehalt ein Semester immatrikuliert werden, wenn er zwar die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, diese aber aus solchen Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann, die nicht von ihm zu vertreten sind. Erscheint eine Angabe zweifelhaft oder kann ein Nachweis nicht in der vorgesehenen Form erbracht werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit vorgelegter Urkunden, entscheidet der Rektor über die geeignete Form des Beweises.
( 6) Eines gesonderten Antrages bedarf es, wenn der Student den Studiengang oder Teilstudiengang an der
Universität wechselt oder einen weiteren Studiengang
oder Teilstudiengang beginnen will.
( 7) Die Immatrikulation erfolgt außer in Anerkennungsfällen in das erste Semester des gewählten Studienganges oder der Teilstudiengänge.
( 8) Bei der Immatrikulation ist von den Antragstellern zu erklären, in welchem Fachbereich das Wahlrecht ausgeübt werden soll; dieser Studiengang oder Teilstudiengang ist auf dem Antrag auf Einschreibung als erster
zu nennen.
§ 3
Rücknahme der Immatrikulation
( 1) Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn ein Student dies innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn schriftlich beantragt. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag des Studenten zurückzunehmen, wenn er sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann. Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des betreffenden Semesters zulässig.
In Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.
( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Studentenausweis, Studienbescheinigungen, Studienbuch und
ggf. Dienstbescheid.
§ 4
Versagung der Immatrikulation
( 1) Die Immatrikulation ist, außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versagen, wenn
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4.
der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist;
der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist;
der Bewerber nicht nachweist, daß er die im jeweiligen Semester zu zahlenden Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge entrichtet hat oder daß er aus besonderen Gründen ( z. B. sozialen Härtefällen) durch das Studentenwerk oder/ und die Studentenschaft von der Zahlung befreit ist;
der Bewerber keine Versicherungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse erbringt;
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