Heft 
(1992) 3
Seite
23
Einzelbild herunterladen

0

S

sb

V

T

ьн

SS

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

Studienbewerber die Echtheit von Zeugissen mit einer Legalisation durch die zuständige deutsche Stelle nachzuweisen;

der Zulassungsbescheid, sofern in dem gewähl­ten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen;

eine Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie in Studien­oder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für eine Studienaufnahme gefordert wird; der Nachweis über das bisherige Studium unter Beifügung eines Nachweises über die Exmatri­kulation und Zeugnisse über gegebenenfalls abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlußprü­fungen, wenn der Bewerber im Geltungsbe­reich des Grundgesetzes studiert hat; Nachweise über die Anrechnung von Studien­zeiten und Studienleistungen sowie die Ein­stufung in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständige Stelle im Falle der beantragten Einschreibung für ein höheres Fachsemester;

die Versicherungsbescheinigung für das ent­sprechende Semester oder der Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse;

der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge; ein Lichtbild, mit dem Namen des Bewerbers auf der Rückseite, das die Identität des Stu­dienbewerbers zum Zeitpunkt der Antragstel­lung erkennen läẞt;

ein Nachweis über eine besondere Eignungs­prüfung, sofern sie in Studien- oder Prüfungs­ordnungen gefordert wird;

ein sportärztliches Unbedenklichkeitsattest, sofern ein Bewerber einen Studiengang oder Teilstudiengang im Bereich Sportwissenschaft belegen möchte.

( 5) Die o.g. Nachweise und Erklärungen sind dem Antrag auf Einschreibung beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen können diese auch bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Ein Bewerber kann unter Widerrufsvorbehalt ein Seme­ster immatrikuliert werden, wenn er zwar die Voraus­setzungen für eine Immatrikulation erfüllt, diese aber aus solchen Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann, die nicht von ihm zu vertreten sind. Erscheint eine Angabe zweifelhaft oder kann ein Nachweis nicht in der vorgesehenen Form erbracht werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit vorgelegter Urkunden, entscheidet der Rektor über die geeignete Form des Beweises.

( 6) Eines gesonderten Antrages bedarf es, wenn der Student den Studiengang oder Teilstudiengang an der

Universität wechselt oder einen weiteren Studiengang

oder Teilstudiengang beginnen will.

( 7) Die Immatrikulation erfolgt außer in Anerkennungs­fällen in das erste Semester des gewählten Studienganges oder der Teilstudiengänge.

( 8) Bei der Immatrikulation ist von den Antragstellern zu erklären, in welchem Fachbereich das Wahlrecht ausgeübt werden soll; dieser Studiengang oder Teilstu­diengang ist auf dem Antrag auf Einschreibung als erster

zu nennen.

§ 3

Rücknahme der Immatrikulation

( 1) Die Immatrikulation ist zurückzunehmen, wenn ein Student dies innerhalb von zwei Monaten nach Semester­beginn schriftlich beantragt. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag des Studenten zurückzu­nehmen, wenn er sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienst­pflicht im Sinne des§ 34 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann. Die Antragstellung ist nur bis zum Ende des betreffenden Semesters zulässig.

In Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Studentenausweis, Studienbescheinigungen, Studienbuch und

ggf. Dienstbescheid.

§ 4

Versagung der Immatrikulation

( 1) Die Immatrikulation ist, außer im Falle der fehlen­den Qualifikation oder fehlender Nachweise, zu versa­gen, wenn

1.

2.

3.

4.

der Studienbewerber für einen zulassungsbe­schränkten Studiengang nicht zugelassen wor­den ist;

der Bewerber bereits an einer anderen Hoch­schule immatrikuliert ist;

der Bewerber nicht nachweist, daß er die im jeweiligen Semester zu zahlenden Studen­tenschafts- und Studentenwerksbeiträge entrich­tet hat oder daß er aus besonderen Gründen ( z. B. sozialen Härtefällen) durch das Studenten­werk oder/ und die Studentenschaft von der Zah­lung befreit ist;

der Bewerber keine Versicherungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse erbringt;

23