SITAT
OTSDA
IVERSITAT POTSDAM
Universitätsbiblatliek
UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen
Herausgeber:
Verantwortlich:
Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten
Jahrgang 1
12. Oktober 1992
Nr. 4
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INHALT:
I.
Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
I. Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
Aufgrund§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz- vom 1. Juli 1991 hat die Universität Potsdam am 15. Januar 1992 folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen:
§ 1 Prüfungsleistungen
( 1) Die Juristische Fakultät der Universität Potsdam verleiht den Grad eines Doktors der Rechte( Dr. iur.).
( 2) Die Promotion setzt die Anfertigung einer schriftlichen wissenschaftlich vertieften Arbeit( Dissertation) und das Bestehen einer mündlichen Prüfung voraus.
( 3) Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie als selbständige Leistung erkennbar ist, anerkannt werden. Die Veröffentlichung der Abhandlung darf zum Zeitpunkt der Anmel
dung zur Promotion nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
( 4) In der mündlichen Prüfung hat der Bewerber zu zeigen, daß er ein gründliches rechtswissenschaftliches Wissen erworben hat und rechtswissenschaftliche Probleme selbständig beurteilen kann.
§ 2
Wissenschaftliche Beziehungen zu einem Betreuer
( 1) Doktoranden können von Professoren, Honorarprofessoren und sonstigen habilitierten Mitgliedern der Fakultät angenommen werden.
( 2) Eine Annahme als Doktorand soll nur erfolgen, wenn eine engere wissenschaftliche Arbeitsbeziehung besteht.
( 3) Der Betreuer teilt dem Dekan schriftlich den Namen des Doktoranden und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit.
( 4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Promotionsausschuß auf dessen Antrag um einen anderen Betreuer.
( 5) Die Annahme als Doktorand ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. In diesem Fall wird die Zulassung direkt beantragt.
§ 3 Verfahrensentscheidungen
( 1) Der Dekan ist zuständig für