b)
oder
die in§ 9 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind
der Bewerber eine Prüfung in einem Magisterstudiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat.
§ 11
Art und Umfang der Prüfung
( 1) Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und der mündlichen Prüfung.
( 2) Die mündliche Prüfung darf nur erfolgen, wenn die Magisterarbeit innerhalb der in§ 12 bestimmten Frist abgegeben worden ist.
§ 12 Magisterarbeit
( 1) Der Bewerber hat eine Magisterarbeit anzufertigen, deren Thema er im Einvernehmen mit dem Betreuer wählt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate. Das Thema kann erst nach der Zulassung des Bewerbers zur Magisterprüfung gestellt werden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen.
( 2) Die Bearbeitungszeit kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Bewerbers vom Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer um bis zu drei Monate verlängert werden.
( 3) In der Magisterarbeit soll der Bewerber nachweisen, daß er selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen kann.
( 4) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufas
sen.
( 5) Der Magisterarbeit ist eine Versicherung des Bewerbers beizufügen, daß er die Magisterarbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt hat.
( 6) Die Magisterarbeit ist fristgerecht bei dem Dekan einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abgabefrist versäumt, so gilt die Arbeit als mit" insufficienter" bewertet.
§ 13
Bewertung der Magisterarbeit
( 1) Die Magisterarbeit wird von dem Betreuer und einem zweiten Prüfer, der vom Dekan bestellt wird, bewertet.
( 2) Die Magisterarbeit wird mit folgenden Noten bewer
tet:
summa cum laude
magna cum laude cum laude rite
insufficienter
= ausgezeichnet( 1) = sehr gut( 2)
= gut( 3)
= ausreichend( 4)
-
ungenügend( 5)
Aus den Noten der beiden Prüfer ist eine Durchschnittsnote gemäß§ 16 Abs. 2 zu bilden.
( 3) Bewertet einer der Prüfer die Magisterarbeit mit " insufficienter" so wird ein weiterer Prüfer bestellt. Die Magisterarbeit ist abgelehnt, wenn zwei Prüfer sie" insufficienter" bewerten.
( 4) Bei Ablehnung der Magisterarbeit ist die Magisterprüfung nicht bestanden. Der Dekan teilt das Nichtbestehen der Magisterprüfung dem Bewerber schriftlich mit. Die abgelehnte Arbeit verbleibt bei den Akten der Fakultät.
§ 14 Mündliche Prüfung
( 1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete, die den gemäß§ 5 Abs. 2 belegten Lehrveranstaltungen entsprechen.
Prüfer ist in der Regel der Betreuer. Die Prüfung ist eine Einzelprüfung; ihre Dauer beträgt in der Regel eine Stunde. Sie erfolgt in Gegenwart eines Beisitzers.
( 2) Die mündliche Prüfungsleistung wird gemäß§ 13 Abs. 2 bewertet. Vor der Festsetzung der Bewertung hört der Prüfer den Beisitzer, die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind aktenkundig zu machen. Der Prüfer verkündet am Ende der Prüfung das Ergebnis.
( 3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens" rite" bewertet worden ist. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Magisterprüfung nicht bestanden.
( 4) Studenten des Magisterstudienganges sollen als Zuhörer zugelassen werden, wenn der Bewerber nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" insufficienter" bewertet, wenn der Bewerber ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung zurücktritt.
( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Bewerbers kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Dekan die
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