§ 3 Zugangsvoraussetzungen
( 1) Voraussetzungen für den Zugang zum Magisterstudium sind:
1.
2.
der erfolgreiche Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium gleichwertigen juristischen Studiums an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
( 2) Über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen entscheidet der Dekan der Juristischen Fakultät.
§ 4 Betreuer
Der Bewerber muß die Erklärung eines Hochschullehrers der Fakultät vorlegen, daß er den Bewerber betreuen und seine Magisterarbeit bewerten wird( Betreuer).
§ 5
Studienzeit, Studieninhalt und Studienumfang
( 1) Die Studienzeit bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens beträgt zwei Semester. Das Prüfungsverfahren soll innerhalb eines Semesters abgeschlossen werden.
( 2) Der Studienumfang beträgt insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden. Die einzelnen Lehrveranstaltungen wählt der Student im Einvernehmen mit dem Betreuer aus den Pflicht- und Wahlpflichtfächern. Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung für die Fächer Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht sowie an einem Seminar ist zwingend erforderlich.
§6 Studienleistungen
( 1) Der Student hat in den von ihm gemäß§ 5 Abs. 2 belegten Lehrveranstaltungen je einen Leistungsnachweis zu erbringen. Der Leistungsnachweis ist nach Wahl des Veranstaltungsleiters in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen. Bei Teilnahme an einem Seminar oder einer Übung ist der Leistungsnachweis nach den für alle Teilnehmer geltenden Anforderungen zu erbrin
gen.
( 2) Zur Bewertung der Leistungsnachweise im Falle des Absatz 1 Satz 2 zieht der Veranstaltungsleiter einen zweiten Prüfer hinzu. Dieser muß promoviert sein oder die Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt haben.
§ 7
Prüfungsfrist und Prüfungsorganisation
( 1) Die Meldung zur Magisterprüfung erfolgt vor Ende der Studienzeit(§ 5 Abs. 1) durch schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung.
( 2) Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und die Organisation der Prüfung ist der Dekan. Im übrigen bestimmt sich seine Zuständigkeit nach dieser Prüfungsordnung.
§ 8
Prüfer und Beisitzer
Der Dekan bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Prüfer können Professoren und Hochschuldozenten der Fakultät sein. Beisitzer kann sein, wer die Zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktors der Rechte erworben hat.
89
Zulassung zur Magisterprüfung
b
0
C
n
N
a
d
( 1) Zur Magisterprüfung wird zugelassen, wer
N
1.
gemäß§ 3 Abs. 1 für den Magisterstudiengang eingeschrieben ist;
2.
an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semesterwochenstunden gemäß§ 5 Abs. 2 teilgenommen und die in§ 6 vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
)
( 2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
H
1.
die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2.
3.
eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung in einem vergleichbaren Magisterstudiengang im Fach Rechtswissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder endgültig nicht bestanden hat;
Lebenslauf.
§ 10 Zulassungverfahren
( 1) Über die Zulassung entscheidet der Dekan. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
( 2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a)
oder
die in§ 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind
b
38
t