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( 3) Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Student das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester innerhalb der festgelegten Rückmeldefrist erneut nachweist.
( 4) Während der Dauer der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht, außerhalb von Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen, besteht fort. Seine studentische Beitragspflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.
( 5) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Im Falle einer Krankheit soll die Gesamtdauer der Beurlaubung 5 Jahre nicht überschreiten.
( 6) Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. Studienaufenthalte können auf Antrag als Studienleistungen angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheiden die jeweils zuständigen Stellen.
( 7) Der bestätigte Beurlaubungsantrag ist im Studienbuch aufzubewahren.
( 8) Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung setzt eine Rückmeldung entsprechend§ 7 voraus.
( 9) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weiteres Semester muß jeweils im Rückmeldezeitraum im Studentensekretariat erneut angezeigt werden. Dabei sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
( 10) Ein Student ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen. Beurlaubungen nach Satz 1 werden auf die ersten vier Urlaubssemester nicht angerechnet.
§ 9
Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengangwechsel
( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges ist beim Studentensekretariat der Universität Potsdam innerhalb der Rückmeldefrist( außer bei zulassungsbeschränkten Studiengängen) mit dem Formblatt zu beantragen.
( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Einschreibung entsprechend.
Bei Ausländern findet die entsprechende Regelung im §3( 9) der Satzung über die Zulassung ausländischer und staatenloser Studierender Anwendung.
§ 10
Gleichzeitiges Studium mehrerer Studiengänge- Parallelstudium( Doppelstudium)
( 1) Ein Student, der bereits in einem Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem anderen Studiengang immatrikuliert werden, wenn er beabsichtigt, in beiden Studiengängen einen Abschluß zu erwerben.
( 2) Ein Parallelstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur möglich, wenn eine Zulassung für diesen Studiengang vorliegt.
Ein Parallelstudium in zwei zulassungbeschränkten Studiengängen ist nur möglich, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
( 3) Der Antrag auf Einschreibung in einen zweiten Studiengang muẞ bei zulassungsbeschränkten Studiengängen während des Bewerbungszeitraumes bzw. bei zulassungsfreien Studiengängen während des Rückmeldezeitraumes an der Universität Potsdam im Studentensekretariat gestellt werden.
§ 11
Nebenhörer( Zweithörer)
( 1) Eingeschriebene Studenten anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind innerhalb des Einschreibezeitraumes für Studienanfänger, in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn, an das Studentensekretariat zu richten.
( 2) Nebenhörer sind berechtigt, einen weiteren Studiengang, Teilstudiengänge oder einzelne Lehrveranstaltungen zu belegen, es sei denn, es handelt sich um solche mit Zulassungsbeschränkung. In diesem Fall kann eine Zulassung versagt werden.
( 3) Ein Student, der an einer anderen Hochschule bereits in einem Studiengang mit Zulassungbeschränkung eingeschrieben ist, darf zusätzlich für einen weiteren Studiengang mit Zulassungsbeschränkung nur eingeschrieben werden, wenn er für diesen Studiengang zugelassen ist, der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums darstellt und ein gleichzeitiges Studium in beiden Studiengängen möglich ist.
( 4) Sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Universität Potsdam, ohne Mitglieder zu sein. Auf Nebenhörer finden die Vorschriften für die Immatrikulation, ihre Versagung,
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