1.
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4.
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6.
7.
8.
die Zulassung zum Promotionsverfahren(§ 7),
die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen(§ 5 Abs. 2 Satz 2),
die Bestimmung der Berichterstatter für die Dissertation(§ 9),
die Bestellung des Prüfungsausschusses(§ 13),
die Entscheidung über Ausnahmen bei der Veröffentlichung der Dissertation(§ 18),
die Bemühung um Vermittlung eines neuen Betreuers im Falle der vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus nicht vom Bewerber zu vertretenden Gründen(§ 2 Abs. 4),
die Entscheidung über Befreiung vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache(§ 6 Nr. 6),
die Bestimmung des Gutachters für die Quellenexegese(§ 4 Abs. 4).
( 2) Der Fakultätsrat entscheidet über die Anerkennung bereits veröffentlichter Abhandlungen als Dissertation(§ 1 Abs. 3 Satz 2).
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note" befriedigend" voraus.
( 2) Der Bewerber muß mindestens zwei Semester als Student der Rechtswissenschaft oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam gewesen sein.
( 3) Der Bewerber hat nachzuweisen, daß er an zwei Seminaren verschiedener Professoren, Honorarprofessoren oder sonstiger habilitierter Mitglieder der Juristischen Fakultät als Referent mit Erfolg teilgenommen hat. Eines der beiden Seminare muß sich mit Gegenständen der Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts, der Rechtsphilosophie, der Rechtsvergleichung, der Rechtssoziologie, der Verwaltungslehre, der Allgemeinen Rechtslehre oder der Allgemeinen Staatslehre befaßt haben.
( 4) Die Anforderung nach Absatz 3 Satz 2 kann dadurch ersetzt werden, daß der Bewerber eine mindestens mit " ausreichend" bewertete Quellenexegese aus der Rechtsgeschichte anfertigt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zustellung eines Themas unter Angabe des gewünschten Gebietes spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren bei dem Dekan zu stellen. Der Dekan bestimmt einen Professor, Honorarprofessor oder ein sonstiges habilitiertes Mitglied der Juristischen Fakultät, der die zu erarbeitende Quellenstelle auswählt und die Exegese begutachtet. Die Quellenexegese ist innerhalb von drei Wochen nach Stellung der Aufgabe einzureichen und mit einer Erklärung zu versehen, daß der Bewerber sie selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Ist die Quellenexegese nicht" ausreichend", kann sie wiederholt werden.
§5
Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des§ 4 kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die vom Bewerber schriftlich darzulegen sind, befreit werden. Ein entsprechender Antrag kann schon vor dem Gesuch gemäß§ 6 gestellt werden.
( 2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des§ 4 Abs. 1 entscheidet die Fakultät. Über die Befreiung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Dekan.
( 3) Die Fakultät befreit Bewerber, die ein juristisches Hochschulstudium außerhalb des Bereiches der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ergebnis abgeschlossen haben, daß der Ersten oder Zweiten juristischen Staatsprüfung mit der Note" befriedigend" im Sinne des Juristenausbildungsgesetzes gleichwertig ist, von den Zulassungsvoraussetzungen des§ 4 Abs. 1, wenn sie zudem folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
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Der Bewerber muß mindestens vier Semester an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, davon mindestens zwei an der Universität Potsdam studiert haben.
Der nichtdeutsche Bewerber muß ausreichend deutsche Sprachkenntnisse durch eine Bescheinigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität Potsdam nachweisen.
Der Bewerber muß an einem Seminar teilgenommen und dabei ein selbständig ausgearbeitetes Referat in deutscher Sprache angefertigt und sich an der Diskussion beteiligt haben; diese Leistungen müssen mit mindestens" vollbefriedigend" bewertet worden sein.
Der Bewerber hat drei mit mindestens" ausreichend" benotete Klausuren innerhalb eines Vierteljahres, anzufertigen; von ihnen muß eine ein Thema aus den in§ 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Gegenständen behandeln; die beiden anderen Klausuren sollen theoretische Fragen des geltenden Rechts aus den Pflichtfächern der Ersten
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