Heft 
(1992) 3
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der Bewerber in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Be­stimmungen, die für sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat; der Bewerber auf Grund eines Ordnungsver­fahrens im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes exmatrikuliert wurde und die da­bei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, daß für den Bereich der Universität Potsdam die Gefahr erneuter Verstöße im Sin­ne von§ 40 BHG nicht besteht; in diesem Fall ist die Entscheidung über die Einschreibung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen;

der Bewerber durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde;

der Bewerber nach§ 39 Abs. 4 BBHG exma­trikuliert wurde.

( 2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn:

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der Bewerber entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden ist;

der Bewerber die für die Immatrikulation vor­geschriebenen Fristen und Formen nicht be­achtet hat;

bei der Einführung oder Aufhebung eines Stu­dienganges die Einschreibung für bestimmte Fachsemester ausgeschlossen ist;

der Bewerber mit einem als gleichwertig aner­kannten ausländischen Vorbildungsnachweis keine ausreichenden Kenntnisse in der deut­schen Sprache nachweist;

der Bewerber in dem Studiengang, in dem er die Einschreibung begehrt, schon ein Fach­studium von mehr als der doppelten Dauer der Stud Regelstudienzeit absolviert hat und das Fehlen des Studienabschlusses nicht auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

( 3) Über die Versagung der Immatrikulation entscheidet der Rektor.

( 4) Wird die Immatrikulation gemäß Absatz 2 versagt, ist dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Versagung der Imma­trikulation ist schriftlich zu begründen, mit einer agu Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Betroffenen

zuzustellen.

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Exmatrikulation auf eigenen Antrag

nter­

( 1) Ein Student ist auf seinen schriftlichen Antrag je­bu derzeit zu exmatrikulieren.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Studentenausweis, Studienbuch,

Studienbescheinigungen.

( 3) Die Exmatrikulation erfolgt zu dem beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts anderes beantragt ist, zum Ende des laufenden Semesters. Dem Studenten ist eine Exmatrikulationsbescheinigung auszuhändigen oder zu übersenden. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen.

§ 6

Exmatrikulation aus besonderem Grund

( 1) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn

die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wur­de;

in einem Studiengang mit Zulassungsbeschrän­kungen die Rücknahme des Zulassungsbeschei­des unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist; sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Ein­schreibung hätte versagt werden müssen; er eine Abschlußprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestan­den oder nach den Bestimmungen, die für sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat, sofern er nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweist;

die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge- einschließlich der Studentenwerksbeiträge trotz Mahnung und Androhung der Exrnatri­kulation nicht entrichtet werden;

er mit der Ordungsmaßnahme der Exmatrikula­tion belegt worden ist.

( 2) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn ichtige Gr

er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschrie­benen Fristen versäumt hat;

er sich ordnungswidrig gemäß§ 40 Abs. 1 und 2 BBHG verhält;

der Studiengang, für den er eingeschrieben ist, nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, daß er sein Studium an einer anderen Hochschule fortführen kann;

er nach einem Fachstudium von mehr als der Dauer der doppelten Regelstudienzeit nicht nachweist, daß das Fehlen des Studienab­schlusses auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. lang andauernde Krank­heit. Hat der Student diesen Nachweis erbracht,

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