Heft 
(1992) 4
Seite
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Pflichtexemplaren innerhalb eines Jahres nach dem Ter­min der mündlichen Prüfung an die Juristische Fakultät abzuliefern. Versäumt er die Frist, so verliert er alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. In besonderen Fällen kann der Promotionsausschuß die Frist angemes­sen verlängern. Es sind von den vervielfältigten Dis­sertationen abzuliefern:

a)

b)

wenn sie im Hochdruck oder im Fotooffset­druck im Format DIN A 5 hergestellt sind: 20 Stück,

wenn die Dissertation als selbständige Veröf­fentlichung im Buchhandel, als Monographie in einer Schriftenreihe oder( im wesentlichen ungekürzt) als Aufsatz in einer wissenschaftli­chen Zeitschrift erscheint und eine Mindest­auflage von 150 Exemplaren gewährleistet ist, 5 Exemplare bzw. Sonderdrucke.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Dekan die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare herabsetzen.

( 2) Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als" Inauguraldissertation zur Erlangung des akademi­schen Grades eines Doktors der Rechte durch die Juristi­sche Fakultät der Universität Potsdam". Auf der Rück­seite des Titelblattes sind die Namen des Dekans und des Erst- und Zweitberichterstatters sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Der Dissertation ist ein Lebenslauf anzufügen. Dies gilt nicht, wenn die Dis­sertation gemäß Abs. 1 Buchstabe b veröffentlicht wird.

( 3) Das genehmigte Manuskript der Dissertation hat der Doktorand unverändert und vollständig zu den Akten der Fakultät zurückzugeben.

§ 19

Einsichtnahme in die Promotionsakte

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Kandi­daten vom Dekan auf Verlangen Einsicht in die Promo­tionsakte und die zu der Dissertation erstatteten Gut­achten und Äußerungen gemäß§ 11 Abs. 1 Satz 2 zu gewähren.

§ 20

Vollziehung der Promotion

( 1) Hat der Bewerber alle Verpflichtungen erfüllt, so vollzieht der Dekan die Promotion durch Aushändigung oder Zusendung der Promotionsurkunde. Mit dem Emp­fang der Urkunde erhält der Bewerber das Recht zur Führung des Doktorgrades. Als Tag der Promotion wird das Datum der mündlichen Prüfung in die Urkunde eingesetzt.

( 2) Im Falle des§ 18 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b kann die Urkunde ausgehändigt werden, wenn der Doktorand

einen Verlagsvertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Herausgebers der betreffenden Reihe vorlegt, aus dem bzw. der hervorgeht, daß die Dissertation in einer Mindestauflage von 150 Exemplaren erscheint, über den Buchhandel zu beziehen ist und mindestens im Börsen­blatt des Deutschen Buchhandels angezeigt wird. Sofern der Verlagsvertrag oder die Vereinbarung mit dem Her­ausgeber der betreffenden Reihe die Zahlung eines Druckkostenvorschusses vorsieht, hat der Doktorand nachzuweisen, daß die Zahlung erfolgt oder gesichert ist.

§ 21

Ungültigkeitserklärung und Entziehung

( 1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotions­urkunde, daß der Bewerber sich bei dem Nachweis der Promotionsleistungen oder mit Bezug auf die Voraus­setzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Juristische Fakultät die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

( 2) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der Promovierte

a)

oder

b)

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist

wegen einer vorsätzlichen Straftat ver­urteilt worden ist, bei deren Vorberei­tung oder Begehung er den Doktorgrad mißbraucht hat.

§ 22 Ehrenpromotion

( 1) Die Juristische Fakultät kann den Grad und die Wür­de eines Doktors der Rechte honoris causa wegen beson­derer Verdienste um die Rechtswissenschaft verleihen. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von vier Fünf­teln der Anwesenden und vier Fünfteln der der Juristi­schen Fakultät angehörenden Professoren.

( 2) Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der hierfür angefertigten Urkunde, in welcher die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.

§ 23

Erneuerung der Doktorurkunde

Der Dekan kann auf Beschluß der Juristischen Fakultät die Doktorurkunde zum 50. Jahrestag der Promotion in feierlicher Form erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die besonders enge Verknüpfung des Jubilars mit der Universität ange­bracht erscheint.

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