Heft 
(1992) 4
Seite
33
Einzelbild herunterladen

( 2) Die Doktoranden sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und Mitteilung der Note der Dissertation zu laden. Bleibt ein Doktorand ohne ausreichende Entschuldigung, die un­verzüglich vorzubringen ist, der Prüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden. Ob eine Entschuldigung als ausreichend anzusehen ist, entscheidet der Dekan. Er kann die Vorlage eines ärztlichen, in besonderen Fällen eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, wenn der Bewerber sich mit Krankheit entschuldigt.

( 3) Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam abgenommen. Sie dauert so lange, bis sich die Mitglieder des Prüfungs­ausschusses ein begründetes Urteil darüber verschafft haben, ob der Kandidat den in§ 1 Abs. 4 gestellten Anforderungen entspricht. In der Regel soll der einzelne Doktorand insgesamt etwa eine Stunde( höchstens zwei Stunden) geprüft werden.

( 4) Die mündliche Prüfung ist für die Professoren, Ho­norarprofessoren und sonstigen habilitierten Mitglieder der Juristischen Fakultät sowie die angenommenen Dok­toranden der Fakultät öffentlich, sofern nicht ein an der Prüfung beteiligter Doktorand widerspricht.

( 5) Über die Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist unter Verantwortung des Vor­sitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu den Akten der Fakultät zu nehmen.

§ 15 Prüfungsgebiete

( 1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei Prü­fungsgebiete:

1.

2.

Das erste Prüfungsgebiet umfaßt nach Wahl des Bewerbers eine der folgenden Fächergruppen:

a)

oder

b)

oder

c)

oder

d)

die deutsche Rechtsgeschichte

das römische Recht

die Verfassungsgeschichte der Neuzeit

die Rechts- und Staatsphilosophie.

Das zweite Prüfungsgebiet umfaßt nach Wahl des Bewerbers eine der folgenden Fächergrup­pen:

a)

oder

b)

das Privatrecht unter Einschluß des Zivilprozeßrechts

das Strafrecht unter Einschluß des Strafprozeßrechts und der Kriminolo­gie oder

3.

c)

das Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

Das dritte Prüfungsgebiet ist dasjenige der Fach­gebiete nach Nr. 2, dem in der Dissertation behandelten Probleme überwiegend angehören ( Promotionsfach). In Zweifelsfällen entscheidet der Dekan über die Zuordnung zu einem der Prüfungsgebiete gemäß Nr. 2.

( 2) Gehört das Promotionsfach zum ersten Prüfungsge­biet, so umfaßt das dritte Prüfungsgebiet eine weitere vom Bewerber gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu wählende Fä­chergruppe. Gehört das Promotionsfach zu einer nach Absatz 1 Nr. 2 zur Wahl gestellten Fächergruppe, so kann der Doktorand diese Fächergruppe nicht als zweites Prüfungsfach wählen.

§ 16

Ergebnis der mündlichen Prüfung und Gesamtnote

( 1) Nach der mündlichen Prüfung beschließt der Prü­fungsausschuß über das Ergebnis der Leistungen der mündlichen Prüfung sowie

über deren Gesamtergebnis.§ 10 Abs. 1 Satz 3 gilt ent­sprechend: eine nicht ausreichende Leistung wird mit" in­sufficienter"( unzulänglich) bewertet.

( 2) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nach Auffassung von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Kandidat in der mündlichen Prüfung den in§ 1 Abs. 4 gestellten Anforderungen nicht genügt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 3) Aus dem Ergebnis der bestandenen mündlichen Prü­fung und der Bewertung der Dissertation bildet der Prü­fungsausschuẞ eine Gesamtnote. Dabei ist in der Regel auf die Bewertung der Dissertation besonderes Gewicht zu legen.

( 4) Das Ergebnis ist vom Vorsitzenden bei der anschlie­Benden Verkündung mündlich zu begründen.

§ 17

Wiederholung der mündlichen Prüfung

Eine nichtbestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach sechs Monaten zulässig.

§ 18

Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Nach bestandener mündlicher Prüfung hat der Dok­torand die Dissertation in der vom Dekan nach Zustim­mung des Erstberichterstatters und im Benehmen mit dem Zweitberichterstatter genehmigten Fassung im Druck zu vervielfältigen und die ihm vorgeschriebene Anzahl von

33