Heft 
(1992) 3
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die Rückmeldung und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung.

( 5) Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörer sind vorzulegen:

der Studentenausweis der Hochschule, an der der Antragsteller eingeschrieben ist, die Hochschulzugangsberechtigung, ggf. die Zulassung für einen zulassungsbe­schränkten Studiengang, Teilstudiengang oder einzelne Lehrveranstaltungen.

( 6) Der Nebenhörer erhält Studentenausweis, Studien­bescheinigungen und Studienbuch der Universität Pots­

dam.

§ 12 Gasthörer

( 1) Zu bestimmten Lehrveranstaltungen können als Gasthörer nichtimmatrikulierte Personen zugelassen werden, auch wenn sie die Hochschulzugangsberechti­gung gemäß§ 30 BBHG nicht nachweisen können.

( 2) Studenten anderer Hochschulen sind als Gasthörer zuzulassen, wenn nicht der Besuch von Lehrveranstal­tungen gemäß§ 31, Absatz 1, bzw.§ 36 BBHG einge­schränkt ist.

( 3) Von Gasthörern sind folgende Daten zu erheben: Name, Vorname, Anschrift, Geschlecht, Geburtsmonat und-jahr, Staatsangehörigkeit, Fachrichtung, Bezeich­nung der Hochschule bei Studenten anderer Hochschu­len.

( 4) Für die Zulassung als Gasthörer ist die Gasthörerge­bühr nach den Bestimmungen des Hochschulgebühren­gesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

( 5) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der Lehrper­son, an deren Lehrveranstaltung der Bewerber teilneh­men möchte.

( 6) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzule­gen. Sie können lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.

( 7) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist auf dem im Studentensekretariat erhältlichen Formblatt innerhalb des Einschreibezeitraumes für Studienanfänger, späte­stens jedoch bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbe­ginn, zu stellen.

Dem durch die entsprechenden Lehrpersonen unter­zeichneten Antrag auf Gasthörerschaft ist der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthörergebüh­ren beizufügen.

( 8) Wird dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ent­sprochen, erhält der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Gasthörerausweis.

( 9) Die Gasthörerschaft ist jedes Semester in dem unter Abs. 7 genannten Zeitraum neu zu beantragen.

§ 13 Besondere Studiengänge

( 1) Bewerber mit abgeschlossenem Fach-, Fachhoch­oder Hochschulstudium und Bewerber, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben und damit die Aufnahme­voraussetzungen des§ 30 BBHG erfüllen, können zur Erweiterung, Ergänzung oder Vertiefung ihrer Kennt­nisse an der Universität Potsdam einen Antrag auf Im­matrikulation für ein Aufbaustudium stellen.

( 2) Sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus.

§ 14 Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von dem nach der Geschäfts­ordnung der Universität Potsdam für Immatrikulations­angelegenheiten zuständigen Bediensteten getroffen.

§ 15 Übergangsbestimmung

( 1) Die vorläufige Einschreibungsordnung der Branden­burgischen Landeshochschule Potsdam vom Mai 1991 tritt mit Inkrafttreten dieser Ordnung außer Kraft.

( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der vorläufigen Einschreibungsordnung der Brandenburgischen Landeshochschule Potsdam Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechen­den Regelungen dieser Ordnung.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Immatrikulationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Gründungs­senats der Universität Potsdam vom 15.05.1992 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.

Potsdam, 15.07.1992

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam

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