Heft 
(1992) 4
Seite
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§ 10

Beurteilung der Dissertation

( 1) Die Berichterstatter geben in angemessener Frist- in der Regel innerhalb von sechs Monaten- ein begründe­tes Gutachten über die Dissertation ab und schlagen die Annahme oder die Ablehnung vor. Im Falle der Annah­me schlagen sie zugleich eine Bewertung vor. Als Noten sind zulässig:

" summa cum laude"( ausgezeichnet)," magna cum laude"( sehr gut)," cum laude"( gut), " rite"( ausreichend).

Im Falle übereinstimmender Ablehnung durch die ge­mäß§9 Abs. 1 bestellten Berichterstatter ist die Dis­sertation abgelehnt.

( 2) Die Berichterstatter können die Beurteilung ausset­zen, bis der Bewerber die Dissertation in einer von ihnen angegebenen Weise geändert oder ergänzt hat. Hält der Bewerber diese Aufforderung für ungerecht­fertigt, so entscheidet auf seinen Antrag und nach seiner Anhörung die Juristische Fakultät.

( 3) Wird eine Änderung oder eine Ergänzung gefordert, so setzt der Dekan dem Bewerber hierfür eine angemes­sene Frist, nach deren unentschuldigtem Versäumnis die Dissertation als abgelehnt gilt. Der geänderten Disserta­tion sind die infolge der Änderung fortfallenden Seiten beizufügen.

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Unterschiedliche Beurteilung

( 1) Die Dissertation wird mit den Gutachten zwei Wo­chen zur Einsichtnahme für die Professoren, Honorar­professoren und sonstigen habilitierten Mitglieder der Juristischen Fakultät ausgelegt. Jeder aus dem Kreis dieser Personen ist berechtigt, sich innerhalb einer nach Ablauf der Auslegungszeit beginnenden Frist von zwei Wochen zur Dissertation zu äußern. Sofern der Bewer­ber hierzu sein Einverständnis erklärt, können promo­vierte Mitglieder der Juristischen Fakultät während der Auslagezeit die Dissertation einsehen.

( 2) Stimmen die Gutachten und Äußerungen gemäß Absatz 1 Satz 2 zwar über die Annahme, nicht aber über die Bewertung überein, so entscheidet der Prüfungsaus­schuß.

( 3) Stimmen die Gutachten und Äußerungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht über die Annahme überein, so entscheidet die Juristische Fakultät.

( 4) Weichen die Gutachten und Äußerungen gemäß Absatz 1 Satz 2 um mindestens eine Bewertungsstufe voneinander ab, sind alle Beteiligten nach Abs. 1 Satz 2, die sich abweichend geäußert haben, zur Sitzung des

Prüfungsausschusses zu laden; sie sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.

( 5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 2 und der Juristischen Fakultät gemäß Absatz 3 kann von einer Veränderung der Arbeit binnen einer angemessenen Frist abhängig gemacht werden;§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12

Ablehnung der Dissertation

( 1) Wird die Dissertation abgelehnt, ist die Prüfung nicht bestanden. Die abgelehnte Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.

( 2) Der Dekan teilt dem Bewerber schriftlich mit, daß seine Dissertation abgelehnt worden ist und welche Män­gel hierfür bestimmend waren. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsicht in die zur Dissertation erstellten Gut­achten und Äußerungen gemäß§ 11 Abs. 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 13 Prüfungsausschuß

( 1) Ist die Dissertation angenommen, so bestellt die Juri­stische Fakultät einen Prüfungsausschuß. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der Professoren, Honorarprofessoren und sonstigen habilitierten Mitgliedern der Juristischen Fa­kultät. Der Erstberichterstatter der Dissertation soll dem Prüfungsausschuß angehören. Den Prüfern wird je ein Prüfungsgebiet gemäß§ 15 zugewiesen.

( 2) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses an der Teil­nahme an der mündlichen Prüfung verhindert, so bestellt der Dekan nach Anhörung des Kandidaten ein anderes Mitglied. Dem Kandidaten ist auf Wunsch bis zur münd­lichen Prüfung eine vierzehntägige Frist einzuräumen.

( 3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Dekan, sofern er selbst Prüfer ist, im übrigen der dienstälteste Professor des Prüfungsausschusses.

( 4) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit in der Beur­teilung von Prüfungsleistungen gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag.

§ 14 Mündliche Prüfung

( 1) Nach der Bestellung des Prüfungsausschusses setzt der Dekan den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die mündliche Prüfung findet in der Regel als Gruppenprü­fung mit höchstens vier Doktoranden statt.

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