Heft 
(1992) 3
Seite
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( 3) Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der Student das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester innerhalb der festgelegten Rückmeldefrist erneut nachweist.

( 4) Während der Dauer der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht, außerhalb von Lehr­veranstaltungen Prüfungen abzulegen, besteht fort. Seine studentische Beitragspflicht wird durch die Beur­laubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnung nichts anderes vorsieht.

( 5) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Im Falle einer Krankheit soll die Gesamtdauer der Beurlaubung 5 Jahre nicht überschreiten.

( 6) Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. Studienaufenthalte können auf Antrag als Studienleistungen angerechnet werden. Über die An­rechnung entscheiden die jeweils zuständigen Stellen.

( 7) Der bestätigte Beurlaubungsantrag ist im Studien­buch aufzubewahren.

( 8) Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung setzt eine Rückmeldung entsprechend§ 7 voraus.

( 9) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weite­res Semester muß jeweils im Rückmeldezeitraum im Studentensekretariat erneut angezeigt werden. Dabei sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

( 10) Ein Student ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine amtlich beglaubigte Ablichtung des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen. Beurlaubungen nach Satz 1 werden auf die ersten vier Urlaubssemester nicht ange­rechnet.

§ 9

Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengangwechsel

( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudien­ganges ist beim Studentensekretariat der Universität Potsdam innerhalb der Rückmeldefrist( außer bei zulas­sungsbeschränkten Studiengängen) mit dem Formblatt zu beantragen.

( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teil­studienganges gelten die Bestimmungen über die erst­malige Einschreibung entsprechend.

Bei Ausländern findet die entsprechende Regelung im §3( 9) der Satzung über die Zulassung ausländischer und staatenloser Studierender Anwendung.

§ 10

Gleichzeitiges Studium mehrerer Studiengänge- Parallelstudium( Doppelstudium)

( 1) Ein Student, der bereits in einem Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem anderen Studiengang immatrikuliert werden, wenn er beabsichtigt, in beiden Studiengängen einen Abschluß zu erwerben.

( 2) Ein Parallelstudium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur möglich, wenn eine Zulassung für diesen Studiengang vorliegt.

Ein Parallelstudium in zwei zulassungbeschränkten Stu­diengängen ist nur möglich, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

( 3) Der Antrag auf Einschreibung in einen zweiten Stu­diengang muẞ bei zulassungsbeschränkten Studiengän­gen während des Bewerbungszeitraumes bzw. bei zulas­sungsfreien Studiengängen während des Rückmeldezeit­raumes an der Universität Potsdam im Studentensekreta­riat gestellt werden.

§ 11

Nebenhörer( Zweithörer)

( 1) Eingeschriebene Studenten anderer Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes können auf Antrag als Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleiten­der Prüfungen zugelassen werden. Entsprechende An­träge sind innerhalb des Einschreibezeitraumes für Stu­dienanfänger, in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn, an das Studentensekretariat zu richten.

( 2) Nebenhörer sind berechtigt, einen weiteren Studien­gang, Teilstudiengänge oder einzelne Lehrveranstaltun­gen zu belegen, es sei denn, es handelt sich um solche mit Zulassungsbeschränkung. In diesem Fall kann eine Zulassung versagt werden.

( 3) Ein Student, der an einer anderen Hochschule bereits in einem Studiengang mit Zulassungbeschränkung einge­schrieben ist, darf zusätzlich für einen weiteren Studien­gang mit Zulassungsbeschränkung nur eingeschrieben werden, wenn er für diesen Studiengang zugelassen ist, der Studiengang eine sinnvolle Ergänzung des zuerst aufgenommenen Studiums darstellt und ein gleichzeitiges Studium in beiden Studiengängen möglich ist.

( 4) Sie werden durch die Zulassung und für die Dauer der Zulassung Angehörige der Universität Potsdam, ohne Mitglieder zu sein. Auf Nebenhörer finden die Vorschriften für die Immatrikulation, ihre Versagung,

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