Heft 
(1992) 4
Seite
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juristischen Staatsprüfung mit Ausnahme des Themenkreises der Dissertation betreffen; der Bewerber kann jeweils ein Sachgebiet vorschla­gen; eine Wiederholung mißlungener Klausur­arbeiten ist frühestens nach sechs Monaten gestattet.

( 4) Die Juristische Fakultät kann Bewerber, die ein anderes Hochschulstudium als das der Rechtswissen­schaft gemäß§ 4 Abs. 1 mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, insbesondere dann von den Zulassungsvoraussetzungen des§ 4 Abs. 1 befreien, wenn die bisherige Studienanlage des Bewerbers und das von diesem gewählte Dissertationsthema im Sinne von § 1 Abs. 3 über die Rechtswissenschaft hinaus fachüber­greifende neue Erkenntnisse erwarten lassen.

§ 6

Zulassungsgesuch und Anlagen

Das Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Juristischen Fakultät zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen:

1.

2.

Ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebens­lauf, der auch den Bildungsgang des Bewerbers schildert.

Zeugnisse über die Vorbildung und das Studi­um, insbesondere das Reifezeugnis oder ein anderes für die Zulassung zum rechtswissen­schaftlichen Studium anerkanntes Zeugnis so­wie Urkunden über die weiteren Zulassungs­voraussetzungen. Anstelle von Urkunden, die nicht beigebracht werden können, kann der Dekan andere Beweismittel zulassen.

3.

Ein amtliches Führungszeugnis.

4.

5.

6.

Eine Erklärung darüber, ob, wann, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich bereits einer Staats-, Diplom- oder Doktorprüfung unter­zogen hat und ob die Dissertation schon in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung diesem oder einem anderen Fachbereich/ einer anderen Fakultät oder einem seiner/ ihrer Mit­glieder vorgelegen hat.

Eine Versicherung darüber, daß die Disserta­tion selbständig angefertigt wurde und alle Hilfsmittel und Hilfen angegeben, insbesondere die wörtlich oder dem Sinne nach anderen Veröffentlichungen entnommenen kenntlich gemacht wurden.

Stellen

Zwei Exemplare der Dissertation, die in deut­scher Sprache abgefaßt werden kann. Die bei­den Exemplare müssen mit einer Inhaltsüber­sicht und einem Verzeichnis des benutzten

7.

8.

Schrifttums versehen sein. In besonderen Aus­nahmefällen kann der Promotionsausschuẞ vom Erfordernis der Abfassung der Dissertation in deutscher Sprache befreien. Der Bewerber kann andere von ihm verfaßte und veröffentlichte Schriften beifügen.

Die Angaben der gemäß§ 15 für die mündliche Doktorprüfung gewählten Prüfungsgebiete.

Eine Erklärung darüber, ob der Bewerber der Teilnahme von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung(§ 14 Abs. 2) widerspricht.

§ 7

Entscheidung über die Zulassung

( 1) Der Dekan entscheidet über die Zulassung zum Pro­motionsverfahren.

( 2) Das Gesuch um Zulassung kann zurückgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades gegeben sind.

§ 8

Rücktritt vom Promotionsverfahren

Der Bewerber kann vom Promotionsverfahren durch Erklärung gegenüber dem Dekan zurücktreten, solange ein ablehnendes Gutachten über die Dissertation nicht vorliegt und eine Täuschung über das Vorliegen von Zulassungsvoraussetzungen nicht entdeckt ist.

§ 9

Bestimmung der Berichterstatter

( 1) Wird der Bewerber zugelassen, so bestimmt der De­kan aus dem Kreis der Professoren, Honorarprofessoren und sonstigen habilitierten Mitglieder der Juristischen Fakultät zwei, in Ausnahmefällen mehr als zwei Bericht­erstatter für die Dissertation.

( 2) Zum ersten Berichterstatter ist in der Regel derjenige zu bestimmen, der den Doktoranden gemäß§ 2 Abs. 1 und 2 betreut hat. Gehört der Betreuer inzwischen einer anderen Hochschule an, so kann er mit seiner Zustim­mung zum Erstberichterstatter bestellt werden.

( 3) Der zweite oder ein weiterer Berichterstatter kann auch einem anderen Fachbereich/ einer anderen Fakultät, ausnahmsweise einer anderen wissenschaftlichen Hoch­schule angehören.

( 4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind nicht gleichzeitig anwendbar.

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