Heft 
(1992) 4
Seite
30
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die Zulassung zum Promotionsverfahren(§ 7),

die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen(§ 5 Abs. 2 Satz 2),

die Bestimmung der Berichterstatter für die Dissertation(§ 9),

die Bestellung des Prüfungsausschusses(§ 13),

die Entscheidung über Ausnahmen bei der Ver­öffentlichung der Dissertation(§ 18),

die Bemühung um Vermittlung eines neuen Betreuers im Falle der vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus nicht vom Be­werber zu vertretenden Gründen(§ 2 Abs. 4),

die Entscheidung über Befreiung vom Erfor­dernis der Abfassung der Dissertation in deut­scher Sprache(§ 6 Nr. 6),

die Bestimmung des Gutachters für die Quel­lenexegese(§ 4 Abs. 4).

( 2) Der Fakultätsrat entscheidet über die Anerkennung bereits veröffentlichter Abhandlungen als Dissertation(§ 1 Abs. 3 Satz 2).

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen Staats­prüfung mit mindestens der Note" befriedigend" voraus.

( 2) Der Bewerber muß mindestens zwei Semester als Student der Rechtswissenschaft oder als wissenschaftli­cher Mitarbeiter an der Juristischen Fakultät der Uni­versität Potsdam gewesen sein.

( 3) Der Bewerber hat nachzuweisen, daß er an zwei Seminaren verschiedener Professoren, Honorarprofesso­ren oder sonstiger habilitierter Mitglieder der Juristi­schen Fakultät als Referent mit Erfolg teilgenommen hat. Eines der beiden Seminare muß sich mit Gegen­ständen der Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts, der Rechtsphilosophie, der Rechtsvergleichung, der Rechts­soziologie, der Verwaltungslehre, der Allgemeinen Rechtslehre oder der Allgemeinen Staatslehre befaßt haben.

( 4) Die Anforderung nach Absatz 3 Satz 2 kann dadurch ersetzt werden, daß der Bewerber eine mindestens mit " ausreichend" bewertete Quellenexegese aus der Rechts­geschichte anfertigt. In diesem Fall ist der Antrag auf Zustellung eines Themas unter Angabe des gewünschten Gebietes spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum

Promotionsverfahren bei dem Dekan zu stellen. Der Dekan bestimmt einen Professor, Honorarprofessor oder ein sonstiges habilitiertes Mitglied der Juristischen Fakul­tät, der die zu erarbeitende Quellenstelle auswählt und die Exegese begutachtet. Die Quellenexegese ist inner­halb von drei Wochen nach Stellung der Aufgabe ein­zureichen und mit einer Erklärung zu versehen, daß der Bewerber sie selbständig angefertigt und andere Hilfs­mittel als die angegebenen nicht benutzt hat. Ist die Quel­lenexegese nicht" ausreichend", kann sie wiederholt werden.

§5

Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Von den Zulassungsvoraussetzungen des§ 4 kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die vom Bewerber schriftlich darzu­legen sind, befreit werden. Ein entsprechender Antrag kann schon vor dem Gesuch gemäß§ 6 gestellt werden.

( 2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzun­gen des§ 4 Abs. 1 entscheidet die Fakultät. Über die Befreiung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Dekan.

( 3) Die Fakultät befreit Bewerber, die ein juristisches Hochschulstudium außerhalb des Bereiches der Bundes­republik Deutschland mit einem Ergebnis abgeschlossen haben, daß der Ersten oder Zweiten juristischen Staats­prüfung mit der Note" befriedigend" im Sinne des Juri­stenausbildungsgesetzes gleichwertig ist, von den Zulas­sungsvoraussetzungen des§ 4 Abs. 1, wenn sie zudem folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

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4.

Der Bewerber muß mindestens vier Semester an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, davon mindestens zwei an der Universität Potsdam studiert haben.

Der nichtdeutsche Bewerber muß ausreichend deutsche Sprachkenntnisse durch eine Beschei­nigung des Akademischen Auslandsamtes der Universität Potsdam nachweisen.

Der Bewerber muß an einem Seminar teilge­nommen und dabei ein selbständig ausgearbei­tetes Referat in deutscher Sprache angefertigt und sich an der Diskussion beteiligt haben; diese Leistungen müssen mit mindestens" vollbefriedi­gend" bewertet worden sein.

Der Bewerber hat drei mit mindestens" ausrei­chend" benotete Klausuren innerhalb eines Vier­teljahres, anzufertigen; von ihnen muß eine ein Thema aus den in§ 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Gegenständen behandeln; die beiden anderen Klausuren sollen theoretische Fragen des gelten­den Rechts aus den Pflichtfächern der Ersten

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