Heft 
(1992) 4
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SITAT

OTSDA

IVERSITAT POTSDAM

Universitätsbiblatliek

UNIVERSITÄT POTSDAM Amtliche Bekanntmachungen

Herausgeber:

Verantwortlich:

Der Gründungsrektor der Universität Potsdam Am Neuen Palais 10, 0-1571 Potsdam Dezernat für akademische und studentische Angelegenheiten

Jahrgang 1

12. Oktober 1992

Nr. 4

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INHALT:

I.

Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam

I. Promotionsordnung der Juristischen Fa­kultät der Universität Potsdam

Aufgrund§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschu­len des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz- vom 1. Juli 1991 hat die Universität Pots­dam am 15. Januar 1992 folgende Promotionsordnung als Satzung erlassen:

§ 1 Prüfungsleistungen

( 1) Die Juristische Fakultät der Universität Potsdam verleiht den Grad eines Doktors der Rechte( Dr. iur.).

( 2) Die Promotion setzt die Anfertigung einer schriftli­chen wissenschaftlich vertieften Arbeit( Dissertation) und das Bestehen einer mündlichen Prüfung voraus.

( 3) Die Dissertation muß ein Thema aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft behandeln. Als Dissertation können in Ausnahmefällen auch eine bereits veröffentlichte gleichwertige Abhandlung oder gleichwertige Teile einer Gemeinschaftsarbeit, soweit sie als selbständige Lei­stung erkennbar ist, anerkannt werden. Die Veröffentli­chung der Abhandlung darf zum Zeitpunkt der Anmel­

dung zur Promotion nicht länger als ein Jahr zurücklie­gen.

( 4) In der mündlichen Prüfung hat der Bewerber zu zei­gen, daß er ein gründliches rechtswissenschaftliches Wissen erworben hat und rechtswissenschaftliche Proble­me selbständig beurteilen kann.

§ 2

Wissenschaftliche Beziehungen zu einem Betreuer

( 1) Doktoranden können von Professoren, Honorarpro­fessoren und sonstigen habilitierten Mitgliedern der Fa­kultät angenommen werden.

( 2) Eine Annahme als Doktorand soll nur erfolgen, wenn eine engere wissenschaftliche Arbeitsbeziehung besteht.

( 3) Der Betreuer teilt dem Dekan schriftlich den Namen des Doktoranden und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit.

( 4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Betreuungs­verhältnisses aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Promotionsausschuß auf dessen Antrag um einen anderen Betreuer.

( 5) Die Annahme als Doktorand ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. In diesem Fall wird die Zulassung direkt beantragt.

§ 3 Verfahrensentscheidungen

( 1) Der Dekan ist zuständig für