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die Rückmeldung und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung.
( 5) Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörer sind vorzulegen:
der Studentenausweis der Hochschule, an der der Antragsteller eingeschrieben ist, die Hochschulzugangsberechtigung, ggf. die Zulassung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang, Teilstudiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen.
( 6) Der Nebenhörer erhält Studentenausweis, Studienbescheinigungen und Studienbuch der Universität Pots
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§ 12 Gasthörer
( 1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können als Gasthörer nichtimmatrikulierte Personen zugelassen werden, auch wenn sie die Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 30 BBHG nicht nachweisen können.
( 2) Studenten anderer Hochschulen sind als Gasthörer zuzulassen, wenn nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen gemäß§ 31, Absatz 1, bzw.§ 36 BBHG eingeschränkt ist.
( 3) Von Gasthörern sind folgende Daten zu erheben: Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsmonat und-jahr, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, Bezeichnung der Hochschule bei Studenten anderer Hochschulen.
( 4) Für die Zulassung als Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach den Bestimmungen des Hochschulgebührengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
( 5) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Lehrperson, an deren Lehrveranstaltung der Bewerber teilnehmen möchte.
( 6) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
( 7) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist auf dem im Studentensekretariat erhältlichen Formblatt innerhalb des Einschreibezeitraumes für Studienanfänger, spätestens jedoch bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn, zu stellen.
Dem durch die entsprechenden Lehrpersonen unterzeichneten Antrag auf Gasthörerschaft ist der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthörergebühren beizufügen.
( 8) Wird dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer entsprochen, erhält der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Gasthörerausweis.
( 9) Die Gasthörerschaft ist jedes Semester in dem unter Abs. 7 genannten Zeitraum neu zu beantragen.
§ 13 Besondere Studiengänge
( 1) Bewerber mit abgeschlossenem Fach-, Fachhochoder Hochschulstudium und Bewerber, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben und damit die Aufnahmevoraussetzungen des§ 30 BBHG erfüllen, können zur Erweiterung, Ergänzung oder Vertiefung ihrer Kenntnisse an der Universität Potsdam einen Antrag auf Immatrikulation für ein Aufbaustudium stellen.
( 2) Sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus.
§ 14 Zuständigkeiten
Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von dem nach der Geschäftsordnung der Universität Potsdam für Immatrikulationsangelegenheiten zuständigen Bediensteten getroffen.
§ 15 Übergangsbestimmung
( 1) Die vorläufige Einschreibungsordnung der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam vom Mai 1991 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der vorläufigen Einschreibungsordnung der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen dieser Ordnung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Immatrikulationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Gründungssenats der Universität Potsdam vom 15.05.1992 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.
Potsdam, 15.07.1992
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam
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