so setzt ihm die Hochschule eine Frist, innerhalb derer er das Studium abzuschließen hat. Läuft diese Frist ergebnislos ab, so ist der Student zu exmatrikulieren, wenn er nicht erneut den Nachweis nach Satz 1 erbringt; Satz 2 gilt entsprechend.
( 3) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation wegen Ordnungsverstoßes ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an einer Hochschule des Landes Brandenburg ausgeschlossen ist.
Die Universität Potsdam teilt die Exmatrikulation allen Hochschulen im Geltungsbereich des HRG mit.
( 4) Vor einer Exmatrikulation ist dem Studenten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei ist§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Eine Exmatrikulation nach( 1) und( 2) ist dem Studenten schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben. Sie wird nach Rechtskraft der Entscheidung durch Aushändigung oder Zustellung einer entsprechenden Bescheinigung, in der das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation anzugeben ist, vollzogen.
( 5) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität Potsdam. Wird die Exmatrikulation von der Universität Potsdam wegen Nichtrückmeldung des Studenten ausgesprochen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet hat.
§ 7 Rückmeldung
( 1) Jeder immatrikulierte Student, der beabsichtigt, sein Studium an der Universität Potsdam fortzusetzen, hat sich innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist für das folgende Semester zurückzumelden. Beurlaubte Studenten haben sich für das dem Urlaubssemester folgende Semester zurückzumelden. Die Rückmeldung kann schriftlich mit der durch das Studentensekretariat bei der Einschreibung oder letzten Rückmeldung Wausgehändigten Rückmeldeerklärung erfolgen.
12( 2) Die Rückmeldefrist wird wie folgt festgelegt:
-
für das jeweilige Sommersemester vom 15.1. bis 15.2.,
für das jeweilige Wintersemester vom 15.6. bis 15.7.
( 3) Dem Antrag auf Rückmeldung sind folgende UnterElagen beizufügen:
die Versicherungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder der Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse;
der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge; ggf. für statistische Nacherhebungen erforderliche Angaben.
Ohne diese Nachweise gilt die Rückmeldung als nicht erfolgt.
( 4) Ein Student ist bei Fristversäumnis unter Hinweis auf die Exmatrikulation gemäß§ 6 zu mahnen. Ihm ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen, die jeweils mit Beginn des Vorlesungszeitraumes endet. Für die Rücknahme gilt§ 3 sinngemäß.
( 5) Der Student erhält nach der Rückmeldung:
einen Studentenausweis für das eingeschriebene Semester,
ein Studienbuchblatt, Studienbescheinigungen,
eine Rückmeldeerklärung für das nächste Seme
ster.
( 6) Bei verspäteter Rückmeldung ist eine Verwaltungsgebühr laut Gebührenordnung zu entrichten.
§ 8 Beurlaubung
( 1) Ein Student kann auf Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nicht möglich. Der Antrag ist bei der Rückmeldung gemäß§ 7 zu stellen. Eine Beurlaubung während der Dauer des Studiums eines Studienganges über vier Semester hinaus ist nur bei wichtigen Gründen zulässig. Über den Antrag entscheidet der Rektor.
( 2) Wichtige Gründe gemäß Abs. 1 sind zum Beispiel:
Krankheit( bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, daß ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist); Studienaufenthalt im Ausland;
Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Universität Potsdam oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;
Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung;
Schwangerenurlaub, Geburt und Erziehungsurlaub, Betreuung kranker Kinder;
Vorbereitung und Durchführung einer Abschlußprüfung.
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